Autor Thema: Stufenvorweggewährung erst ab Erfahrungsstufe 3 möglich?  (Read 7029 times)

Opossum

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Liebe Community :)

ich habe mich hier im Forum bereits eingelesen, aber keine Antwort auf folgende Frage gefunden:

Gibt es eine allgemeine Regelung ab welcher Erfahrungsstufe eine Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs.5 TV-L  möglich ist? Dass ich prinzipiell kein Anrecht darauf habe und es ein Entgegenkommen meines Arbeitgebers darstellt, ist mir bewusst.

Kurz zum Sachverhalt: Ich arbeite in der Institution bereits befristet. Meine Vorgesetzte will mich für eine neue Stelle, die mit Tätigkeiten gem. E 11 ausgeschrieben wurde , aber hauptsächlich E 13-Tätigkeiten enthält, auf E 11 Stufe 2 unbefristet einstellen (höherwertiger Abschluss für E 13 fehlt noch, wird nebenberuflich absolviert, ein Zwischenschalten von 12 ist scheinbar unmöglich). Eine schriftliche Bestätigung per Mail darüber, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt des Vorliegens meines Abschlusszeugnisses in E 13 abgeändert wird, habe ich.
Da ich in einem Bereich arbeite, der unter Fachkräftemangel leidet und ich mich während meiner befristeten Anstellung sehr gut positionieren konnte, habe ich eine Stufenvorweggewährung bei meiner direkten Vorgesetzten ins Gespräch gebracht. Diese äußerte ihr Wohlwollen, hatte davon aber noch nie gehört und stimmte es mit der Personalabteilung ab. Das Feedback dazu: Eine Stufenvorweggewährung sei nicht möglich, da dies erst ab Erfahrungsstufe 3 machbar sei (mein Aufstieg zu E 11 Stufe 3 ist erst Ende 2022).

Über Erfahrungswerte und fachliche Äußerungen, Tipps & Co freue ich mich!

Liebe Grüße
Opossum

Spid

  • Gast
Es gibt keine tarifliche Regelung, die die Anwendung der Stufenvorweggewährung auf bestimmte Stufen begrenzt.

WasDennNun

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Liebe Community :)

ich habe mich hier im Forum bereits eingelesen, aber keine Antwort auf folgende Frage gefunden:

Gibt es eine allgemeine Regelung ab welcher Erfahrungsstufe eine Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs.5 TV-L  möglich ist? Dass ich prinzipiell kein Anrecht darauf habe und es ein Entgegenkommen meines Arbeitgebers darstellt, ist mir bewusst.
§16.5 ist keine Stufenvorweggewährung, sondern eine Zulage in Höhe von bis zu 2 Stufen mehr.
D.h. du bleibst in der Stufe X kannst bekommst aber das Entgelt der Stufe x+2
Das allerdings immer ist widerruflich, hier gibt es keine Stufeneinschränkung ab wann es eingesetzt werden kann.

Dann gibt es den §17.2 :
"1Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt
werden. "
Hier gibt es die Einschränkung, dass es erst ab Stufe 3 eingesetzt werden kann.

Da scheinen mal wieder Personaler ahnungslos oder böswillig zu sein.

So wie es ja falsch ist, wenn du Aufgaben der E13 übertragen und nur die E11 ausgezahlt bekommst.
Richtig wäre hier (wegen fehlender Voraussetzung in der Person, ich nehme an, dass dir der Master fehlt) eine EG niedriger einzugruppieren.

Auch hier gilt:
Da scheinen mal wieder Personaler ahnungslos oder böswillig zu sein.

z3ratul

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Hallo zusammen  :)

meine Frage bezieht sich auf die Zulage nach §16 Abs 5.

Ich erhielt eine Zusage über eine Zulage nach §16 Abs 5.
Die Höhe der Zulage entsprach einer zwei Stufen vorweg Gewährung.

Jedoch erhalte ich bereits eine Ausgleichszulage und einen Garantiebetrag.
Deshalb wurde die zugesicherte Zulage nach 6 Monaten "korrigiert", diese müsse mit der Ausgleichszulage und dem Garantiebetrag verrechnet werden.
Mit der Begründung, mit erreichen der aktuellen Stufenlaufzeit würde sowohl der Garantiebetrag als auch die Ausgleichzulage wegfallen.
§16 Abs5 könnte maximal nur die Differenz ausgleichen, welche den Gesamtbetrag von maximal 2 Stufen vorweg entspricht.   
Außerdem soll ich die Überzahlung der letzten 6 Monate rückzahlen.

