Danke und Schade @ Lars. Ich hoffte wenn § 26 FrUrlV NRW Abs. 1 konkret auf das AWbG bezug nimmt, kann sich der Abs. 2 im Weiteren dem nicht mehr entziehen.
Fazit, die FrUrlV stellt nicht den gleichen Anspruch eine Arbeitnehmers für einen Beamten her.
P.S. In meiner Dienstbehörde fehlt im Antragsformular die Möglichkeit für berufliche oder politische Zwecke Urlaub zu beantragen. Lediglich einen Antrag auf Bildung nach dem AWbG kann man stellen, der dann aber mit Verweis auf das FrUrlV genehmigt wird. Dahingehend wird man verleitet das AWbG im Gesamten als Rechtsgrundlage wahrzunehmen.