Bei Eingrenzung auf Vollzeitbewerber wäre auch diese in der Ausschreibung zu begründen. Und der Umfang und Inhalt des auf die Qualifikation bezogenen Anforderungsprofils sind ebenfalls gerichtlich überprüfbar. Sollen zudem bestimmte Auswahlkriterien besonders gewichtet werden, ist dies bereits in der Ausschreibung kenntlich zu machen. Nur so kann ein Bewerber eindchätzen, ob er womöglich in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde.