Autor Thema: Sachgebietsleitung Liegenschaft_Chancen auf Höhergruppierung  (Read 5167 times)

Wusel79

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Ich lese schon seit geraumer Zeit hier im Forum mit und trage mich auch schon seit einiger Zeit mit dem Gedanken einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, da m.E. die Eingruppierung der von mir besetzten Stelle nicht richtig vorgenommen wurde. Eingruppiert bin ich derzeit in der E 9 c. Aufgrund der durchaus vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben wäre m.E. eine Eingruppierung in die E 11 leistungsgerecht.

Meine Stellenbeschreibung sieht wie folgt aus:

4.1 Leitung des Sachgebietes Kaufmännisches Gebäude- und Liegenschaftsmanagement
-   Budgetplanung und Budgetverantwortung für den Aufgabenbereich des Sachgebietes Kaufmännisches Gebäude- und Liegenschaftsmanagement
-   Leitung, Organisation, Koordinierung und Kontrolle von Arbeitsabläufen und Fachaufgaben innerhalb des Sachgebietes
-   Rechtliche Prüfung von Vertragsunterlagen des Sachgebietes Kaufmännisches Gebäude- und Liegenschaftsmanagement
-   Koordinierung von kataster- u. vermessungsrelevanten Aufgabenstellungen
-   Kontrolle der Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Weisungen innerhalb des Landratsamtes für das Sachgebiet
-   Fachverantwortung, Fachaufsicht, Weisungs- und Entscheidungsbefugnis innerhalb des Sachgebietes
-   Vorbereitung und Durchführung von Beratungen innerhalb des Sachgebietes
-   Durchsetzung von Maßnahmen der Verwaltungsvereinfachung, insbesondere durch den Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologie sowie entsprechender EDV-Verfahren
-   Koordinierung fachbezogener Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für das Sachgebiet
-   Vertretung des Sachgebietes innerhalb und außerhalb des Landratsamtes
-   Erarbeitung und fortlaufenden Aktualisierung von Musterverträgen und Vereinbarung; Bsp. Miet- und Pachtverträge sowie Bauerlaubnisvereinbarungen
-   Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen Sachgebietsleitungen im Amt in allen sachgebietsübergreifenden Angelebenheiten
-   Fachliche Unterstützung anderer Fachämter beim Abschluss von Mietverträgen
4.2 Bearbeitung und Überwachung allgemeiner und grundsätzlicher Angelegenheiten vermögensrechtlicher Art des Landkreises
-   Rechtliche Prüfung von Vertragsentwürfen einschließlich eventueller Nachverhandlungen
-   Prüfung und abschließende Bearbeitung der Bewilligung oder Löschung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten
-   Abschluss von notariellen Grundstücksgeschäften mit Handlungsvollmachten
-   Grundstückserwerb, -veräußerung, -tausch nach den Regelungen des BGB, Bestellung von Erbbaurechten gemäß ErbbauRG und grundstücksgleicher Rechte am Eigentum Dritter sowie Rückübertragung von Grundstücken nach einschlägigen landesrechtlichen Regelungen, eigenständige Verwaltung der Erbbaurechte
-   Prüfung der Grundsteuerbescheide und Befreiungstatbestände des Grundsteuergesetzes (§§ 3, 4 GrStG); Anträge auf Befreiung von der Grundsteuer beim zuständigen FA stellen
-   Prüfung der Grunderwerbssteuerpflicht nach Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) im Zusammenhang mit Übertragungen von Grundstücken nach einschlägigen landesrechtlichen Regelungen
-   Selbstständige Bearbeitung von zurückgewiesenen Eintragungsanträgen durch das Grundbuchamt
-   Erarbeitung der Zusammenstellung der Kosten für die im Rahmen der Gebietsreform übertragenen Liegenschaften sowie Geltendmachung des Zahlungsanspruchs gegenüber der aufnehmenden Gebietskörperschaft und Überwachung des Zahlungseingangs
-   Zuarbeiten für die Vertragsgestaltung zur Übertragung von Grundvermögen nach Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden (ThürGNG) an die Kommunalaufsicht
-   Bearbeitung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Ansprüchen, Wertausgleichs- und Entschädigungsansprüchen, Einleitung von Pflegschaften und Enteignungsverfahren
-   Rechtliche Bearbeitungen von Altverträgen nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz (Garagen)
-   Wahrnehmung von Aufgaben als gesetzlicher Vertreter im Sinne des Artikel 233 EGBGB
-   Koordinierung der Zusammenarbeit mit anderen Ämtern und Behörden (z. B. OFD, BVVG, Vermögensämter)
-   Fachliche Unterstützung der Sachbearbeiter des Vertrags-, Objekt- und Flächenmanagements bei schwierigen Arbeitsaufgaben vertrags- und vermögensrechtlicher Art; Erstellung von schwierigen Miet- und Pachtverträgen
-   Wirtschaftlickeitsprüfung vor der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern und Mitteilung der Ergebnisse an Kämmerei
-   Überwachung der Bestands- und Grundvermögenserfassung des Landkreises
-   Überwachung von Genehmigungsverfahren
-   Prüfung und Erteilung von Lastenfreistellungen einschließlich Überwachung des Vollzuges
-   Erarbeitung von Beschlussvorlagen für den Kreistag bzw. für Ausschüsse des Kreistages sowie Zuarbeiten für Anfragen aus dem KT/Ausschüssen
-   Zuarbeiten an Landrat für Presseanfragen zu den vom Sachgebiet bearbeiteten Vorgängen
-   Beauftragung von Gutachten und Vorbereitung von öffentlichen Ausschreibungen
-   Prüfung und Vollzug von Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen
-   Betreuung von Miet- und Pachtverhältnissen für unbebaute Grundstücke gemäß §§ 535 ff BGB/ §§ 580 ff. BGB
-   Erarbeitung von Bauerlaubnisverträgen für das gesamte GLM
-   Vertragscontrolling für alle bestehenden Verträge
-   Zusammenarbeit mit SB Versicherung; Klärung versicherungsrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit beispielsweise der Vermögenseigenschadensversicherung für die Mitarbeiter des Landkreises
4.3 Vorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen des Amtes für Gebäude- und Liegenschaftsmanagements für eine effiziente Finanzwirtschaft auch unter Beachtung des Gesamthaushaltes des Landkreises
-   Anordnungsbefugnisse im Amtsbereich entsprechend der Dienstanweisung über das Anordnungswesen
-   Vorbereitung von Dienstanweisungen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Sachgebietes Kaufmännisches Gebäude- und Liegenschaftsmanagement
-   Fachliche Beratung des Amtsleiters und der Mitarbeiter des gesamten Amtes
-   Kontrolle und Absicherung des effektiven Einsatzes von Finanzmitteln des Amtsbereiches unter Beachtung haushaltsrechtlicher Bestimmungen und anderen maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie vorgegebenen Richtlinien
-   Kontrolle und Auswertungen von Finanzübersichten,-planungen, -statistiken und Prüfberichten
-   Mitwirkung bei der Erstellung von Fördermittelanträgen und Verwendungsnachweisen
-   Kontrolle, Aufbereitung und Zusammenfassung der Zuarbeiten der einzelnen Sachgebiete des Amtes für die jährliche Haushaltsaufstellung bzw. die jeweilige Jahresrechnung
4.4 Ausbildungsverantwortliche im GLM
-   Koordinierung des Einsatzes von Auszubildenden/Praktikanten im Sachgebiet
-   Betreuung und Begleitung der Auszubildenden im Rahmen ihre Ausbildungsstation im GLM
-   Betreuung der Auszubildenden im Rahmen der Vorbereitung auf die mündliche und schriftliche Abschlussprüfung im Bürgerlichen Recht und Verwaltungsrecht
4.5 Vertretung des Amtsleiters GLM nach dessen Festlegung als Urlaubs- und Krankheitsvertretung
-   Teilnahme an Bauausschüssen
-   Teilnahme am JourFixe GLM
-   Teilnahme an verschiedenen Beratungen
-   Teilnahme im Corona Pandemiestab
-   Umsetzung und Organisation von notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie

