Autor Thema: Krankenkasse/ Barmer  (Read 3839 times)

Lars73

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #15 am: 26.01.2021 10:11 »
Der Zuschlag in der Pflegeversicherung ist alleine vom Arbeitnehmer zu tragen.

Hinsichtlich der Abrechnung kommt es auf die Details an.

Von der Krankenkasse bekommt man ja eine Übersicht über den zu zahlenden Beitrag/gezahlten Beitrag. Den kann man dann heranziehen.

WYSWIG2019

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #16 am: 26.01.2021 14:49 »
Lars Die Übersicht bekommt man was eingezahlt wurde. Was der Arbeitgeber zu zahlen hatte aber nicht. Das selbe gilt auch für die Rentenversicherung. Der AN kann sich nicht erkundigen was jeweils eingezahlt wurde. Er kann höchstens die Jahresendsumme  im März des nächsten Jahres erfahren. Das ist weit hinter jeder Wiederspruchsfrist. DEr Arbeitgeber kann sogar unterlassen die monatliche Meldungen zu machen. Wenn man über der versicherungsplichtigen Verdienstgrenze arbeitet, der Arbeitgeber die Bezahlung auf dich abwälzt und das Geld von deinem Konto abgezogen wird bekommst du nur die Bestätigung der abgezogenen Gelder. Das kannst du auch auf dem Konto sehen und damit beweisen.

Isie

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #17 am: 26.01.2021 16:26 »
In den Gehaltsmitteilungen sollten die Beiträge eigentlich genannt sein. Bei freiwilliger GKV ist der KV-/PV-Beitragszuschuss mit dem Arbeitgeberanteil bei Pflichtversicherung identisch.

Lars73

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #18 am: 26.01.2021 16:34 »
Mir wird der Sachverhalt und die Frage immer unklarer. Wurde der Beitrag in der Abrechnung ausgewiesen und nicht bezahlt? Oder geht es um die Frage der Verteilung des Beitrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Was ist mit Widerspruch gemeint?

WYSWIG2019

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #19 am: 28.01.2021 14:25 »
Laut Abrechnung zum ende des Monats ist das Gehalt nicht richtig ausgrechnet worden. - Bei voller AVRVPVKV Brutto (Beitragsgrenzen alle erreicht)   ist man automatisch  (Nach Wahl)Privat gesetzlich versichert Da es aber einen zweiten Arbeitgeber gibt ergibt sich bei dieser Konstellation eine automatische Rückzahlungspflich des Arbeitgebers1. Ja die KV PV Beiträge werden erst in voller Höhe gemäß Durchschnitswert ausgewiesen aber nicht in voller Höhegezahlt. Wenn ich die Abrechnung des zweiten Arbeitgebers bekomme gebe ich sie weiter. Dabei ergibt sich das der zweite Arbeitgeber auch falsch berechnet. ER meldet aber jeden Monat das Gehalt bei der Krankenkasse an (Datev). Der erste Arbeitgeber (drv Bund) tut das nicht. Auf Anfrage bekommt mein Steuerberater die Antwort wir machen das in einer Sammelmeldung und da kann man die einzelmeldung nicht mehr  nachvollziehen.  Nicht desto man hat ja den Lohnzettel  :( Nach der Meldung muß eine bestehende Rechnung korrigiert werden. Ist ewas mehr Auszuzahlen dann ergibt sich eine -Aufrolldifferenz (ausgezahlter Lohn - neue errechneter Lohn). Toll was dieses Programm aussagt!! Aber anstatt dann Auszuzahlen  wird die -Aufrolldifferenz abgezogen. (doppelter Abzug). Nun kommt der Spruch: aber wir haben die KVPV überwiesen und die muß zurückbezahlt werden. Irrtum denn RVAV sind höher als KVPV und RV AV behält ja der Arbeitgeber ein.
bei 1000€ sind es 20€         und bei 6900 sind es ca 150 € die nicht gezahlt werden . Mit dem Abzug der -Aufrolldifferenz ergibt sich dann 40€ bis 300€ das sind im Jahr 480-3600€. Dann werden noch Nachverechnungen aus dem +Vormonat ausgewiesen die nicht ausgezahlt werden. Das ganze Gipfelt in abweichenden Lohnsteuer abweichen AVmG Zulagen Und weil ich mich natürlich laufen beschwere in Rückgängig machen aller Berechnungen mit ebenfalls - Nachverrechnungen und das immer mit dem selben zu überweisenden Lohn.  Wenn also alles falsch ist und die aber sagen sie haben alles richtig gemacht . Und bis zur Jahresmeldung zum 31.2021  längst jede Wiederspruchsrecht erloschen  ist? Die Anfragen in Berlin automatisch zur selben Person zurückgeleitet werden und sie dann ebenfalls behauptet ich habe alles richtig gemacht. Was denkt Ihr bis wann ist der Wiederspruch möglich?

WYSWIG2019

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #20 am: 28.01.2021 14:36 »
Ps: und in diesem Jahr wo ich deutlich mehr als zuvor beim zweiten Arbeitgeber verdiene weichen die Berechnungen  der Anteile  somit die Brutto KVPV höhe ab. Ich habe das gefühl das diese Person nicht nur den Bruttolohn einpflegt sonder auch die falschen  KV PV RV AV Brutto des zweiten Arbeitgebers einpflegt.  Ist doch nicht Rechtens oder?

Isie

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Antw:Krankenkasse/ Barmer
« Antwort #21 am: 28.01.2021 15:02 »
Die anteiligen Beiträge bzw. die Beitragszuschüsse sind wie folgt zu berechnen: SV-Brutto Arbeitgeber 1 und SV-Brutto Arbeitgeber 2 zunächst ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen addieren. Ausnahme: Wenn eines davon bereits für sich betrachtet über einer Beitragsbemessungsgrenze liegt, darf es nur bis zu dieser Grenze einbezogen werden. In diesem Fall sind bereits im Vorfeld getrennte Berechnungen KV/PV und RV/AV erforderlich.
Im Verhältnis der beiden SV-Brutti zum ermittelten Gesamtbetrag sind die Beiträge auf der Basis der Beitragsbemessungsgrenze von jedem Arbeitgeber zu berechnen.