Die von dir genannten Rechtsgrundlagen sprechen aus meiner Sicht für das Gegenteil, gerade sie stehen (mindestens im hier vorliegenden Fall der beengten räumlichen Verhältnisse und der Nötigung zur Nutzung von privater Infrastruktur) einer Nutzung von Privaträumen (und Beeinträchtigung der privaten Rückzugs- und familiären Verhältnisse des Beamten) entgegen.
Ja und Nein.
Sie sind evtl. eine Rechtsgrundlage es zu machen.
Ob es im konkretem Einzelfall machbar ist, ist ja eine zweite Fage.
Ich wollte damit nur sagen:
Es gibt evtl. tatsächlich die Möglichkeit des Dienstherren HO zu befehlen.
(Oder hat hier jemand ein Urteil gefunden, dass das klärt?)
Anders als bei einem Angestellten.
Ob er es in jedem Einzelfall kann, sehe ich nicht.
Und im hier beschrieben Fall erst Recht nicht.
(Gründe: Raumnot, Dienstgeheimnis, blabla.)