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Einstellungsuntersuchung beim Amtsarzt
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Ga83:
Hallo zusammen,
vielleicht weiß ja einer von euch Rat 🤔
Ich arbeite derzeit im Handel, und versuche nun endlich den Absprung zu schaffen.
Als neuen Wirkungskreis habe ich mich für den ÖD entscheiden. Mir gefallen die familienfreundlichen Arbeitszeiten, und
die Sicherheit die ich in den freien Wirtschaft nicht habe, auch wenn ich finanziell erstmal Einbußen habe. Nach mehreren
Anläufen hat es nun endlich geklappt, und ich
muss mit der Einstellungszusicherung zum Amtsarzt. Ich bin körperlich fit, da ich Sport treibe, rauche nicht, trinke auch
kein Alkohol und auch mein BMI ist im Normbereich. Leider habe ich allerdings, eine chronische Hep. B, wohlmöglich
bereits im Kindesalter damit angesteckt worden. Ich bin immer ein ehrlicher und transparenter Mensch, aber ich habe
die Befürchtung das ich mich damit ins Aus manövriere. Ich muss dazu sagen, das ich seit der Entdeckung, eine Tablette
am Tag nehmen muss, sie sorgt dafür das meine Leberwerte unverändert bleiben, und meine Viruslast seit Beginn der
Behandlung unter der Nachweisgrenze bleibt, ich bin somit nicht ansteckend für andere. Habe selber Kinder, allein schon
aufgrund dessen, bin ich regelmäßig beim Arzt, und behalte damit meine Werte im Blick. Hat jemand Erfahrung was
dieses Thema angeht ? Ich bin ja scheinbar nicht alleine mit dieser Krankheit, laut RKI leben in Deutschland 500.000
damit. Wie soll ich mich beim Amtsarzt verhalten, verschweigen, ist für mich wenn es thematisiert wird eigentlich
keine Option.
newT:
Geht es bei dir um ein Beamtenverhältnis oder als Tarifbeschäftigter?
Ga83:
Es wäre ein Einstieg, als Tarifbeschäftigter.
blondie:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=111932.0
hilft das?
Die Zulässigkeit einer Einstellungsuntersuchung bemisst sich nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Der Betriebsarzt hat kein weitergehendes Fragerecht als der Arbeitgeber. Unzulässig sind Fragen nach Schwangerschaft, Vorerkrankungen, Krankheiten der Eltern und nach persönlichen Gewohnheiten, die nichts mit dem Arbeitsplatz zu tun haben. Unzulässig sind im Grundsatz auch genetische Untersuchungen (Ausnahmen s. § 20 GenDG) sowie Drogen- und Alkoholtests (außer die Tätigkeit setzt zwingend voraus, dass keine Drogen-/Alkoholabhängigkeit besteht, z.B. bei Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen) Bei unzulässigen Fragen hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ein „Recht zur Lüge“, d.h. derartige Fragen müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Unzulässige Untersuchungen können (und sollten) abgelehnt werden.
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