Autor Thema: Kappung der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund von Home-Office  (Read 6332 times)

DexterMorgan

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Hallo,

folgender Sachverhalt:

Aufgrund der aktuellen Situation hat mein Arbeitgeber eine Vereinbarung veröffentlicht, die grundsätzlich Home-Office erlaubt, aber die Kappung der Arbeitszeit veranlasst hat. Sobald man also einen Tag Home Office in der Woche in Anspruch nimmt, ist es nicht möglich, Arbeitszeitguthaben aufzubauen, obwohl diese nachweislich geleistet worden ist.

Praktisches Beispiel:
Am Montag arbeite ich an der Arbeitsstätte 8 Stunden (exkl. Pausen), Donnerstag 9 Stunden und Freitag ebenfalls 9 Stunden. Die Erfassung erfolgt über ein Zeiterfassungssystem.

Am Dienstag und Mittwoch arbeite ich nachweislich 8 Stunden (exkl. Pausen) von zu Hause aus im Home Office.

Faktisch arbeite ich in dieser Woche 42 Stunden und meine reguläre Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.
Demzufolge ist es nicht möglich, in diesem Zeitraum Mehrstunden zu erwirtschaften.

Kann der Arbeitgeber hier tatsächlich die Arbeitszeit aufgrund von Home Office kappen auf 40 Stunden bzw. auf die reguläre Arbeitszeit des Beschäftigten?

Auszug:
Die Erwirtschaftung von Arbeitszeitguthaben am häuslichen/mobilen Arbeitsplatz ist grundsätzlich nicht zulässig. Um die Verteilung der Arbeitszeit nach den individuellen Bedürfnissen jedoch so weit wie möglich
zu flexibilisieren, kann die Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitswoche, in der die Arbeitsleistung tage oder stundenweise am häuslichen/mobilen Arbeitsplatz erbracht wird, im Rahmen der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen (s. u.) aufgeteilt werden. Wurde die individuelle Wochenarbeitszeit
überschritten, findet eine Kappung statt.
Ausnahmen (Anrechnung über Wochensollarbeitszeit) sind nur bei dringender dienstlicher Notwendigkeit möglich und bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der*des jeweiligen Fachvorgesetzten, die dem Corona-Korrekturbeleg in Kopie beizufügen ist.
Die vorstehende Regelung gilt auch im Falle der Ausweitung einer bestehenden Telearbeitsvereinbarung.

Organisator

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Kann der Arbeitgeber hier tatsächlich die Arbeitszeit aufgrund von Home Office kappen auf 40 Stunden bzw. auf die reguläre Arbeitszeit des Beschäftigten?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind relativ frei darin, Vereinbarungen zu schließen. Soweit gegen keine anderen amtsinternen Regelungen verstoßen wird, sehe ich da kein Problem hinsichtlich der Wirksamkeit.

Inhaltlich ist eine solche Regelung aus meiner Sicht Kwatsch. Typische Angst des AG, dass der ach so faule AN im Homeoffice Überstunden vor dem Fernseher macht.

Spid

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Wer hat das denn vereinbart?

was_guckst_du

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..genau..das ist die eigentliche Frage
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

DexterMorgan

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Mit dem Personalrat abgestimmte Beschäftigteninformation vom Personalamt.

Spid

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Also keine Vereinbarung?

DexterMorgan

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Keine individuell geschlossene Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in.


Isie

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Sondern Teil der Gleitzeitvereinbarung?

Spid

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Gibt es nun eine Vereinbarung oder nicht? Und wenn ja, zwischen wem?

kanute1

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Wenn der AG Überstunden nicht aufnehmen möchte gibts auch keine. Was wollen sie machen? Ist immer noch ÖD. Bei sowas bin ich in der Zeit hier mittlerweile total abgestumpft. Das Spiel können beide Seiten spielen.

Spid

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Inwiefern ginge es um Überstunden?

DexterMorgan

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Sondern Teil der Gleitzeitvereinbarung?

Die Beschäfitgeninformationen werden wohl als Ergänzung zur bestehenden Dienstvereinbarung
zur flexiblen Arbeitszeit sowie der Rahmendienstvereinbarung alternierende Telearbeit betrachtet.

kanute1

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Inwiefern ginge es um Überstunden?

Wenn ich 40std arbeiten soll, aber 42 mache, sind 2 Stunden Überstunden.

Jetzt kannst du mit irgendwelchen Dingen aus dem Tarifrecht kommen, aber ich würde auf die 40std runter gehen die auch vergütet werden. Diesem Verein muss man nichts schenken.

DexterMorgan

  • Gast
Sondern Teil der Gleitzeitvereinbarung?

Die Beschäfitgeninformationen werden wohl als Ergänzung zur bestehenden Dienstvereinbarung
zur flexiblen Arbeitszeit sowie der Rahmendienstvereinbarung alternierende Telearbeit betrachtet.

Die Regelung nochmals erklärt an einem Beispiel:

Ich arbeite Dienstag bis Freitag vor Ort mit einer täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden und bin Montags im Homeoffice 7 Stunden tätig gewesen. Meine Arbeitszeit beträgt demnach 43 Stunden. Diese wird aber aufgrund der Nutzung von Home Office auf 40 Stunden gekappt, auch wenn die Mehrleistung nicht im Home Office erfolgt ist.  Hätte ich Montag allerdings 6 Stunden vor Ort gearbeitet, hätte ich eine Arbeitszeit von 42 Stunden geleistet und diese würde nicht gekappt werden.

Mich irritiert die grundsätzliche Kappung und war mir nicht sicher ob dieses Vorgehen rechtmäßig ist.

was_guckst_du

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Inwiefern ginge es um Überstunden?

Wenn ich 40std arbeiten soll, aber 42 mache, sind 2 Stunden Überstunden.

Jetzt kannst du mit irgendwelchen Dingen aus dem Tarifrecht kommen, aber ich würde auf die 40std runter gehen die auch vergütet werden. Diesem Verein muss man nichts schenken.


...kommt auf die jeweilige Dienstvereinbarung...da es hier eine Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit gibt, wären diese 2 Std. wohl eher "Mehrstunden" und keine Überstunden...
Gruß aus "Tief im Westen"

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