Autor Thema: Anspruch Sonderurlaub im ÖD  (Read 4765 times)

Weltraumpräsident

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Antw:Anspruch Sonderurlaub im ÖD
« Antwort #30 am: 26.01.2021 16:53 »
Durchaus - aber eher unwahrscheinlich, wenn man wegen des Wechsels in ein anderes Bundesland gezogen ist.
Das Büro kann doch mitziehen.

Spid

  • Gast
Antw:Anspruch Sonderurlaub im ÖD
« Antwort #31 am: 26.01.2021 16:54 »
Oder öffentlich-rechtliche Stiftungen. Oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Oder länderübergreifende Kommunalverbände in entsprechender Rechtsform - wie die Euregio. Oder kommunale AG mit Hauptstadtvertretung. Oder große Landkreise, deren eine Dependance besser aus dem Nachbarland erreicht werden kann. Oder, oder, oder.

Also liegt die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelt, bei geschätzt 5%?

Inwiefern ließe sich daraus eine Wahrscheinlichkeit schätzen?

Isie

  • Gast
Antw:Anspruch Sonderurlaub im ÖD
« Antwort #32 am: 26.01.2021 16:59 »
Verhältnis der von dir genannten Arbeitergeber plus Bund zur Gesamtzahl aller Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die TVöD-Anwender sind. Ich sehe schon, 5% war vermutlich zu hoch geschätzt.

Spid

  • Gast
Antw:Anspruch Sonderurlaub im ÖD
« Antwort #33 am: 26.01.2021 17:00 »
Inwiefern würde dieses Verhältnis die Wahrscheinlichkeit eines AG-Wechsels ausdrücken?

Lars73

  • Gast
Antw:Anspruch Sonderurlaub im ÖD
« Antwort #34 am: 26.01.2021 17:23 »
Dazu fehlt es doch an dienstlichen oder betrieblichen Gründen.

Ich neige dazu Jörg Effertz zu folgen. Der im TVöD Bund Kommentar (zur Hand habe ich 2019) Umzug bei Einstellung abgedeckt hält. Das BMI-Rundschreiben welches Hinweise zur Anwendung des § 29 TVöD enthält verkennt den geänderten Text und Umfang der Freistellung die für Effertz (m.E.) Vertretbar eine breitere Auslegung rechtfertigt. Sicherlich eine Minderheitenmeinung.

Spid

  • Gast
Antw:Anspruch Sonderurlaub im ÖD
« Antwort #35 am: 26.01.2021 17:44 »
Ja - und das zurecht, denn betriebliche/dienstliche Gründe wären ja solche, die in eben diesen Bereichen gründen, mithin ihre Veranlassung darin hätten. Das ist ja eben gerade nicht der Fall, da die Begründung des Arbeitsverhältnisses außerhalb der dienstlichen/betrieblichen Sphäre liegt, sondern diese ja erst als Wirkung aus dem Binnenverhältnis AG-AN begründet.