Autor Thema: [Allg] Überzahlung während Elternzeit - Rückforderung der Bruttobezüge  (Read 2990 times)

derpaul

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Hallo,

ich habe interessante Post von meiner Bezügestelle erhalten. Folgende Situation:
Für den ersten Lebensmonat meines Kindes habe ich Elternzeit genommen (Mitte November - Mitte Dezember). Meine Diensstelle hat die beantragten Elternzeiten erst nach Erhalt der Geburtsurkunde (ca. 3 Wochen nach der Geburt) im System erfasst und entsprechend an die Bezügestelle gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits die Bezüge für November und Dezember ausbezahlt (netto).
Nun hat die Bezügestelle natürlich richtig festgestellt, dass für den ersten Lebensmonat in Elternzeit kein Anspruch auf Bezüge in den entsprechenden Wochen der Kalendermonate bestand und fordert diese nun innerhalb von zwei Wochen zurück.
Es werden Bruttobezüge gefordert, obwohl ich natürlich nur Nettobezüge erhalten habe. Dies erscheint mir auch plausibel, da die entsprechenden Steuern und der Soli ja auch bereits von der Bezügestelle abgeführt wurden.
Wer weiß, ob und wie die Differenz zwischen Brutto und Netto über die Steuererklärung geltend gemacht werden kann und ob diese vollständig zurückerstattet wird?

Wenn man so eine Forderung in den Händen hält, muss man erstmal schlucken. Insbesondere, da natürlich auch noch kein Elterngeld ausbezahlt werden kann. Grund: Es fehlen entsprechenden Nachweise der Bezügestelle.

Danke und Grüße!
« Last Edit: 14.01.2021 02:51 von Admin2 »

Finanzer

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Hallo Paul,

Gleiches Problem bei mir in Hessen, Elternzeit ab Geburt im Oktober.

Die Verrechnung der Rückzahlung etc. Sollte in Rahmen der Jahreslohnsteuerbescheinigung deines Dienstherrn erfolgen.

Elterngeld habe ich auch noch keines, Beihilfe hat sich auch noch nicht bequemt die Geburtskosten zu bearbeiten. Stell dich also auf weitere Liquiditätsengpässe ein :-)

Isie

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@derPaul: Sollst du den Rückforderungsbetrag zurücküberweisen oder wird er mit künftigen Bezügen verrechnet. Bei einer Verrechnung mit künftigen Bezügen vermindert sich das Steuerbrutto des laufenden Monats, so dass die Steuern sich einigermaßen ausgleichen sollten, wenn das Steuerbrutto gleich geblieben ist und sich die Steuermerkmale nicht geändert haben. Wenn du den zuviel gezahlten Betrag zurück überweisen musst und die Rückzahlung bis zum 21.01. erfolgt, ist die Rückzahlung dem alten Steuerjahr zuzurechnen und die Steuer aufzurollen.