Hallo,
folgender Sachverhalt:
Aufgrund der aktuellen Situation hat mein Arbeitgeber eine Vereinbarung veröffentlicht, die grundsätzlich Home-Office erlaubt, aber die Kappung der Arbeitszeit veranlasst hat. Sobald man also einen Tag Home Office in der Woche in Anspruch nimmt, ist es nicht möglich, Arbeitszeitguthaben aufzubauen, obwohl diese nachweislich geleistet worden ist.
Praktisches Beispiel:
Am Montag arbeite ich an der Arbeitsstätte 8 Stunden (exkl. Pausen), Donnerstag 9 Stunden und Freitag ebenfalls 9 Stunden. Die Erfassung erfolgt über ein Zeiterfassungssystem.
Am Dienstag und Mittwoch arbeite ich nachweislich 8 Stunden (exkl. Pausen) von zu Hause aus im Home Office.
Faktisch arbeite ich in dieser Woche 42 Stunden und meine reguläre Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.
Demzufolge ist es nicht möglich, in diesem Zeitraum Mehrstunden zu erwirtschaften.
Kann der Arbeitgeber hier tatsächlich die Arbeitszeit aufgrund von Home Office kappen auf 40 Stunden bzw. auf die reguläre Arbeitszeit des Beschäftigten?
Auszug:
Die Erwirtschaftung von Arbeitszeitguthaben am häuslichen/mobilen Arbeitsplatz ist grundsätzlich nicht zulässig. Um die Verteilung der Arbeitszeit nach den individuellen Bedürfnissen jedoch so weit wie möglich
zu flexibilisieren, kann die Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitswoche, in der die Arbeitsleistung tage oder stundenweise am häuslichen/mobilen Arbeitsplatz erbracht wird, im Rahmen der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen (s. u.) aufgeteilt werden. Wurde die individuelle Wochenarbeitszeit
überschritten, findet eine Kappung statt.
Ausnahmen (Anrechnung über Wochensollarbeitszeit) sind nur bei dringender dienstlicher Notwendigkeit möglich und bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der*des jeweiligen Fachvorgesetzten, die dem Corona-Korrekturbeleg in Kopie beizufügen ist.
Die vorstehende Regelung gilt auch im Falle der Ausweitung einer bestehenden Telearbeitsvereinbarung.