Autor Thema: Rufbereitschaft  (Read 3199 times)

Rufbereitschaft

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Rufbereitschaft
« am: 27.01.2021 15:47 »
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. geplanter Rufbereitschaft.
Man erhält von Mo bis Fr je Tag 2 Std und am Sa und So sowie Feiertagen jeweils 4 Std.
Bei einem Anruf wird die zeit bis zur Beendigung auf eine volle Std aufgerundet.

Meine Frage wäre:
Man wird um 02:00 Uhr angerufen und ist bis 05:00 Uhr dienstlich unterwegs im rahmen des psychKG.
Man komt nach Hause und legt sich hin, da man Schlaf nachzuholen hat. Gibt es eine generelle Ruhezeit innerhalb der Rufbereitschaft oder ist man dann im Minus, da man ja nochmal ins Bett ist und somit nicht auf seine 07:48 Regelarbeitszeit kommt?


Spid

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #1 am: 27.01.2021 15:57 »
Im Anschluß an eine tatsächliche Inanspruchnahme besteht Anspruch auf die elfstündige Ruhezeit. Der AG muß einen dann an der Arbeitsaufnahme während der Ruhezeit hindern und in Annahmeverzug. Hindert er einen nicht, meldet man es der Aufsichtsbehörde - dann hindert er einen das nächste Mal.

Rufbereitschaft

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #2 am: 27.01.2021 16:06 »
Hier geht man norma wieder zum Dienst um kein Minus aufzubauen und ab 16:00 beginnt dann wieder die Bereitschaft.
Viele opfern die Stunden die geleistet wurden um sich nochmal vor beginn der nächsten etwas hinzulegen je nachdem was für ein Einsatz in der Nacht war.

Spid

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #3 am: 27.01.2021 16:07 »
Also massenhafter und geplanter Verstoß gegen das ArbZG? Das wird teuer...

Rufbereitschaft

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #4 am: 27.01.2021 16:10 »
Scheint so.
Mir kommt das auch nicht Koscha vor,deshalb fragte ich. Aber muss jetzt noch die entsprechenden § finden um das bei Bedarf vorzeigen zu könne. Weil ich nicht nach einem Dienst in der Nacht meinen normalen Dienst leisten kann. Fahrzeug führen etc.

Spid

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #5 am: 27.01.2021 16:16 »
§5 ArbZG, Bußgeld- und Strafvorschriften in §§22, 23 ArbZG

Rufbereitschaft

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #6 am: 28.01.2021 13:48 »
Hallo Spid,

danke für die vielen Informationen. Ruhezeiten sind ja das eine, aber was ist mit der täglichen Arbeitszeit, die ja geleistet werden soll. Ende Einsatz um 02:00 Uhr
Beginn Arbeitsaufnahme nach Ruhezeit 13:00 Uhr Ab 16:00 wieder Bebinn der Bereitschaft............
Wird die fehlende Zeit in diesem Fall 4 Std 48 Min dann gutgeschrieben ?

Lars73

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #7 am: 28.01.2021 13:51 »
Gibt es eine feste Arbeitszeit oder eine Gleitzeitrahmen etc.?

Spid

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #8 am: 28.01.2021 13:52 »
Welche fehlende Zeit? Hindert der AG Dich an der Arbeitsaufnahme während der Ruhezeit, wozu er verpflichtet ist, gerät er in Annahmeverzug.

Rufbereitschaft

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #9 am: 28.01.2021 14:01 »
Es gibt eine Fexzeit, die es möglich machen würde, dass mann deutlich später erst zum Dienst käme und somit die Ruhezeit einhält. Jedoch muss man ja trotzdem seine tägliche Arbeitszeit erbringen oder man baut Überstunden ab.

Spid

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #10 am: 28.01.2021 14:07 »
Was ist „Fexzeit“? Sofern der AN die Lage seiner Arbeitszeit selbst bestimmt, was bislang nicht geschildert war, und keine Arbeitspflicht in den 11 Stunden Ruhezeit besteht und die geschuldete Arbeitszeit im Anschluß erbracht werden kann, erschließt sich mir hingegen das eingangs geschilderte Problem nicht.

Rufbereitschaft

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #11 am: 28.01.2021 14:44 »
Sorry meinte Flexzeit,dh. man nicht nicht zu einer bestimmer Zeit anwesend sein sondern kann in der Zeit von 06:30 bis 17:30 Uhr arbeiten wird je nach Bereich auch anders geregelt

Spid

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #12 am: 28.01.2021 14:49 »
Und in diesem Zeitfenster ist die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen? Oder gibt es weitere Flexibilisierungen der Arbeitszeit, die nicht geschildert wurden?

Rufbereitschaft

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #13 am: 28.01.2021 14:51 »
In diesem Zeitfenster hat der AN zeit, seine Arbeitsleistung von täglich 07:48 zu erbringen.

Spid

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #14 am: 28.01.2021 14:59 »
Dann sollte man seine Arbeitsleistung im geschuldeten Umfang anbieten und sofern der AG sie nicht annimmt, gerät er in Annahmeverzug. Nimmt er sie an, meldet man es der Aufsichtsbehörde, die dann dafür sorgt, daß er das nicht noch einmal tut.