Autor Thema: Wie lange max. in die Vergangenheit anmelden?  (Read 2763 times)

jackie

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Hallo,

wollte mich grad zum 1.11.20 anmelden. Würde nicht gehen. Max. zwei Wochen in die Vergangenheit. Am Telefon damals sagte man mir, zzt. keine Termine oder nur Wichtige wegen Corona, wenn nicht wichtig, dann sollte ich mit Termin warten, in die Vergangenheit anmelden kein Problem.

Jetzt brauche ich aber ne Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass ich zum 1.11. umgezogen bin. Diese brauchte ich letztes Jahr noch nicht.

Ich bekomme jetzt nur eine, wo steht Eingezogen am 15.01.21.

Wo steht bitte, dass man nur max. 2 Wochen in die Vergangenheit angemeldet werden darf und nicht zum tatsächlichen Datum, das auch in der Wohnungsgeberbescheinigung steht?

Danke.

LG

lumer

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Antw:Wie lange max. in die Vergangenheit anmelden?
« Antwort #1 am: 28.01.2021 08:39 »
So steht das nicht im BMG, glaube ich. Allerdings sei froh, dass die Meldebehörde das so macht. Anderenfalls hättest du eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Denn du hast nach § 17 Abs. 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG) die Pflicht, dich innerhalb von zwei Wochen an- bzw. abzumelden. Wenn du also auf einer früheren An-/Abmeldung bestehst und die Wohnungsgeberbescheinigung als Beweis vorlegst, bleibt der Meldebehörde im Grunde nichts anderes übrig, als einen Bußgeldbescheid zu erstellen.

Pepper2012

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Antw:Wie lange max. in die Vergangenheit anmelden?
« Antwort #2 am: 28.01.2021 08:42 »
Bei uns werden - aus den vom TE geschilderten Gründen - derzeit weiter als 2 Wochen in die Vergangenheit zurückreichende Anmeldungen akzeptiert, ohne dass ein Bußgeld verhängt wird.

BAT

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Antw:Wie lange max. in die Vergangenheit anmelden?
« Antwort #3 am: 28.01.2021 09:08 »
Eigentlich eine dumme Regelung. Was soll das ? Konnte mich seinerzeit auch nicht für die Zukunft anmelden, nur für den Tag, den ich da war oder früher...



Kryne

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Antw:Wie lange max. in die Vergangenheit anmelden?
« Antwort #4 am: 28.01.2021 13:40 »
Bei uns wartet man aktuell erstmal mindestens 6 Wochen bevor man im Rathaus überhaupt einen Termin bekommt.

Entsprechend wird dann auch weiter als 2 Wochen in die Vergangenheit "eingetragen".

Eukalyptus

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Antw:Wie lange max. in die Vergangenheit anmelden?
« Antwort #5 am: 28.01.2021 20:36 »
So steht das nicht im BMG, glaube ich. Allerdings sei froh, dass die Meldebehörde das so macht. Anderenfalls hättest du eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Denn du hast nach § 17 Abs. 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG) die Pflicht, dich innerhalb von zwei Wochen an- bzw. abzumelden. Wenn du also auf einer früheren An-/Abmeldung bestehst und die Wohnungsgeberbescheinigung als Beweis vorlegst, bleibt der Meldebehörde im Grunde nichts anderes übrig, als einen Bußgeldbescheid zu erstellen.

Die Wohnungsgeberbescheinigung muss vorgelegt werden bei Anmeldungen. Insofern besteht doch gar keine Wahlfreiheit...?

Wdd3

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Antw:Wie lange max. in die Vergangenheit anmelden?
« Antwort #6 am: 29.01.2021 08:13 »
So steht das nicht im BMG, glaube ich. Allerdings sei froh, dass die Meldebehörde das so macht. Anderenfalls hättest du eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Denn du hast nach § 17 Abs. 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG) die Pflicht, dich innerhalb von zwei Wochen an- bzw. abzumelden. Wenn du also auf einer früheren An-/Abmeldung bestehst und die Wohnungsgeberbescheinigung als Beweis vorlegst, bleibt der Meldebehörde im Grunde nichts anderes übrig, als einen Bußgeldbescheid zu erstellen.

Habe ich das richtig verstanden? Eine Behörde die keine zeitnahen Termine vergeben kann ist in der Lage dem verprellten Bürger einen Bußgeldbescheid für das eigene Versagen auszustellen?  ::)

BAT

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Antw:Wie lange max. in die Vergangenheit anmelden?
« Antwort #7 am: 29.01.2021 08:43 »

Die Wohnungsgeberbescheinigung muss vorgelegt werden bei Anmeldungen. Insofern besteht doch gar keine Wahlfreiheit...?

Nicht jeder ist Mieter... ;)

Ytsejam

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Antw:Wie lange max. in die Vergangenheit anmelden?
« Antwort #8 am: 02.02.2021 07:28 »
Hallo,

wollte mich grad zum 1.11.20 anmelden. Würde nicht gehen. Max. zwei Wochen in die Vergangenheit. Am Telefon damals sagte man mir, zzt. keine Termine oder nur Wichtige wegen Corona, wenn nicht wichtig, dann sollte ich mit Termin warten, in die Vergangenheit anmelden kein Problem.

Jetzt brauche ich aber ne Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass ich zum 1.11. umgezogen bin. Diese brauchte ich letztes Jahr noch nicht.

Ich bekomme jetzt nur eine, wo steht Eingezogen am 15.01.21.

Wo steht bitte, dass man nur max. 2 Wochen in die Vergangenheit angemeldet werden darf und nicht zum tatsächlichen Datum, das auch in der Wohnungsgeberbescheinigung steht?

Danke.

LG

Hallo Jackie,

bestell den Kollegen mal schöne Grüße und verweise auf § 6 Bundesmeldegesetz und den Artikel 16 DSGVO.

Das Melderegister ist so zu führen, wie es den Tatsachen entspricht, auch rückwirkende Anmeldungen für über 10 Jahre sind daher möglich. Die Beweislast trägt dabei zwar der Antragsteller, was aber bei so einem kurzen rückwirkenden Zeitraum wie bei dir unerheblich ist, zumal die WGB es dir ja sogar bestätigt.

Ein Bußgeld ist theoretisch möglich, aber derzeit je nach Bundesland auf dem Erlasswege von den Ministerien für einen längeren Zeitraum ausgesetzt. Bei uns z.B. gibt es erst ein Bußgeld bei über 3 Monaten Verspätung. Wenn euer Bürgeramt dazu noch geschlossen ist und nur für "wichtige" Dinge Termine vergibt, wäre das sowieso nicht haltbar, da die verspätete Ummeldung ja nicht dein Verschulden ist.