Autor Thema: Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.  (Read 4777 times)

Alesi

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Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« am: 28.01.2021 16:31 »
Hallo,

ich hab eine Frage, bei der ich bisher keine Antwort gefunden hab.
Vielleicht kommt hier ja ne Antwort.   :D

Wenn ich am Wochenende zum Winterdienst gerufen werde, bekomme ich für den Weg Hin und zurück, für mein PrivatKfz Kilometergeld.

Wenn ich jetzt unter der Woche um 5°° Uhr angerufen werde für Winterdienst, bekomme ich dann den Hinweg mit Kilometergeld bezahlt? Oder gilt da eine Vereinbarung, dass ich ja eh um 7°° zur Arbeit hätte fahren müssen. Und bekomme dann nichts? 
Mir geht es nicht um die paar Cent, würde es einfach nur gerne wissen wie das geregelt ist.  :)

Spid

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #1 am: 28.01.2021 16:45 »
Auf welcher Rechtsgrundlage wird denn überhaupt „Kilometergeld“ gezahlt?

Alesi

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #2 am: 28.01.2021 16:48 »
Ich glaub das zählt dann als Dienstfahrzeug

Alesi

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #3 am: 28.01.2021 16:49 »
Hab auch eine Bescheinigung dafür

Spid

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #4 am: 28.01.2021 16:54 »
Wie meinen?

Alesi

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #5 am: 28.01.2021 17:04 »
Habs gesucht und gefunden. :)

Dienstvereinbarung über Zulassung privateigener Kraftfahrzeuge für Dienstgänge.
Da ist mein Privateigenes KFZ zugelassen.

Spid

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #6 am: 28.01.2021 17:07 »
Und inwiefern würde aus der Fahrt zur Arbeit ein „Dienstgang“?

Alesi

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #7 am: 28.01.2021 17:10 »
Winterdienst Rufbereitschaft. Außerhalb der Arbeitszeit ?

Spid

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #8 am: 28.01.2021 17:13 »
Die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist Arbeitszeit.

Alesi

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #9 am: 28.01.2021 17:15 »
Was ist das Kilometergeld?

Die Abrechnung der betrieblich veranlassten Fahrten mit dem privaten Pkw wird häufig umgangssprachlich als Kilometergeld oder Pendlerpauschale bezeichnet.

Ist der Winterdienst dann keine betriebliche Fahrt?

Spid

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #10 am: 28.01.2021 17:19 »
Der Winterdienst an sich vielleicht, was dahingestellt bleiben kann - denn es geht ja um die Fahrt zur Arbeit und zurück.

Alesi

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #11 am: 28.01.2021 17:23 »
Hab noch was dazu gefunden.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.

Wie schon gesagt, beim Wochenendeinsatz, bekommen wir Kilometergeld.
Und Unter der Woche, müsste 5 Uhr doch auch zählen, weil die Reguläre Arbeitszeit ja erst später beginnt.  hmmm

Spid

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #12 am: 28.01.2021 17:30 »
Ich sehe immer noch keine Rechtsgrundlage für das Kilometergeld. Der zitierte Passus, in dem es um die Regulierung eines Schadens am Fahrzeug geht, ist jedenfalls keine.

Alesi

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft Kilometergeld.
« Antwort #13 am: 28.01.2021 17:41 »
Ich weiss nicht, ob ich hier ein Link einfügen darf  :)

Geht das? 

[33] Damit unterscheidet sich der Weg zur Arbeitsstelle während der Rufbereitschaft grundlegend von dem allgemeinen Weg zur Arbeit. Bei Letzterem ist der Arbeitnehmer frei, wann, wie und von wo aus er diesen antritt. Der Arbeitgeber hat lediglich ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer pünktlich an der Arbeitsstelle erscheint. Bei der Rufbereitschaft hingegen hat der Arbeitgeber deren Dauer angeordnet, hat Anspruch auf Mitteilung, wo sich der Arbeitnehmer aufhält und bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem dieser sich auf den Weg zur Arbeitsaufnahme machen muss. Daraus ergibt sich ein besonderes Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ab dem Abruf der Arbeit dieselbe aufnimmt. Wäre dies nicht der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Rufbereitschaft angeordnet.