Autor Thema: Besteht Pflicht zur Einladung?  (Read 2227 times)

meiermuellerschulze

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Besteht Pflicht zur Einladung?
« am: 28.01.2021 10:49 »
Hallo,

ich bin ganz neu was ÖD betrifft und mir wurde geraten, dass ich meine Schwerbehinderung in der Bewerbung angeben sollte, damit die mich einladen müssen, sofern ich nicht komplett ungeeignet bin.

Das habe ich jetzt bei meiner ersten Bewerbung getan und prompt eine Einladung erhalten.

Leider kann ich diesen Termin nicht wahrnehmen und habe telefonisch um einen anderen gebeten. Ein anderer wäre nicht möglich und man wäre auch nicht verpflichtet, einen Ersatztermin anzubieten.

Dann ist das wohl leider so. PP.

Dennoch interessiert es mich, woraus hervorgeht, dass es keine Verpflichtung für einen Ersatztermin gibt und der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst seine Schuldigkeit getan hat, wenn er eine Einladung ausgesprochen hat.

Da gibts doch bestimmt eine Rechtsgrundlage und, oder ein Urteil, oder!?

Freue mich auf Antworten.

Danke.

MfG

Spid

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Antw:Besteht Pflicht zur Einladung?
« Antwort #1 am: 28.01.2021 11:00 »
Inwiefern bräuchte es eine Rechtsgrundlage, damit keine Verpflichtung bestünde? Umgekehrt wird ein Schuh draus.

meiermuellerschulze

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Antw:Besteht Pflicht zur Einladung?
« Antwort #2 am: 28.01.2021 13:30 »
Um den umgdrehten Schuh geht es nicht.

Es gibt eine Rechtsgrundlage, aus der hervorgeht, dass ein nicht offensichtlich ungeeigneter schwerbehinderter Bewerber zu einem Gespräch einzuladen ist.

Warum sollte es nicht eine Rechtsgrundlage und, oder ein Urteil geben, aus dem hervorgeht, dass eine Einladung zu einem Ersatztermin keine Pflicht ist?

Spid

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Antw:Besteht Pflicht zur Einladung?
« Antwort #3 am: 28.01.2021 13:32 »
Weil es keiner Rechtsgrundlage dafür bedarf, es bedürfte einer Rechtsgrundlage, um eine solche Verpflichtung zu begründen.

Bastel

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Antw:Besteht Pflicht zur Einladung?
« Antwort #4 am: 28.01.2021 13:39 »
Um den umgdrehten Schuh geht es nicht.

Es gibt eine Rechtsgrundlage, aus der hervorgeht, dass ein nicht offensichtlich ungeeigneter schwerbehinderter Bewerber zu einem Gespräch einzuladen ist.

Warum sollte es nicht eine Rechtsgrundlage und, oder ein Urteil geben, aus dem hervorgeht, dass eine Einladung zu einem Ersatztermin keine Pflicht ist?

Warum sollte sich das Amt nach DIR richten? Du willst doch etwas von denen...

Organisator

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Antw:Besteht Pflicht zur Einladung?
« Antwort #5 am: 28.01.2021 13:39 »
Warum sollte es nicht eine Rechtsgrundlage und, oder ein Urteil geben, aus dem hervorgeht, dass eine Einladung zu einem Ersatztermin keine Pflicht ist?

Die öffentliche Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden. Demnach handelt sie, wenn es eine entsprechende Rechtsgrundlage gibt. So auch in deinem Fall, du wurdest zum Vorstellungegespräch eingeladen.

Für die Einladung zu einem Ersatztermin gibt es keine Rechtsgrundlage, die die öffentliche Verwaltung dazu verpflichten würde. Somit gibt es auch keinen Anspruch darauf.

meiermuellerschulze

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Antw:Besteht Pflicht zur Einladung?
« Antwort #6 am: 28.01.2021 14:06 »
Ihr merkt, ich kenne mich mit dem ÖD und der Rechtsprechung noch nicht so aus. Dank Organisator habe ich es begriffen.

