Nach § 25 LBeamtVG wird der nach § 24 Abs 1 berechnete Ruhegehaltssatz bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vorübergehend bis zur Altersgrenze in der Rentenversicherung auf Antrag erhöht. Das gilt aber nicht für die Mindestversorgung. Ob der Antrag dennoch etwas bringt, muss beim Landesamt für Finanzen erfragt werden.
Nach Rentenbeginn wird die Mindestversorgung wegen des Zusammentreffens mit Renten nach § 75 LBeamtVG und nach § 24 Abs. 4 LBeamtVG gekürzt werden.