Ist diese Rückforderung berechtigt?

Danke
Grüße

Spid

  • Gast
Eine Zulage nach §16 Abs. 5 ist - außer in den Fällen, wo es eine ebensolche nicht gibt - auf das Entgelt, nicht das Tabellenentgelt, der übernächsten Stufe begrenzt. Bei Stufenaufstiegen entfallende Entgeltbestandteile sind mithin anzurechnen. Ob die Rückforderung berechtigt ist, hängt hingegen von weiteren Umständen ab - u.a. der genauen Formulierung der Zusage.

Oli80

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§16.5 ist keine Stufenvorweggewährung, sondern eine Zulage in Höhe von bis zu 2 Stufen mehr.
D.h. du bleibst in der Stufe X kannst bekommst aber das Entgelt der Stufe x+2
Das allerdings immer ist widerruflich, hier gibt es keine Stufeneinschränkung ab wann es eingesetzt werden kann.


Ich bin gerade ein wenig hellhörig geworden - folgender Sachverhalt: Gemäß §16 Abs. 5 und Schreiben der Personalstelle wird mir seit 1. Oktober 2019 dauerhaft eine Stufe vorweg gewährt. Seit Oktober 2019 bin ich in E11 Stufe 3, nächster Stufenaufstieg erfolgt voraussichtlich zum 1. Oktober 2022 --> ist das dann richtig? Durch die Vorweggewährung haben ich dann ja 1 Jahr früher die S3 erhalten, muss nun jedoch noch 2 Jahre (bzw. 1,75 J.) warten, bis ich das Entgelt für S4 erreiche. Der o.g. Sachlage hätte es doch anders sein müssen, oder?

Spid

  • Gast
Die Stufenvorweggewährung ist eine Zulage, die Stufe und Stufenlaufzeit nicht berührt.

Oli80

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Die Stufenvorweggewährung ist eine Zulage, die Stufe und Stufenlaufzeit nicht berührt.
Ja, das hatte ich ja nun auch so vernommen. Doch dann läuft es bei mir doch falsch, oder? Seit Erreichung der Stufe 3 hat sich bei mir nichts am Entgelt getan?!

Spid

  • Gast
Das kommt auf den exakten Wortlaut der Vorweggewährung an - die ja auch jederzeit widerrufen werden kann.

WasDennNun

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Genau.

Wann wurde dir dauerhaft diese Zulage gewährt, in welcher Stufe warst du da, wann bist du in die nächste Stufe gekommen und was bekommst und bekamst du an Zulage.

Oli80

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Genau.

Wann wurde dir dauerhaft diese Zulage gewährt, in welcher Stufe warst du da, wann bist du in die nächste Stufe gekommen und was bekommst und bekamst du an Zulage.

Gewährung im November 2019 - rückwirkend zum 1. Oktober 2019; Bis dahin in E11 Stufe2; Normaler Stufenaufstieg im September 2020 - bis dahin Entgelt nach S4; Seit September 2020 keine Erhöhung des Entgeltes

Spid

  • Gast
Der AG ist mit der Anwendung der tariflichen Norm offenkundig überfordert.

Oli80

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Der AG ist mit der Anwendung der tariflichen Norm offenkundig überfordert.

 :( Das habe ich auch gerade gedacht. Dann werde ich mal das Gespräch suchen müssen. Welcher Sachverhalt wäre denn der ganz richtige gewesen? Differenz zwischen S2 und S3 dauerhaft als Zulage? Und diese würde dann auf das Entgelt angeschlagen werden? Hat sich meine Personalstelle ggf. im § geirrt? Es scheint mir hier ja eine Art 'Aufzehrmodell' Anwendung gefunden zu haben.

Spid

  • Gast
Stufe und Stufenlaufzeit laufen ganz normal weiter und es steht eine Zulage zur jeweils nächsthöheren Stufe zu.

WasDennNun

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Genau.

Wann wurde dir dauerhaft diese Zulage gewährt, in welcher Stufe warst du da, wann bist du in die nächste Stufe gekommen und was bekommst und bekamst du an Zulage.

Gewährung im November 2019 - rückwirkend zum 1. Oktober 2019; Bis dahin in E11 Stufe2; Normaler Stufenaufstieg im September 2020 - bis dahin Entgelt nach S4; Seit September 2020 keine Erhöhung des Entgeltes
Klingt nach:
Sie erhalten eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem aktuellem Entgeltes und der Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe.
Und nicht nach: Sie bekommen eine Zulage in höhe der Differenz zu der nächst höheren Entgeltstufe.