Autor Thema: Krankentagegeld im TV-V §13  (Read 2184 times)

whazzup

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Krankentagegeld im TV-V §13
« am: 25.01.2021 00:00 »
Guten Abend zusammen,

ich bin seit mehreren Jahren privat krankenversichert und dementsprechend oberhalb der Versicherungspflichtgrenze. Ich habe vor kurzem meinen PKV Tarif auf den Prüfstand gestellt und beziehe mich hier insbesondere auf den §13 TV-V. Ich habe aktuell ab dem 43. Tag ein Krankengeld versichert was meiner Meinung nach durch die Regelung des Krankengeldzuschuß nach TV-V in dieser Form ja unnötig wäre. Hier wird ja bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung der Krankengeldzuschuß gezahlt.

Jetzt zu meiner Frage:
Bei Arbeitnehmern, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist nach § 13 Abs. 2 Satz 4 TV-V immer der Krankengeldhöchstsatz für versicherungspflichtige Arbeitnehmer anzuwenden. Ich habe gelesen dieser beträgt für das Jahr 2021 112,88 Euro pro Tag.
Nehmen wir mal an ich wollte 5.000 EUR monatlich absichern, welchen Betrag muss ich dann ab dem 43. Tag bei meiner PKV absichern? Rechnet man die 5.000 EUR durch 30 Kalendertage? Das wären dann ein Krankentagegeld von 166,67 Euro pro Tag. Das würde bedeuten ich müsste ab dem 43. Tag 53,79 Euro bei der PKV selbst versichern. Und ab dem 274. Tag zusätzlich noch die 112,88 EUR, da dann ja die 40 Woche anbricht.

Würde mich freuen wenn mir hier jemand weiterhelfen kann.

Isie

  • Gast
Antw:Krankentagegeld im TV-V §13
« Antwort #1 am: 25.01.2021 15:04 »
Der Krankengeldzuschuss steht in Höhe der Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoarbeitsentgelt i. S. des  § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V zu. Da du privat versichert bist, wird anstelle des Nettokrankengeldes, das du ja nicht bekommst, das Höchstkrankengeld eines versicherungspflichtigen Beschäftigten angesetzt. Wenn du nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung dein Nettoentgelt absichern möchtest, benötigst du ein Krankentagegeld in Höhe des Höchstkrankengeldes. Der dann noch fehlende Betrag wird durch den Krankengeldzuschuss abgedeckt. Nach Ablauf des Krankengeldzuschusszeitraumes müsstest du das Krankentagegeld um den Betrag des Krankengeldzuschusses erhöhen, um keinen Einkommensverlust zu haben.

In vollen Kalendermonaten wird das für die Berechnung des Krankengeldzuschusses zu berücksichtigende fiktive Höchstkrankengeld mit dem Tagessatz x 30 angesetzt.