Die Arbeitsleistung bestimmt sich nicht objektiv, sondern subjektiv, d.h. nach der individuellen Leistungsfähigkeit. Arbeitnehmer sind gehalten, die Arbeit unter Anspannung ihrer Fähigkeiten sorgfältig zu verrichten. Wer Überdurchschnittliches leisten kann, der ist hierzu auch verpflichtet. Wer nur unterdurchschnittlich leistungsfähig ist, genügt mit einer unterdurchschnittlichen Leistung seiner Pflicht.
Die Qualität der Arbeitsleistung gehört zum Arbeitgeberrisiko.
Der Arbeitgeber hatte ja während der Probezeit die Möglichkeit, den Arbeitnehmer in Augenschein zu nehmen.
Etwas komplizierter wird es, wenn ein Arbeitnehmer in Laufe seiner Tätigkeit z. B. durch Krankheit in seiner Leistungsfähigkeit gemindert wird.
Letztlich wird es immer Arbeitnehmer geben, die das "Schlusslicht" bilden.
Ein Kündigungsgrund besteht allenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Leistung bewusst zurückhält, also wenn er absichtlich weniger leistet als er leisten könnte.