Autor Thema: Verkürzung Wartezeit Stufenaufstieg bei Neuvertrag  (Read 3022 times)

Mitarbeiter2021

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Liebes Forum,

ich arbeite an einer Hochschule und bin bisher über ein Drittmittelprojekt in TV-L E13, Stufe 2 finanziert. Nach Auslaufen der Drittmittel soll ich zeitnah einen neuen Vertrag unter gleichen Bedingungen TV-L E13 erhalten, jedoch aus Haushaltsmitteln finanziert. Während meiner Einstellung war ich ein paar Monate in Elternzeit, welche sich nun für den Stufenaufstieg von 2 auf 3 verzögernd auswirkt.

Ist es denn durch den bevorstehenden neuen Vertrag zur Weiterbeschäftigung möglich (bei Zustimmung des Vorgesetzten, in meinem Fall der Professor als AG-Leitung) hier eine Verkürzung der Wartezeit auf Stufe 3 bzw. eine Vorweggewährung der Stufe 3 zu ermöglichen?

1) Falls ja, mit welcher Argumentation (z.B. Abschnitt III, §16 Abs. 5)?
2) Und darf eine solche Stufenfrage theoretisch der Vorgesetzte (Professor) eigenständig gegenüber der Personalabteilung entscheiden oder muss dies dort erötert werden?
3) Wie würdet in einem solchen Fall vorgehen?

Ich danke vielmals für die Hilfe im Voraus. 

Spid

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Antw:Verkürzung Wartezeit Stufenaufstieg bei Neuvertrag
« Antwort #1 am: 04.01.2021 21:23 »
Es handelt sich doch um denselben AG, es ist völlig unbeachtlich, aus welchem Topf das bezahlt wird. Sofern zwischen den beiden Beschäftigungen nicht mehr als 6 Monate liegen, ist die Stufenlaufzeit zu übernehmen, BAG, Urteil v. 27.04.2017 - 6 AZR 459/16. Es bedarf also weder Argumente noch irgendwelcher Entscheidungen oder eines Vorgehens.

Lars73

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Antw:Verkürzung Wartezeit Stufenaufstieg bei Neuvertrag
« Antwort #2 am: 04.01.2021 21:27 »
Es geht darum dievStufe 3 einige Monate eher zu bekommen? Wie groß  ist die Unterbrechung zwischen den Verträgen?
1 . Im Kern mit dem Argument sonst nicht zu kommen. Kann dann aber sein, dass du dann ohne Vertrag darstehst.
2. Der Arbeitgeber entscheidet dies. Wie der Entscheidungsprozess dort ausgestaltet ist müsste vor Ort geklärt werden. In der Regel kann der Prof dies nur Anregen und nicht entscheiden.
 

Mitarbeiter2021

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Antw:Verkürzung Wartezeit Stufenaufstieg bei Neuvertrag
« Antwort #3 am: 05.01.2021 12:13 »
Erstmal vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen.

@Spid: Ja, es ist derselbe AG. Aber meine Frage zielte wie von Lars73 verstanden darauf ab, den Stufenaufstieg eher zu bekommen, der durch die Elternzeit um sieben Monate verzögert ist.

@Lars73: ich war durchgehend beschäftigt und hatte dazwischen eine Elternzeit von sieben Monaten. Dadurch ist mein Stufenaufstieg um sieben Monate verzögert.

Die Frage ist nun, ob der bevorstehende (sich lückenlos anschließende) neue Vertrag Verhandlungsspielraum offen lässt mithilfe des Abschnitt III, §16 Abs. 5 begründet und meiner erworbenen Projektexpertise (diese würde ja wegfallen, wenn ich die Hochschule verlasse, Nachteil für den Prof), die durch die Elternzeit entstandene längere Wartezeit von sieben Monaten zu verkürzen und somit ab Zeitpunkt des neuen Vertrags in der nächsthöheren Stufe zu sein.

Würde mich freuen, wenn hierzu nochmal Rückmeldung käme, ob das möglich erscheint und wie man argumentativ gegenüber der Personalabteilung auftritt.

Spid

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Antw:Verkürzung Wartezeit Stufenaufstieg bei Neuvertrag
« Antwort #4 am: 05.01.2021 12:18 »
§16 Abs. 5 TV-L führt nicht zu einem früheren Stufenaufstieg.

Lars73

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Antw:Verkürzung Wartezeit Stufenaufstieg bei Neuvertrag
« Antwort #5 am: 05.01.2021 12:23 »
Die Elternzeit ist kein Argument. Wie geschrieben kannst du sagen, dass du ohne eine Zulage nach § 17 (5) TV-L nicht den Vertrag unterschreibst. In den meisten Fällen wird unten den beschriebenen Umständen dann vermutlich kein Vertrag zustande kommen.  Nachteile für den Prof interessieren den Arbeitgeber häufig nicht wirklich.

