Autor Thema: Höhergruppierung der Abteilung  (Read 2500 times)

Beck

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Höhergruppierung der Abteilung
« am: 19.01.2021 12:15 »
Unsere Abteilung wurde hochgestuft in E9c.
Das bisherige Personal bleibt bestehen. Es heißt von seiten des Personalamtes das die vorhandenen Verwaltungsfachangestellten erst nach 20jähriger einschlägiger Erfahrung in E9C kommen können. Der Rest wird weiterhin in E9b vergütet.
Ist das überhaupt so zulässig? Müsste es dann nicht dennoch eine Art Zulage geben, wegen Ausübung höherwertiger Tätigkeit oder eine Abspeckung des Aufgabenumfangs, etc.? ???

Spid

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Antw:Höhergruppierung der Abteilung
« Antwort #1 am: 19.01.2021 12:16 »
Abteilungen werden weder eingruppiert noch höhergestuft. Der Sachverhalt erschließt sich nicht.

Beck

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Antw:Höhergruppierung der Abteilung
« Antwort #2 am: 19.01.2021 12:24 »
Ok anders ausgedrückt ;D. Die Stellen in unserem Sachgebiet werden neuerdings im Stellenplan ausgewiesen nach EG09C.


Spid

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Antw:Höhergruppierung der Abteilung
« Antwort #3 am: 19.01.2021 12:26 »
Stellen sind tariflich unbeachtlich.

Beck

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Antw:Höhergruppierung der Abteilung
« Antwort #4 am: 19.01.2021 13:06 »
Ich sitze nun auf aber auf dieser E9c-Stelle bei gleicher Tätigkeit und erhalte aber nur eine Bezahlung nach E9b.
Welche Argumente könnte ich beim Personalamt vorbringen zwecks einer gerechten Bezahlung?


Spid

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Antw:Höhergruppierung der Abteilung
« Antwort #5 am: 19.01.2021 13:15 »
Gerechtigkeit ist tariflich so unbeachtlich wie es Stellen sind. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, entsprechend derer TB eingruppiert sind. Welche Tätigkeitsmerkmale welcher Entgeltgruppe die auszuübende Tätigkeit erfüllt, wurde nicht geschildert. So die Tätigkeitsmerkmale der E9c erfüllt sind, aber die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Eingruppierung in E9c entgegensteht, stand und steht sie ja auch einer Eingruppierung in E9b entgegen. Einschlägige Berufserfahrung ist für die Erfüllung eines Ausnahmetatbestands der Ausbildungs- und Prüfungspflicht völlig unbeachtlich. Vielmehr bedarf es zwanzigjähriger Berufserfahrung im öD oder bei einem TVÖD-/TV-L-/TV-H-/TV-V-Anwender. Zudem steht bei Nichterfüllen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht ein Anspruch auf alsbaldige Gelegenheit zur Erfüllung sowie ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung auf eine Zulage.

OrganisationsGuy

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Antw:Höhergruppierung der Abteilung
« Antwort #6 am: 19.01.2021 13:56 »
Hallo Spid, Frage an dieser Stelle um nicht einen weiteren Thread zu erstellen der nach einer Antwort erledigt ist:

Die Regelung das bei Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen eine Eingruppierung in der nächst tieferen Entgeltgruppe erfolgt gibt es ausschließlich im TV EntgO Bund wenn ich das richtig verstanden habe(?).

Der TVöD VKA sieht diese Verfahrenweise nicht vor sondern hier ist auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (den Bezirkstarifvertrag) zu verweisen.

Wenn ich jetzt jemanden nach Entgeltgruppe 5 bezahle weil vor Jahren fälschlicherweise davon ausgegangen wurde das dies die zutreffende Eingruppierung ist und derjenige nun in der Realität die TM einer EG 8 erfüllt, er aber nicht an der Ausbildung teilnehmen will, wird derjenige weiterhin nach EG 5 bezahlt oder wie wäre die richtige Verfahrensweise?

Spid

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Antw:Höhergruppierung der Abteilung
« Antwort #7 am: 19.01.2021 14:26 »
Die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe gilt - im Bund wie bei den Kommunen - bei Nichterfüllung einer Anforderung in der Person, die in einem Tätigkeitsmerkmal bestimmt ist. Vorbemerkung Nr. 7 zur EGO VKA ist kein Tätigkeitsmerkmal. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist nur in RP durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt und in NW durch landesbezirklichen Tarifvertrag ergänzt, ansonsten ergibt sie sich aus Vorbemerkung Nr. 7 EGO. Wer nicht an einer Ausbildung zur Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht teilnimmt, obwohl sie angeboten wurde und die Teilnahme möglich war, hat keinen Anspruch auf die Zulage, außerhalb RP erreicht er aber mit Erfüllung des Ausnahmetatbestands nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 lit. a) EGO die entsprechende Eingruppierung.

OrganisationsGuy

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Antw:Höhergruppierung der Abteilung
« Antwort #8 am: 19.01.2021 14:36 »
Ich bedanke mich für die Erklärung, zusammengefasst kann man dann wohl unterm Strich sagen RLP ist was die Anforderungen an die Person angeht etwas strenger. :(

Beck

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Antw:Höhergruppierung der Abteilung
« Antwort #9 am: 19.01.2021 14:50 »
Ich bin ausgelernter Verwaltungsfachangestellter und arbeite bei einer Kommune in BW seit 02/2013 und führe schon seit 05/2019 EG09b-Tätigkeiten aus und wurde auch so bezahlt.
Aber dann kam die Neubewertung der Stelle mit EG09c in 06/2020. Die Tätigkeit führe ich nun weiterhin vollumfänglich aus, habe aber weiterhin EG09b auf meiner Entgeltabrechnung stehen.

Verstehe ich das nun richtig, das in meinem Fall zumindest Anspruch auf Zulage besteht solange ich nicht A II Lehrgang erfolgreich absolviert habe?
D.h. meinen AG hätte sich bereits bei Eingruppierung in EG09b auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht in meinem Fall berufen müssen?






Spid

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Antw:Höhergruppierung der Abteilung
« Antwort #10 am: 19.01.2021 15:03 »
Ob eine Zulage zusteht, kann - wie bereits ausgeführt - nicht beurteilt werden, da es an Ausführungen fehlt, welche Tätigkeitsmerkmale welcher Entgeltgruppe erfüllt werden, sondern trotz eindringlichen Hinweises nur auf unbeachtliche Umstände wie Stellen oder Bewertungen abgehoben wird. Sofern die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der E9c erfüllt und die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Eingruppierung in E9c entgegensteht, steht grundsätzlich eine Zulage zu E9c ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung zu.

Auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht muß sich niemand berufen. Sie gilt, wenn sie gilt.

Beck

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Antw:Höhergruppierung der Abteilung
« Antwort #11 am: 19.01.2021 15:39 »
Ok vielen Dank für die Antworten.