Autor Thema: Kinderkrankengeld vs. Entschädigungsanpruch nach IfSG  (Read 1553 times)

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In den letzen Tagen wurde ja vermehrt über das neue "Kinderkrankengeld" berichtet. In meiner Wahrnehmung wurde dies auch etwas als Rettung für Eltern verkauft.

Das IfSG enthält aber ja nun schon etwas länger einen entsprechenden Entschädigungsanspruch der in der Höhe doch identisch ist, oder?

Kann mir jemand die Vorteile oder Nachteile der beiden Varianten erklären bzw. in welchen Fällen welche Variante anzuwenden ist? Wenn ich die Normen lesen, fällt mir kein Unterschied auf. Vielleicht habe ich aber auch nur ein Brett vorm Kopf.

Spid

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Antw:Kinderkrankengeld vs. Entschädigungsanpruch nach IfSG
« Antwort #1 am: 21.01.2021 17:19 »
Kinderkrankengeld steht bspw. nur AN, die in der GKV versichert sind, zu.

Isie

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Antw:Kinderkrankengeld vs. Entschädigungsanpruch nach IfSG
« Antwort #2 am: 21.01.2021 18:13 »
Der Entschädigunganspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG bezieht sich auf Verdienstausfälle wegen der Betreuung der eigenen Kinder, die wegen Schließung der Betreuungseinrichtungen notwendig wurde. Kinderkrankengeld wird für die Betreuung kranker Kinder gezahlt.

Spid

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Antw:Kinderkrankengeld vs. Entschädigungsanpruch nach IfSG
« Antwort #3 am: 21.01.2021 18:18 »
Du bezweifelst also die Geltung von §45 Abs. 2a SGB V?

Isie

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Antw:Kinderkrankengeld vs. Entschädigungsanpruch nach IfSG
« Antwort #4 am: 21.01.2021 18:39 »
Nein. Aber da nach dem schon länger bestehenden Anspruch nach dem IfSG gefragt war und nicht nach Betreuung nicht kranker Kinder, habe ich kurz beschrieben, wie sich dieser von Kinderkrankengeld unterscheidet.

Lars73

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Antw:Kinderkrankengeld vs. Entschädigungsanpruch nach IfSG
« Antwort #5 am: 21.01.2021 18:43 »
@Isie
§ 56 Abs. 1 a IfSG

Melvin

  • Gast
Antw:Kinderkrankengeld vs. Entschädigungsanpruch nach IfSG
« Antwort #6 am: 21.01.2021 18:45 »
"Ein Blick ins (aktuelle) Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein" ;):
v. a. § 45 Abs. 2a und 2b SGB V: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
v. a. § 56 Abs. 1a und 2 IfSG: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

Die aktuelle Rechtslage ist auch hier recht gut dargestellt:
https://www.arbrb.de/blog/2021/01/14/das-neue-corona-kinderkrankengeld-nach-%c2%a7-45-abs-2a-und-2b-sgb-v/

Die Unterschiede der beiden Anspruchsgrundlagen (bei Betreuung wegen Schließung u. a. von Kitas und Schulen) sind hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihres Umfangs doch recht deutlich: u. a. hinsichtlich Anspruchsdauer, -höhe (90% statt 67%/max. 2.016 €), Geltungsdauer der gesetzlichen Regelungen (5.1. bis 31.12.2021 bzw. bis 31.3.2021 nach derzeitigem Gesetzesstand) und der erwähnten Nachrangigkeit nach § 45 Abs. 2b SGB V.

Spid

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Antw:Kinderkrankengeld vs. Entschädigungsanpruch nach IfSG
« Antwort #7 am: 21.01.2021 18:50 »
Nein. Aber da nach dem schon länger bestehenden Anspruch nach dem IfSG gefragt war und nicht nach Betreuung nicht kranker Kinder, habe ich kurz beschrieben, wie sich dieser von Kinderkrankengeld unterscheidet.

Nein, es war nach Unterschieden gefragt. Gem. der von mir genannten Norm gibt es Kinderkrankengeld auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden, oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Isie

  • Gast
Antw:Kinderkrankengeld vs. Entschädigungsanpruch nach IfSG
« Antwort #8 am: 21.01.2021 18:59 »
Stimmt, aber danach war nicht gefragt. Nach meiner Antwort aber auch nicht. Ich favorisiere Melvins Antwort.