Mitarbeiter2021

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Antw:Verkürzung Wartezeit Stufenaufstieg bei Neuvertrag
« Antwort #6 am: 05.01.2021 12:28 »
Alles klar, also interpretiere ich die Antworten so, dass keine Möglichkeit bei der neuen Vertragsschließung bestehen, die durch die Elternzeit bedingte Verzögerung des Stufenaufstiegs von sieben Monaten zu verkürzen.

WasDennNun

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Antw:Verkürzung Wartezeit Stufenaufstieg bei Neuvertrag
« Antwort #7 am: 05.01.2021 12:49 »
Du wirst nicht schlechter gestellt, als wenn du durchgängig mit ein und demselben Vertrag beschäftigt gewesen wärest, Richtig?
Und möchtest jetzt eben eine Vorteil durch den neuen Vertrag erhalten.

Dies geht halt nur über die Zulage nach §16.5, das kann man versuchen und ich kenne diverse Menschen, die eine solche Zulage auch erhalten.
Aber ebenso viele, die sie nicht erhalten haben.

Mitarbeiter2021

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Antw:Verkürzung Wartezeit Stufenaufstieg bei Neuvertrag
« Antwort #8 am: 05.01.2021 17:08 »
Du wirst nicht schlechter gestellt, als wenn du durchgängig mit ein und demselben Vertrag beschäftigt gewesen wärest, Richtig?
Und möchtest jetzt eben eine Vorteil durch den neuen Vertrag erhalten.

Dies geht halt nur über die Zulage nach §16.5, das kann man versuchen und ich kenne diverse Menschen, die eine solche Zulage auch erhalten.
Aber ebenso viele, die sie nicht erhalten haben.

Danke WasDennNun, du hast es richtig erfasst, was mein Anliegen ist. Du würdest also einfach mal mithilfe des §16 Abs. 5 probieren? Würdest du diesen Antrag auf Wartezeitverkürzung eher über den Vorgesetzten (Prof) an das Personalreferat leiten oder selbst als Mitarbeiter im Zuge des Folgevertragsprozesses.

Spid

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Antw:Verkürzung Wartezeit Stufenaufstieg bei Neuvertrag
« Antwort #9 am: 05.01.2021 17:24 »
Es ist keine Wartezeitverkürzung. Die nächste Stufe wird nicht früher erreicht, denn
§16 Abs. 5 TV-L führt nicht zu einem früheren Stufenaufstieg.

WasDennNun

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Antw:Verkürzung Wartezeit Stufenaufstieg bei Neuvertrag
« Antwort #10 am: 05.01.2021 18:42 »
Danke WasDennNun, du hast es richtig erfasst, was mein Anliegen ist. Du würdest also einfach mal mithilfe des §16 Abs. 5 probieren? Würdest du diesen Antrag auf Wartezeitverkürzung eher über den Vorgesetzten (Prof) an das Personalreferat leiten oder selbst als Mitarbeiter im Zuge des Folgevertragsprozesses.
§16.5 ist eine reine Zulage (und ist widerruflich)
Man kann dadurch das Entgelt von bis zu 2 Stufen mehr bekommen.
Man verbleibt in seiner individuellen Stufenlaufbahn.

Da diese Zulage mit Bedingungen verknüpft ist (in deinem Fall dürfte Bindung von qualifizierten Personal zutreffen), kann der AG diese jederzeit gewähren, ohne das es irgendeinen Antrages bedürfe.
Aber natürlich braucht er einen Grund sie zu gewähren und diesen Grund liefern idR der AN und sein Vorgesetzter.
Ich kenne es so, dass der Vorgesetzte einen eindringlichen Brief an das Personalreferat schickt mit der Begründung warum wieso weshalb er der Meinung ist, dass du die Stelle nicht besetzen wirst, wenn du die Zulage nicht erhältst, warum er dich Binden will und nicht jemand anders dafür kommen kann, da du die einzige (oder beste) qualifizierte Person bist etc blabla...
Bzw. das er glaubt, dass du ansonsten schnell dir nen neuen Job suchst, oder ...

Dann könnte es sein, dass der AG sagt: Ok du bekommst die Zulage,

oder er verlangt einen Nachweis, dass du Alternativen hast und die Gefahr besteht, dass du dir einen anderen Job suchst (Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Arbeitsangebote, ...) 
oder oder ....


In deinem Fall glaub ich eher nicht daran, du bist in keinster weise benachteiligt und die Personaler sind da gerne störisch.

idR bekommen diese Zulagen Personen, die schon länger da und abwanderungswillig sind
oder anderen, die schon mehr Berufserfahrung haben, und mit Stufe 3 angefangen sind und jetzt mehr bekommen sollen, weil ihnen keine förderliche Zeit anerkannt wurde (weil vergessen, oder erstmal Probezeit abwarten, oder ...)

oder in berufen, wo man ansonsten keinen bekommt und die Kollegen das wissen und "nur" Marktgerecht bezahlt werden wollen (dazu muss allerdings die Liste der Mitbewerber sehr kurz und ungeeignet sein)