Autor Thema: Eingruppierung  (Read 3288 times)

LernenfuersLeben

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Eingruppierung
« am: 07.01.2021 16:58 »
Hallo in die Runde,

ich bin seit einer Weile stiller Leser und sehr begeistert vom Forum und den Beteiligten. Man nimmt viel mit und ich konnte bisher einiges lernen. Muss an dieser Stelle mal gesagt werden :-).

Nun zum Anliegen und Sachverhalt:
Stelle: Sachbearbeiter/in Widersprüche/Klagen

1. AV 35% - Widerspruchsbearbeitung im SGB IX, X, XII, AsylG, BAföG (Sozialhilfeangelegenheiten, Jugenhilfeangelegenheiten)
2. AV 40% - Klagebearbeitung (uneingeschränkte, eigenständige Vertretung vor Sozial-, Landessozial- und Verwaltungsgericht)
- Klageverfahren komplett vollständig begleiten, Klageerwiderungen, Stellungnahmen, Klageerhebungen, Beschwerden, sowie Eil- und Beschwerdeverfahren
- Überprüfung Kostenfestsetzungsanträgen
3. AV 25% - rechtliche Hinweise
- schriftliche und mündliche Anfragen intern hauptsächlich  im Bereich SGB XII, Asyl und BAföG beantworten bezüglich Gesetze und Verordnungen (bei Normänderung, aber Anfragen zu bestehenden Normen)
- Beratung in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten in den og Bereichen für Sachbearbeiter und Leitungsebene
- Hinweise zu Grundsatzfragen und -entscheidungen (bezüglich eigener Urteile) aber auch eigene kleine Allgemeinverfügungen im Bereich erstellen


Die besondere Verantwortung liegt in in allen AV vor, denk ich (inkl. vorheriger TM). Fraglich ist, ob eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung gesehen wird? Wenn ja, in welchem AV bzw Vorgängen? Nach Urteil 5 Sa 226/15 Landesarbeitsgericht Meck-Pomm, wurde die bes. Schw. + Bedeutung verneint, da ging es aber nur um Widersprach und Klagebearbeitung ausschließlich SGB II. Ein Argument wäre, dass hier ein deutlich breiteres Wissen erforderlich ist, da die Verfahren deutlich mehr Gebiete beinhalten. Andererseits läuft das Prozessrecht im SGB vermutlich immer ähnlich ab. Im AV 1 + 2 liegt eine Einzelfallbearbeitung vor, reicht dies überhaupt aus, für die geforderte Bedeutung nach dem TM? Auswirkungen auf die Lebensqualität Dritter? Ich halte EG 9c bis EG 11 hier möglich?! Das Urteil 11 Sa 16/16 hat leider auch keine Klarheit gebracht. Vielleicht hat jemand noch ein treffenderes Urteil?

Vielen lieben Dank im Voraus. LG
« Last Edit: 09.01.2021 02:00 von Admin2 »

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #1 am: 07.01.2021 22:07 »
Besondere Verantwortung sehe ich bei 1 und 2.
BSuB würde ich bei Ziffer 2 als möglich erachten, sofern die eigenständige Bearbeitung und Vertretung vor Gericht übertragen wurde.

acer

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #2 am: 10.01.2021 11:32 »
wie bist du bisher eingruppiert?

mache Widerspruch und klage im SGB II und bekomme 9c, da man mir keine 10 geben will.... -.-