Ich will ja gar nicht, dass sich jemand nach mir richten muss. Es ging mir darum, es zu verstehen.

Danke.

Organisator

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Antw:Besteht Pflicht zur Einladung?
« Antwort #7 am: 28.01.2021 14:54 »
Alles klar und gern geschehen.
Weitere Infos bei Bedarf in Art. 20 (3) GG und dem daraus abgeleiteten Rechtsstaatsprinzip.

bettelmusikant

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Antw:Besteht Pflicht zur Einladung?
« Antwort #8 am: 28.01.2021 15:01 »
Etwas anderes könnte gelten, wenn du wegen kurzfristiger Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen könntest.

Eine Behörde darf einen Bewerber nicht allein deshalb im Rahmen eines Auswahlverfahrens übergehen, weil er an einem Auswahlgesprächstermin kurzfristig erkrankt und deshalb zu einer Teilnahme nicht in der Lage ist, unmittelbar danach aber wieder gesundet ist und weder das öffentliche Interesse an alsbaldiger Stellenbesetzung noch sonstige überragende öffentliche Belange einer kurzfristigen Nachholung des Gesprächstermins entgegenstehen.

Da das aber hier nicht vorliegt, gilt meine Antwort nur ergänzend  ;)

meiermuellerschulze

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Antw:Besteht Pflicht zur Einladung?
« Antwort #9 am: 28.01.2021 16:34 »
Etwas anderes könnte gelten, wenn du wegen kurzfristiger Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen könntest.

Eine Behörde darf einen Bewerber nicht allein deshalb im Rahmen eines Auswahlverfahrens übergehen, weil er an einem Auswahlgesprächstermin kurzfristig erkrankt und deshalb zu einer Teilnahme nicht in der Lage ist, unmittelbar danach aber wieder gesundet ist und weder das öffentliche Interesse an alsbaldiger Stellenbesetzung noch sonstige überragende öffentliche Belange einer kurzfristigen Nachholung des Gesprächstermins entgegenstehen.

Da das aber hier nicht vorliegt, gilt meine Antwort nur ergänzend  ;)

Das steht bitte wo? ;-)

Spid

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Antw:Besteht Pflicht zur Einladung?
« Antwort #10 am: 28.01.2021 16:53 »
In einem erstinstanzlich gefassten Beschluß, der zudem vorliegend unbeachtlich ist - denn es geht hier ja nicht um die Realisierung des grundgesetzlich garantierten Bewerberverfahrensanspruch, sondern lediglich um die Pflicht zur Einladung nicht offensichtlich ungeeigneter Schwerbehinderter, die ja mit Einladung bereits erfüllt worden ist.

meiermuellerschulze

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Antw:Besteht Pflicht zur Einladung?
« Antwort #11 am: 28.01.2021 16:55 »
Etwas anderes könnte gelten, wenn du wegen kurzfristiger Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen könntest.

Eine Behörde darf einen Bewerber nicht allein deshalb im Rahmen eines Auswahlverfahrens übergehen, weil er an einem Auswahlgesprächstermin kurzfristig erkrankt und deshalb zu einer Teilnahme nicht in der Lage ist, unmittelbar danach aber wieder gesundet ist und weder das öffentliche Interesse an alsbaldiger Stellenbesetzung noch sonstige überragende öffentliche Belange einer kurzfristigen Nachholung des Gesprächstermins entgegenstehen.

Da das aber hier nicht vorliegt, gilt meine Antwort nur ergänzend  ;)

Das steht bitte wo? ;-)

Hans gefunden!

Mask

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Antw:Besteht Pflicht zur Einladung?
« Antwort #12 am: 28.01.2021 20:53 »
Und wieder Mal einen AGG Hopper etwas an die Hand gegeben, womit er leichtgläubige Personalreferate ins schwitzen bringt...