Autor Thema: Krankenkasse/ Barmer  (Read 3802 times)

WYSWIG2019

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Krankenkasse/ Barmer
« am: 23.01.2021 11:06 »
An alle die Krankenkasse Barmer angemeldet sind und die Beitragsgrenze KV PV überschreiten. Wieviel Krankenkassenbeitrag wurde euch von eurem Lohn einbehalten.
in 2017
in2018
in2019
in2020

WYSWIG2019

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Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #1 am: 23.01.2021 11:11 »
In meiner Abrechnung steht Arbeitgeber Zulage 367,97 KV
71,48 PV.   Habe ich dann auch anspruch darauf? Wo finde ich die Regelung im Tariefvertrag?


McOldie

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #2 am: 23.01.2021 11:56 »
Hier handelt es sich vermutlich um den Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (allerdings sind die Werte aus 2020). Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.
Grundlage ist § 257 SGB V

BAT

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #3 am: 23.01.2021 12:59 »
Ich habe die Barmer gerade gekündigt wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrages und gehe zu hkk. Ich war vor Teilzeit knapp über der Beitragsbessungsgrenze. Bzw. schwirre dort ständig im Grenzbereich.

Kann es sein, das Du freiwillig gesetzlich versichert bist? Da zahlst Du die gesetzliche KV selbst und der Arbeitgeber überweist Dir deinen Anteil.

WYSWIG2019

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #4 am: 25.01.2021 08:30 »
Vielen dank Mc Oldi Lieber Bat du hast die Lage erkannt.
Die nächste Frage: Habe ich also ein Recht auf § 257 SGB V oder knapp gesagt die hälfte des Zusatzbetrages?

BAT

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #5 am: 25.01.2021 09:15 »
Dauerhaft sowieso nicht, weil die Entgeltgrenze aus politischen Gründen weit über dem Anstieg der Gehälter gehalten wird. Insofern gibt es diese Konstruktion irgendwann nicht mehr ;)

Nein, aber ernsthaft kann ich es dir nicht sagen. Aber im Vergleich BEK und hkk hättest du auch mit alleiniger Übernahme des Beitrages mehr Geld in der Tasche als bei der hälftiger Aufteilung mit dem AG.


WYSWIG2019

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #6 am: 25.01.2021 09:23 »
Lieber Bat du meinst mehr Geld auf dem Konto? Und bei gesetzlich freiwillig mit Zusatzbeitrag genausoviel wie zuvor? Und wenn dir der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag AG verweiger;weniger?

WYSWIG2019

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #7 am: 25.01.2021 09:32 »
Zusatzfrage:
Wenn man Mehrfacharbeit ausübt. Wird der ZUsatzbeitrag AG genauso gekürzt?
Wenn der Arbeitgeber dich nicht aufklärt das du ein Recht darauf hast? Und die Krankenkasse ebenfalls nichts sagt?
Wenn du nun feststellst das du seit dem erreichen dieser Grenze niemals diesen Zusatzbeitrag erhalten hast?

WYSWIG2019

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #8 am: 25.01.2021 09:43 »
aber 7,3% von 4617,5 sind 337,08€ plus 50€ (Hälfte Zusatzbeitrag)387,08 in 2020 für GKV Barmer

Kommunalgenie

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #9 am: 25.01.2021 09:44 »
Ich habe die Barmer gerade gekündigt wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrages und gehe zu hkk. Ich war vor Teilzeit knapp über der Beitragsbessungsgrenze. Bzw. schwirre dort ständig im Grenzbereich.

Das ist doch Augenwischerei oder? Hat nicht fast jede Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht bzw. wird diesen noch erhöhen?

BAT

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #10 am: 25.01.2021 10:06 »
Gott und ich bin ja auch kein Freund von dem Gewechsel. Aber wenn zum günstigeren Beitrag noch ein besseres Leistungsangebot dazukommt, dann ich sage ich nicht nein.

WYSWIG2019

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #11 am: 26.01.2021 09:38 »
Laut Internet ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,3 in2020, 1,1 in 2020, 1,0 in2019  und in 2018 1,0 .
Ist das richtig das alle sich nach diesem Durchschnitt orientieren?  (gerichtsurteil)
Und damit ein Recht auf die hälfte davon als Arbeitgeberanteil besteht?

Lars73

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #12 am: 26.01.2021 09:44 »
2018 war der Zusatzbeitrag allein vom Arbeitnehmer zu leisten.
Danach ist dann der tatsächliche Zusatzbeitrag heranzuziehen. Allerdings sind Ansprüche für Zeiträume >6 Monate zurückliegend ggf. verfallen.

Was meint Mehrfacharbeit? Mehrere Arbeitsverhältnisse? Dabei bekommt man in Summe auch nicht mehr als den halben Beitrag von den Arbeitgebern.

WYSWIG2019

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #13 am: 26.01.2021 09:49 »
Danke Lars. Aber wenn sie aufgeführt bzw in der Abrechnung stehen aber nicht ausgezahlt wurden schon; oder?
 

WYSWIG2019

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #14 am: 26.01.2021 10:04 »
mehrere Arbeitsverhältnisse nennt man Mehrfacharbeit? Man muß sie anmelden. Die KV PV RV AV Beiträge werden Anteilig verteilt Bis zu höhe der Beitragsbemessungsgrenzen. Also währe bei der Barmer z.B. 2021 bei 1,5% ZUsatzbeitrag; ein Anspruch auf 0,75 Abeitgeberanteil von 4.837,50 insgesamt zur berechnung heranzuziehen? Ist eigendlich der Aufschlag für KInderlose ebenfalls AG ZUschußplichtig?