Autor Thema: § 22 TVöD - Krankengeldzuschuss - das Papier nicht wert  (Read 10478 times)

bricke

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im letzten Jahr bin ich das erste Mal in meinem längeren für eine längere Phase krank gewesen - mit Anspruch auf Krankengeld. Aufgrund der mir bekannten Regelung des § 22 Abs. 2 S. 1 TVöD bin ich davon ausgegangen, dass ich zumindest finanziell keinen Nachteil habe:

"Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt."

Allerdings musste ich feststellen, dass ich monatlich eine Differenz von ca. 400 € zwischen tatsächlich ausgezahltem Krankengeld und Nettogehalt habe. Die "tatsächlichen Barleistungen" sind nämlich das Bruttokrankengeld, das noch um die SV-Beiträge reduziert wird. Nach Rückfrage bei KollegInnen ist es wohl generell so, dass der/die Beschäftigte finanziell schlechter gestellt ist (bis auf die Personen, die bereits vor 1994 im ÖD waren, da wird wohl das Nettokrankengeld berücksichtigt).

Die Regelung des § 22 TVöD liest sich zwar schön, bringt aber den Beschäftigten in der Praxis nichts - außer dem Zuschuss von 6,65 € für Vermögenswirksame Leistung. Es wäre sinnvoller, sich hier für einen höheren Zuschuss einzusetzen als eine Regelung zu haben, die absolut untauglich ist.

Selbst jetzt, in der Phase der Wiedereingliederung, mache ich meine normale Arbeit (mit vermindertem Stundenumfang), die Krankenkasse zahlt Krankengeld und mein Arbeitgeber muss noch nicht einmal einen Cent (außer den erwähnten 6,65 €/Monat) für die erbrachte Arbeitsleistung zahlen - eine relativ einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.

Sorry, aber ich musste meinen Frust jetzt mal hier loswerden, zumal ich vermute, dass den meisten Kolleginnen und Kollegen gar nicht bekannt ist, dass die Regelung in der Praxis irrelevant ist - zumindest für alle Personen, die erst nach 1994 in den ÖD gekommen sind.

Lieben Gruß & Schönes Wochenende
bricke

Spid

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Angesichts der Tatsache, daß Krankheit das Privatvergnügen von AN ist, ist bereits die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den ersten 6 Wochen eine sehr einseitige Regelung zugunsten des AN, von der der AG überhaupt nichts hat. Warum sollte letzterer bei noch längerer Arbeitsunfähigkeit des AN noch weiteren Belastungen ausgesetzt sein, die überhaupt nicht zu seiner Risikosphäre gehören?

bricke

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Hallo und Danke für diesen anderen Blick, auch wenn es inhaltlich auf meinen Post nicht eingeht  ;)

Nachdem ich heute ein bisschen im Forum gestöbert habe, muss ich feststellen, dass der Umgang miteinander und die Netiquette in diesem Forum wohl generell "gewöhnungsbedürftig" sind.

Von mir ein schönes Wochenende
Bricke

Spid

  • Gast
eine relativ einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.
Angesichts der Tatsache, daß Krankheit das Privatvergnügen von AN ist, ist bereits die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den ersten 6 Wochen eine sehr einseitige Regelung zugunsten des AN,

Inhaltlicher Bezug!

WasDennNun

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eine relativ einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.
Angesichts der Tatsache, daß Krankheit das Privatvergnügen von AN ist, ist bereits die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den ersten 6 Wochen eine sehr einseitige Regelung zugunsten des AN,

Inhaltlicher Bezug!
Oftmals ist eine Wiedereingliederung für den AG in der Tat eine monetär attraktive Angelegenheit.
Er bekommt eine Arbeitskraft von der Krankenkasse gestellt.
(und dieser Part eine einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.)
Der AN bekommt nicht sein volles Entgelt, selbst wenn die Leistung die er dem AG schuldet erbringt.
Dafür hatte er ja vorher den vom Spid erwähnten Vorteil.