Wie beurteilt Ihr die Erfolgschancen der Höhergruppierung?

Sozialarbeiter

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Zu empfehlen:
https://www.weka.de/hauptamt-kaemmerei/die-entgeltgruppe-alles-wichtige-erfahren/#Die_Entgeltgruppen_sind_grob_vier_Bereiche_unterteilt
Da wird viel erklärt. Man müsste halt Arbeitsvorgänge bilden und die entsprechenden Zeitanteile der Arbeitsvorgänge bestimmen, um eine konkrete Aussage treffen zu können. Da bin ich aber nicht fit :) Aber andere Antworten kommen sicherlich

______
[...] Teilnahme am JourFixe [...]
Das finde ich am besten :D

Mail-Aktion zur TV-L Tarifrunde:
Solidarisch zeigen und die Verantwortlichen in Hamburg via Mail auffordern auf eine bessere Bezahlung hinzuwirken: https://wastunfuerhamburg.de/

Ich empfehle den Thread zur Hamburg Zulage unter der Rubik Allgemeines, den ich seit 1-2 Jahren stetig füttere.

Spid

  • Gast
Weder Leistung noch Gerechtigkeit sind für die Eingruppierung relevant.

Mutmaßlich liegt ja nur ein Arbeitsvorgang vor. Wenn wir nach kurzer summarischer Prüfung des unstrittigen Vorliegens der Tätigkeitsmerkmale guFK+sL+bv bejahen, bedarf es des Vorliegens des Heraushebungsmerkmals der bSuB für eine Eingruppierung in E11. Eine solche vermag ich nicht festzustellen.

Kaiser80

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Da das TM "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" zwei unterschiedliche Anforderungen enthält, welche kumulativ erfüllt sein müssen... Da wird es lt. SV mit >EG9c an der "besonderen Schwierigkeit" scheitern.

