Das Ruhegehalt als Basis für das Witwengeld wird so berechnet, als ob der Beamte an seinem -todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das heißt, dass zu den 20 Jahren noch eine Zurechnungszeit tritt. Da die Berufung ins Beamtenverhältnis erst mit 35 Jahren erfolgte dürften daneben noch Rentenanwartschaften existieren, die sofort zu einem Rentenanspruch für die Witwe führen.