Börnie

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eine relativ einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.
Angesichts der Tatsache, daß Krankheit das Privatvergnügen von AN ist, ist bereits die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den ersten 6 Wochen eine sehr einseitige Regelung zugunsten des AN,

Inhaltlicher Bezug!
Oftmals ist eine Wiedereingliederung für den AG in der Tat eine monetär attraktive Angelegenheit.
Er bekommt eine Arbeitskraft von der Krankenkasse gestellt.
(und dieser Part eine einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.)
Der AN bekommt nicht sein volles Entgelt, selbst wenn die Leistung die er dem AG schuldet erbringt.
Dafür hatte er ja vorher den vom Spid erwähnten Vorteil.

I.d.R. erbringt er aber die Arbeitsleistung in der Wiedereingliederung nicht im vollen Stundenumfang, da die meisten Wiedereingliederungspläne eine stufenweise Eingliederung vorsehen (z.B. 1. Woche 2 Std./Tag, 2. Woche 4 Std./Tag, 3. Woche 6 Std./Tag und ab der 4. Wochen wieder in der vollen Arbeitszeit). Würde dies nicht im Rahmen der Wiedereingliederung passieren, müsste der Beschäftigte ggfls. mit entsprechenden Einbußen im Gehalt (Teilzeit) rechnen oder Stunden seines Arbeitszeitkontos (falls vorhanden) für eine solche Regelung einsetzen.

BAT

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Bricke - absolute Zustimmung. Kann das auskotzen verstehen.

Materiell ist es egal. Aber Papiertiger ist Papiertiger.

(bin vor 1994 eingestellt ;) )

dregonfleischer

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eine relativ einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.
Angesichts der Tatsache, daß Krankheit das Privatvergnügen von AN ist, ist bereits die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den ersten 6 Wochen eine sehr einseitige Regelung zugunsten des AN,

was bringt ein wiedereingliederungsplan man gilt weiter als krank und bekommt nur krankengeld wuerde ich scon aus prinzip immer ablehnen


Inhaltlicher Bezug!
Oftmals ist eine Wiedereingliederung für den AG in der Tat eine monetär attraktive Angelegenheit.
Er bekommt eine Arbeitskraft von der Krankenkasse gestellt.
(und dieser Part eine einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.)
Der AN bekommt nicht sein volles Entgelt, selbst wenn die Leistung die er dem AG schuldet erbringt.
Dafür hatte er ja vorher den vom Spid erwähnten Vorteil.

I.d.R. erbringt er aber die Arbeitsleistung in der Wiedereingliederung nicht im vollen Stundenumfang, da die meisten Wiedereingliederungspläne eine stufenweise Eingliederung vorsehen (z.B. 1. Woche 2 Std./Tag, 2. Woche 4 Std./Tag, 3. Woche 6 Std./Tag und ab der 4. Wochen wieder in der vollen Arbeitszeit). Würde dies nicht im Rahmen der Wiedereingliederung passieren, müsste der Beschäftigte ggfls. mit entsprechenden Einbußen im Gehalt (Teilzeit) rechnen oder Stunden seines Arbeitszeitkontos (falls vorhanden) für eine solche Regelung einsetzen.

was_guckst_du

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[Oftmals ist eine Wiedereingliederung für den AG in der Tat eine monetär attraktive Angelegenheit.
Er bekommt eine Arbeitskraft von der Krankenkasse gestellt.
(und dieser Part eine einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.)
Der AN bekommt nicht sein volles Entgelt, selbst wenn die Leistung die er dem AG schuldet erbringt.
Dafür hatte er ja vorher den vom Spid erwähnten Vorteil.

