Autor Thema: Bausparkasse will "Arbeitgeber informieren", da VL Anlage nicht legal?  (Read 2685 times)

misch

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Ich habe einen Brief von meiner Bausparkasse erhalten, dass ich meinem Arbeitgeber (Land) informieren möge, dass er die VL Zahlungen einstellen muss. Der Bausparvertrag ist voll angespart. Beträge, die jetzt noch eingehen, werden nicht mehr verzinst. Ist das korrekt? Den Bausparvertrag hatte ich ja nur zur zinsoptmierung abgeschlossen (die staatlichen Zuschüsse bekomme ich längst nicht mehr), aber darf der AG die VL-Leistungen tatsächlich nicht in einen voll angesparten Bausparvertrag überweisen?

Lars73

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Dazu wäre in die AGB zum Vertrag zu schauen. Grundsätzlich kann ein voller Bausparvertrag von der Bausparkasse gekündigt werden. Da ist keine weitere Einzahlung oder keine Verzinsung weiterer Einzahlungen ja noch recht harmlos.

WYSWIG2019

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So mal in die Runde gefragt. Offensichlich ist kein Baubeginn oder Hauskauf geplant,oder? Es gibt ein Gesetz welches den Bauspahrfirmen trotz Klausen das Recht gibt den Vertrag nach 10 Jahren kündigen zu können außer man hat bis dahin den Krediet in Anspruch genommen.  Ist es dann nicht Sinnvoller einen neuen höheren Bauspahrvertrag abzuschließen; die generierte Summe in den neuen Vertrag zu packen und damit dann einen noch günstiegeren und höheren  Kredit zu erlangen?

Lars73

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Hier geht es ja vermutlich um die Altverträge die für heutige Zeiten traumhafte Renditen bringen. Eine solchen Zinssatz bekommt man nicht wieder.

Wo steht im welchen Gesetz, dass der Vertrag nach 10 Jahren gekündigt werden kann?

BalBund

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Hier geht es ja vermutlich um die Altverträge die für heutige Zeiten traumhafte Renditen bringen. Eine solchen Zinssatz bekommt man nicht wieder.

Wo steht im welchen Gesetz, dass der Vertrag nach 10 Jahren gekündigt werden kann?

https://www.finanztip.de/bausparvertrag/bausparvertrag-gekuendigt/

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Geldinstituten Recht gegeben. Sie dürfen alte Bausparverträge kündigen, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind (Urteile vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).