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§ 22 TVöD - Krankengeldzuschuss - das Papier nicht wert

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bricke:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im letzten Jahr bin ich das erste Mal in meinem längeren für eine längere Phase krank gewesen - mit Anspruch auf Krankengeld. Aufgrund der mir bekannten Regelung des § 22 Abs. 2 S. 1 TVöD bin ich davon ausgegangen, dass ich zumindest finanziell keinen Nachteil habe:

"Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt."

Allerdings musste ich feststellen, dass ich monatlich eine Differenz von ca. 400 € zwischen tatsächlich ausgezahltem Krankengeld und Nettogehalt habe. Die "tatsächlichen Barleistungen" sind nämlich das Bruttokrankengeld, das noch um die SV-Beiträge reduziert wird. Nach Rückfrage bei KollegInnen ist es wohl generell so, dass der/die Beschäftigte finanziell schlechter gestellt ist (bis auf die Personen, die bereits vor 1994 im ÖD waren, da wird wohl das Nettokrankengeld berücksichtigt).

Die Regelung des § 22 TVöD liest sich zwar schön, bringt aber den Beschäftigten in der Praxis nichts - außer dem Zuschuss von 6,65 € für Vermögenswirksame Leistung. Es wäre sinnvoller, sich hier für einen höheren Zuschuss einzusetzen als eine Regelung zu haben, die absolut untauglich ist.

Selbst jetzt, in der Phase der Wiedereingliederung, mache ich meine normale Arbeit (mit vermindertem Stundenumfang), die Krankenkasse zahlt Krankengeld und mein Arbeitgeber muss noch nicht einmal einen Cent (außer den erwähnten 6,65 €/Monat) für die erbrachte Arbeitsleistung zahlen - eine relativ einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.

Sorry, aber ich musste meinen Frust jetzt mal hier loswerden, zumal ich vermute, dass den meisten Kolleginnen und Kollegen gar nicht bekannt ist, dass die Regelung in der Praxis irrelevant ist - zumindest für alle Personen, die erst nach 1994 in den ÖD gekommen sind.

Lieben Gruß & Schönes Wochenende
bricke

Spid:
Angesichts der Tatsache, daß Krankheit das Privatvergnügen von AN ist, ist bereits die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den ersten 6 Wochen eine sehr einseitige Regelung zugunsten des AN, von der der AG überhaupt nichts hat. Warum sollte letzterer bei noch längerer Arbeitsunfähigkeit des AN noch weiteren Belastungen ausgesetzt sein, die überhaupt nicht zu seiner Risikosphäre gehören?

bricke:
Hallo und Danke für diesen anderen Blick, auch wenn es inhaltlich auf meinen Post nicht eingeht  ;)

Nachdem ich heute ein bisschen im Forum gestöbert habe, muss ich feststellen, dass der Umgang miteinander und die Netiquette in diesem Forum wohl generell "gewöhnungsbedürftig" sind.

Von mir ein schönes Wochenende
Bricke

Spid:

--- Zitat von: bricke am 08.01.2021 11:49 ---eine relativ einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.

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--- Zitat von: Spid am 08.01.2021 12:12 ---Angesichts der Tatsache, daß Krankheit das Privatvergnügen von AN ist, ist bereits die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den ersten 6 Wochen eine sehr einseitige Regelung zugunsten des AN,

--- End quote ---

Inhaltlicher Bezug!

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 08.01.2021 13:33 ---
--- Zitat von: bricke am 08.01.2021 11:49 ---eine relativ einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.

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--- Zitat von: Spid am 08.01.2021 12:12 ---Angesichts der Tatsache, daß Krankheit das Privatvergnügen von AN ist, ist bereits die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den ersten 6 Wochen eine sehr einseitige Regelung zugunsten des AN,

--- End quote ---

Inhaltlicher Bezug!

--- End quote ---
Oftmals ist eine Wiedereingliederung für den AG in der Tat eine monetär attraktive Angelegenheit.
Er bekommt eine Arbeitskraft von der Krankenkasse gestellt.
(und dieser Part eine einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.)
Der AN bekommt nicht sein volles Entgelt, selbst wenn die Leistung die er dem AG schuldet erbringt.
Dafür hatte er ja vorher den vom Spid erwähnten Vorteil.

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