Verbreitet (u.a. Haufe, KAV NW) wird vertreten, daß, sofern es sich um Altersteilzeit nach TV FlexAZ handelt, es am Anspruch auf Tabellenentgelt fehlt, da in der Freistellungsphase ja nur Anspruch auf die Auszahlung des Wertguthabens bestünde. Das trägt meiner Meinung nach nicht, da §7 Abs. 1 TV FlexAZ ja eben gerade einen Anspruch auf einen Anteil des Tabellenentgelts normiert. Dennoch besteht lediglich ein Anspruch auf die Sonderzahlung in Höhe von 0€, da am 01.10.20 der Teilzeitanteil 0 betrug und somit gem. §2 Abs. 2 Satz 4 TV COVID Sonderzahlung 2020 i.V.m. §24 Abs. 2 TVÖD auch die Sonderzahlung auf 0€ zu reduzieren war.