Autor Thema: [NW] § 26 FrUrlV NRW Abs. 2 = § 3 AWbG (1) S.2 ?  (Read 1816 times)

A9A10A11A12A13

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 192
Gibt es für Beamte auch zehn Tage Bildungsurlaub in einem Jahr?

Laut § 26 FrUrlV NRW Abs. 2 kann in besonderen Ausnahmefällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr bewilligt werden. Kann der besondere Ausnahmefall damit herbeigeführt werden, dass man gem. § 3 AWbG (1) S.2 einen Anspruch von zwei Kalenderjahren auf Antrag zusammenfasst?

Oder welche besonderen Ausnahmefälle sind mit § 26 FrUrlV NRW Abs. 2 für einen „Durchschnittsbeamten“ ohne weiteren Ambitionen gemeint?
« Last Edit: 01.02.2021 01:48 von Admin2 »

123456

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 32
Antw:[NW] § 26 FrUrlV NRW Abs. 2 = § 3 AWbG (1) S.2 ?
« Antwort #1 am: 01.02.2021 10:09 »
Maskenverweigerer erhalten grds. keinen Bildungsurlaub.

Lars73

  • Gast
Antw:[NW] § 26 FrUrlV NRW Abs. 2 = § 3 AWbG (1) S.2 ?
« Antwort #2 am: 01.02.2021 10:26 »
§ 3 AWbG (1) S.2 findet ja für Beamte keine Anwendung Ein besonderen Ausnahmefall könnte ich in dem Zusammenfassen des Anspruches aus zwei Jahren ebenfalls nicht erkennen.

was_guckst_du

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,473
Antw:[NW] § 26 FrUrlV NRW Abs. 2 = § 3 AWbG (1) S.2 ?
« Antwort #3 am: 01.02.2021 12:58 »
Maskenverweigerer erhalten grds. keinen Bildungsurlaub.
...obwohl sie eigentlich ein wenig Bildung echt verdient hätten... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

A9A10A11A12A13

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 192
Antw:[NW] § 26 FrUrlV NRW Abs. 2 = § 3 AWbG (1) S.2 ?
« Antwort #4 am: 02.02.2021 02:04 »
Danke und Schade @ Lars. Ich hoffte wenn § 26 FrUrlV NRW Abs. 1 konkret auf das AWbG bezug nimmt, kann sich der Abs. 2 im Weiteren dem nicht mehr entziehen.
Fazit, die FrUrlV  stellt nicht den gleichen Anspruch eine Arbeitnehmers für einen Beamten her.

P.S.  In meiner Dienstbehörde fehlt im Antragsformular die Möglichkeit für berufliche oder politische Zwecke Urlaub zu beantragen. Lediglich einen Antrag auf Bildung nach dem AWbG kann man stellen, der dann aber mit Verweis auf das FrUrlV genehmigt wird. Dahingehend wird man verleitet das AWbG im Gesamten als Rechtsgrundlage wahrzunehmen.