Autor Thema: Stufenvorweggewährung erst ab Erfahrungsstufe 3 möglich?  (Read 6819 times)

Oli80

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Genau.

Wann wurde dir dauerhaft diese Zulage gewährt, in welcher Stufe warst du da, wann bist du in die nächste Stufe gekommen und was bekommst und bekamst du an Zulage.

Gewährung im November 2019 - rückwirkend zum 1. Oktober 2019; Bis dahin in E11 Stufe2; Normaler Stufenaufstieg im September 2020 - bis dahin Entgelt nach S4; Seit September 2020 keine Erhöhung des Entgeltes
Klingt nach:
Sie erhalten eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem aktuellem Entgeltes und der Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe.
Und nicht nach: Sie bekommen eine Zulage in höhe der Differenz zu der nächst höheren Entgeltstufe.

Danke, ich werde noch mal das Gespräch suchen - mal schauen was sie sagen...  ::)

WasDennNun

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Danke, ich werde noch mal das Gespräch suchen - mal schauen was sie sagen...  ::)
Vielleicht sagen sie auch lapidar: Wir haben entschieden diese Zulage, so wie sie sie bekommen haben, zu zahlen.
Wir können sie ja jederzeit komplett streichen, wenn es ihnen nicht gefällt. 8)
Diese Zulage ist stets widerruflich!

Spid

  • Gast
Aber nicht rückwirkend, bis zum Widerruf ist die gegebene Zusage verbindlich.

WasDennNun

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Bedarf der Wideruf der Schriftform?
Reicht der geänderte Gehaltszettel nicht als Mitteilung?

Spid

  • Gast
Ein Formerfordernis besteht nicht, da es sich ja um keine Vereinbarung handelt. Dennoch bedarf es für einen Widerruf mehr als das bloße Einstellen der Zahlung - schließlich regelt der TV-L die Widerruflichkeit und nicht die Einstellbarkeit. Die Zulage muß also widerrufen werden, bevor der Anspruch darauf erlischt und die Zahlung eingestellt werden darf.

WasDennNun

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Also reicht die Vorab zugestellte Lohnabrechnung, in der die Zulage gestrichen wurde aus, als Widerruf?

Spid

  • Gast
Nein, inwiefern sollte das der Fall sein?

WasDennNun

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Also muss ein Formloser Brief mit dem Hinweis, dass die Zulage gestrichen bzw. geändert wird, zugestellt werden.

Spid

  • Gast
Ein singendes Telegramm oder eine andere mündliche Mitteilung genügte auch. Maßgeblich ist die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung entsprechenden Inhalts - eine Formvorschrift gibt es dazu nicht.