Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Übertragung von Ingenieurstätigkeiten auf eine Stelle die bisher nach Teil A, Allgemeiner Teil, Ziffer I, Nr. 3 mit E9c bewertet wurde.
Sachverhalt:
die Stelle ist derzeit zu 100 % mit Tätigkeiten belegt die der Entgeltgruppe E9c (Teil A, Allgemeiner Teil, Ziffer I, Nr. 3) entsprechen. Nun sollen der Stelle 10 % Tätigkeiten der Entgeltgruppe E10 (Teil A, Allgemeiner Teil, Ziffer II, Nr. 3) zugeordnet werden. Die Tätigkeiten der E9c werden entsprechend um 10 % reduziert.
Ergibt sich in einem solchen Fall dann eine Bewertung von E 10 gemäß Teil A, Allgemeiner Teil, Ziffer II, Nr. 3 weil ohne die Voraussetzungen den Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs die 10 % nicht ausgeübt werden können?
Oder bleib es bei der Bewertung bei der E9c, da der Anteil der speziellen Tätigkeitsmerkmale hier zu gering ist?
viele Dank für eure Antworten