Ob eine Zulage zusteht, kann - wie bereits ausgeführt - nicht beurteilt werden, da es an Ausführungen fehlt, welche Tätigkeitsmerkmale welcher Entgeltgruppe erfüllt werden, sondern trotz eindringlichen Hinweises nur auf unbeachtliche Umstände wie Stellen oder Bewertungen abgehoben wird. Sofern die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E9c erfüllt und die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Eingruppierung in E9c entgegensteht, steht grundsätzlich eine Zulage zu E9c ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung zu.
Auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht muß sich niemand berufen. Sie gilt, wenn sie gilt.