...in der Wiedereingliederung schuldet der AN dem AG gar keine Leistung, weil er immer noch "Krankgeschrieben" ist..
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

WasDennNun

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[Oftmals ist eine Wiedereingliederung für den AG in der Tat eine monetär attraktive Angelegenheit.
Er bekommt eine Arbeitskraft von der Krankenkasse gestellt.
(und dieser Part eine einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.)
Der AN bekommt nicht sein volles Entgelt, selbst wenn die Leistung die er dem AG schuldet erbringt.
Dafür hatte er ja vorher den vom Spid erwähnten Vorteil.

...in der Wiedereingliederung schuldet der AN dem AG gar keine Leistung, weil er immer noch "Krankgeschrieben" ist..
Deswegen sollten viele Leute die Wiedereingliederung auch sein lassen und länger Krank bleiben und dann gleich wieder voll Arbeiten, oder früher Voll Arbeiten.

Isie

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[Oftmals ist eine Wiedereingliederung für den AG in der Tat eine monetär attraktive Angelegenheit.
Er bekommt eine Arbeitskraft von der Krankenkasse gestellt.
(und dieser Part eine einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.)
Der AN bekommt nicht sein volles Entgelt, selbst wenn die Leistung die er dem AG schuldet erbringt.
Dafür hatte er ja vorher den vom Spid erwähnten Vorteil.

...in der Wiedereingliederung schuldet der AN dem AG gar keine Leistung, weil er immer noch "Krankgeschrieben" ist..
Deswegen sollten viele Leute die Wiedereingliederung auch sein lassen und länger Krank bleiben und dann gleich wieder voll Arbeiten, oder früher Voll Arbeiten.
Wenn Arzt und Patient der Meinung sind, dass eine normale Arbeitsleistung aufgrund des Kranheitsverlaufs oder der Krankheitsdauer nicht sofort erbracht werden kann, ist eine Wiedereingliederung m. E. sinnvoll. Die Wiedereingliederung dient in diesem Fall dazu, sich wieder einzuarbeiten, ohne gleichzeitig die volle Arbeitsleistung erbringen zu müssen.

Spid

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Also ist der Leistungserbringer in der Wiedereingliederung der AG, der die Rahmenbedingungen herstellt, unter denen der AN alsbald wieder seine vertraglichen Pflichten erfüllen kann.

WasDennNun

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Wenn Arzt und Patient der Meinung sind, dass eine normale Arbeitsleistung aufgrund des Kranheitsverlaufs oder der Krankheitsdauer nicht sofort erbracht werden kann, ist eine Wiedereingliederung m. E. sinnvoll. Die Wiedereingliederung dient in diesem Fall dazu, sich wieder einzuarbeiten, ohne gleichzeitig die volle Arbeitsleistung erbringen zu müssen.
Ja, sehe ich auch so. Allerdings sehe ich dieses eher in Ausnahmenfällen so, als in den meisten Fällen.
(Reine Beobachtungswerte und Ergebnis von Gesprächen nach der Wiedereingliederung)
Daher schrieb ich auch " sollten viele Leute die Wiedereingliederung auch sein lassen "
Die Stellen sich oft nicht die Frage ob andere Wege besser sind:
ein paar Wochen weiter voll zuhause AU sein
und/oder
wesentlich früher wieder voll arbeiten bei voller Bezahlung.

bricke

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Guten Morgen

und Danke für die erfolgten Rückmeldungen. Mein Post geht auch nicht gegen die Möglichkeit der Wiedereingliederung, das war gerade in meinem Fall (Schulter-OP) eine sinnvolle Angelegenheit.

Mir ging es darum aufzuzeigen, dass die Regelung des § 22 TVöD den Beschäftigten nichts bringt, obwohl es beim Lesen durchaus den Eindruck erweckt, dass keine finanzielle Einbußen während einer längeren Arbeitsunfähigkeitsphase entstehen.

Einen guten Start in die neue Woche
bricke

Spid

  • Gast
Wo würde ein solcher Eindruck erweckt? Die Regelung ist doch klar und eindeutig formuliert.