Autor Thema: Frist bis zur Abordnung mit dem Ziel der Versetzung  (Read 2168 times)

Christian82

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Auf der Suche nach Rat:

Ich habe eine Stellenzusage einer obersten Bundesbehörde und bin aktuell bei einer normalen Bundesbehörde tätig. Ich bin Beamter im geh. nichtt. Dienst. Es handelt sich um einen Beförderungsdienstposten.

Die zukünftige Behörde hat meine aktuelle Behörde um einen Termin zum Beginn der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung gebeten. Meine Behörde stimmt einer Abordnung grds. zu könne aber aufgrund der angespannten Personalsituation keinen Termin nennen. Man müsse die nächsten Monate abwarten wie sich die Personalsituation entwickelt und wann man meinen Posten nachbesetzen könne. Eine Abordnung wäre frühestens möglich wenn mein Posten nachbesetzt wurde und eine Einarbeitungszeit von mehreren Monaten erfolgt ist.

Da die letzte Stellennachbesetzung in unserer Behörde fast zwei Jahre gedauert hat, heißt das dass innerhalb des nächsten vlt sogar der nächsten 2 Jahre keine Abordnung stattfinden würde.

Es ist unwahrscheinlich dass die zukünftige Behörde solange wartet ...

Es gibt meines Wissens keinerlei Fristen wie lange eine Abordnung verzögert werden darf. In meinem bisherigen Verlauf gab es maximal eine Frist von 3 Monaten.

Hat vielleicht jemand einen Tipp wie man die ganze Sache beschleunigen könnte bzw. weiß jemand ob eine derartige Herauszögerung der Abordnung rechtens ist?

Vielen Dank schonmal im Voraus.

LG Christian

Organisator

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Antw:Frist bis zur Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #1 am: 21.01.2021 14:39 »
Es gibt keinen Anspruch auf Abordnung, demzufolge gibt es auch keine Fristen, wie lange man damit warten kann. Schlimmstenfalls würde die aufnehmende Behörde auf einen anderen Bewerber zurückgreifen.

Ich würde einfach mit der aufnehmenden Behörde sprechen, ihr das Problem mitteilen und um Vorschläge bitten. Eine Versetzung wäre eine mögliche Lösung. Raubernennungen kommen eher selten vor.

Asperatus

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Antw:Frist bis zur Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
« Antwort #2 am: 21.01.2021 16:51 »
Raubernennungen kommen eher selten vor.

Eine Raubernennung scheint hier nicht in Betracht zu kommen, da kein Dienstherrnwechsel vorzuliegen scheint. Ich gehe davon aus, dass die "normale Behörde" keine Dienstherrnfähigkeit hat und nicht rechtsfähig ist.

Vielleicht könnte die aufnehmende Behörde mit der obersten Bundesbehörde des bisherigen Geschäftsbereichs Einvernehmen erzielen?