Aber Versuch macht klug. Auch wenn es keinen Antrag auf Höhergruppierung gibt, evtl. "erkennt" dein AG diesen ja an und evtl. erkennt er TM als erfüllt an... Hast ja nix zu verlieren...

WasDennNun

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Oder der AG hat kein Problem damit sich bzgl. der korrekten Eingruppierung zu irren und überweist dir dann ein Entgelt >EG9c

Wusel79

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Danke für die Antworten. Meines Erachtens ist die besondere Schwierigkeit und Bedeutung gegeben. TBM sind im Grunde sehr schwammig und unbestimmt formuliert. Versuchen werde ich es auf jeden Fall.

Spid

  • Gast
Tätigkeitsmerkmale sind in keinster Weise schwammig. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen - und diese durch jahrzehntelange Rechtsprechung erfahren haben, die Dir sicherlich geläufig ist, wenn Du Dir ein Urteil zur Erfüllung des genannten Tätigkeitsmerkmal gebildet hast.

Weltraumpräsident

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Danke für die Antworten. Meines Erachtens ist die besondere Schwierigkeit und Bedeutung gegeben. TBM sind im Grunde sehr schwammig und unbestimmt formuliert. Versuchen werde ich es auf jeden Fall.

Mach dir selber ein Bild:

Auszug aus einem relativ jungen Urteil d. LArbG Nürnberg v. 20.12.2019 – 8 Sa 170/19


"[...]43
cc) Ein Herausheben der Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe, 9c durch eine „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Es wird in Entgeltgruppe 10 und 11 somit ein Wissen verlangt, das die Anforderungen in Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. 9c in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich übersteigt.
44
(1) Die erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation. Eine „besondere Schwierigkeit“ kann z.B. bejaht werden, wenn die Tätigkeit den gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen weitere Spezialkenntnisse voraussetzen, d.h. Kenntnisse, die die normalen, durch die berufliche Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse weit übersteigen. Die Einarbeitung in die berufliche Tätigkeit ist ebenso wenig eine Spezialausbildung wie die Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. die berufliche Weiterbildung im Hinblick auf Veränderungen z.B. der Gesetzesgrundlagen bzw. Weiterentwicklung der Anforderungen an die Sachbearbeitung.
45
Zu beachten ist dabei, dass die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der besonderen Schwierigkeit gegenständlich nicht beschränkt haben. Sie fordern, dass die Tätigkeit des Angestellten selbst die entsprechende Qualifikation verlangt. Demgegenüber muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben. Sie ist nicht etwa deswegen besonders schwierig im Tarifsinn anzusehen, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet wird (BAG, Urteil v. 05.03.1997, 4 AZR 511/95, in juris recherchiert).
46
(2) Nach der Rechtsprechung des BAG ist für die Bedeutung einer Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11 eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung nötig, die sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen muss und sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben muss (BAG, Urteil v. 20.09.1995, 4 AZR 413/94, v. 05.03.1997, 4 AZR 511/95, in juris recherchiert).
47
dd) Dem Vortrag des Klägers lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die von ihm maßgeblich auszuübenden Arbeitsvorgänge sich jeweils zur Hälfte bzw. wenigstens zu 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b 1. Fallgruppe bzw. 9c herausheben. Die Tarifmerkmale „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ müssen kumulativ vorliegen. Eine Tätigkeit, die zwar eine Bedeutung im Sinne der Tarifvorschrift aufweist, aber deren Ausübung nicht besonders schwierig einzustufen ist, ist nicht den Entgeltgruppen 10 oder 11 zuzuordnen.[...]"



Einschätzung: Willst du diesbezüglich etwas rechtsmittelmäßiges anfangen, dann wird das für dich kein leichtes Unterfangen, denn letztendlich sind wir alle gefangen im undurchdringlichen Dickicht des Tarifdschungels.

Spid

  • Gast
Was wäre daran undurchdringlich oder dschungelartig?

Weltraumpräsident

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Na ja, eben wie die Vegetation des Dschungels oftmals eine sehr verflochtene Flora aufweist, so verhält es sich durchaus auch mit dem Tarifrecht, außer man hat, wie u. a. du, eine Machete zur Hand, aber die haben wohl die wenigsten einstecken, ergo nicht leicht zu durchdringen das ganze schöne Gewächs. Met end.

Egon12

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Mach dir selber ein Bild:

Auszug aus einem relativ jungen Urteil d. LArbG Nürnberg v. 20.12.2019 – 8 Sa 170/19


usw.


Kann hier bitte Jemand noch die Abstufung E10 bis E12 posten? Allgemeine Verwaltung und Ingenieurvermessung.

Danke

Organisator

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--> Entgeltordnung TVöD

WasDennNun

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EGO Tvöd pdf
ist noch besser  8)

Organisator

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Na siehste! Was das Schwarmwissen mal wieder zu leisten weiß.