Autor Thema: Wechsel von Beamte zu Angestellte - Welche Stufe? (§ 16 TVöD)  (Read 2214 times)

CooknLook

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,

bei mir steht dieses Jahr eigentlich die Verbeamtung auf Lebenszeit an.
Ich gehe allerdings davon aus, dass es an der gesundheitlichen Eignung scheitern könnte, weshalb ich mich vorsichtshalber über den Wechsel vom Beamtenverhältnis ins Angestelltenverhältnis informieren möchte.

Derzeit bin ich Beamter auf Probe bei einer Kommune; am 01.07. wäre die Ernennung auf Lebenszeit. Eingestuft bin ich derzeit auf A9 Stufe 3. Meine Stelle ist bewertet mit A10/E9c. Auf der Stelle bin ich seit 01.07.18 und werde auch weiterhin dort arbeiten.

Was mir unklar ist, ist die Stufenregelung nach dem TVöD.
Im TVöD VKA gibt es die Regelung unter § 16 Absatz 2: „Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.“

Hier gibt es für mich zwei unklare Punkte:
1. Einschlägige Berufserfahrung:
Ich arbeite seit 01.07.18 unterbrechungsfrei auf derselben Stelle im Beamtenverhältnis auf Probe. Zählt dies als einschlägige Berufserfahrung?

2. Stufe 2 oder 3?
Zum 01.07.21 hätte ich drei Jahre auf meiner Stelle gearbeitet. Wenn diese Zeit als einschlägige Berufserfahrung gelten sollte, würde ich in der Regel in Stufe 3 eingestuft werden. Was bedeutet hier in der Regel: Im Normalfall ja, es sei denn, es gäbe erhebliche Gründe dagegen?

Über Hinweise/Hilfe zu den beiden Punkten würde ich mich sehr freuen. Vielleicht hat ja schonmal jemand genau diese Erfahrung gemacht und kann berichten?

Viele Grüße und einen schönen Abend


CooknLook

P.S.: Falls ich in der falschen Kategorie gepostet habe, gerne verschieben. Ich kenne mich hier noch nicht so gut aus. ;)

Spid

  • Gast
1. Stellen sind tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Sofern diese nahezu unverändert fortgeführt wird, handelt es sich um einschlägige Berufserfahrung.
2. In der Regel bedeutet hier, daß es so erfolgt, sofern nicht weitere förderliche Zeiten angerechnet werden.

CooknLook

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Vielen Dank für deine Antwort, Spid!