Autor Thema: Ausgleich Überstunden  (Read 3469 times)

Amiga

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Ausgleich Überstunden
« am: 27.02.2021 10:31 »
Hallo,

meine Frage wird einfach zu beantworten sein und deshalb frage ich gern mal nach. Spid wird das vermutlich sofort wissen.

Wenn der Arbeitgeber Arbeit am Wochenende anordnet und diese nicht mit Freizeit in einem bestimmten Zeitraum ausgeglichen werden, werde diese Stunden zu Überstunden.

Eigentlich schreibst du Spid immer, dass diese Stunden bis Ende der Folgewoche mit Freizeit ausgeglichen werden müssen, weil sie sonst zu bezahlen sind.

Das steht auch so im TV unter § 7 Sonderformen der Arbeit, Abs. (7).

Allerdings irritiert mich hier unser zu führender Nachweis. Dieser besagt, dass eine monetäre Abgeltung der Überstunden nur erfolgen kann, wenn diese nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach ihrer Entstehung durch Freizeit ausgeglichen werden. Dazu soll der Vorgesetzte eine Bestätigung geben.

Abgesehen davon, dass ich diesen Satz von mehreren Rechtschreibfehlern beseitigen musste, widerspricht das doch vollkommen dem TV. Seltsam ist es auch deshalb, weil ich die Folgewoche mit Zeitangaben machen muss. Denn genau das ist ja der Nachweis für den Freizeitausgleich.

Entweder die haben das Formular irgendwoher kopiert und macht hier keinen Sinn oder es gilt für Beamte oder was auch immer.

Hat einer eine Idee?
Es heißt übrigens bald nicht mehr "Deutscher", sondern "maximal besteuerte und geduldete Altlast ohne Migrationshintergrund".

Spid

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Antw:Ausgleich Überstunden
« Antwort #1 am: 27.02.2021 10:42 »
Ob es sich um Überstunden (§7 Abs. 7 TVÖD) handelt und für diese Zuschläge (§8 Abs. 1 TVÖD) zu zahlen sind und ob die Überstunden selbst finanziell auszugleichen sind (§43 Abs. 1 BT-V), sind zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände.

Amiga

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Antw:Ausgleich Überstunden
« Antwort #2 am: 27.02.2021 11:22 »
Och nö, echt jetzt? Das bedeutet, Überstunden sind es recht schnell nach einer Folgewoche ohne Freizeitausgleich und die haben dann eine gesonderte Stellung wie zum Beispiel, dass diese nicht mehr verfallen können.

Aber einfach so auszahlen geht erst, wenn ich hier quasi drei Monate ohne Freizeitausgleich meine Arbeit verrichte. Das würde ja bedeuten, ich kann nicht mal einen Tag in drei Monaten eher gehen und vielleicht nur 32 Stunden in einer Woche arbeiten, weil die Überstunden dann ja quasi schon ausgeglichen sind? Oder wäre das nur ein Abbau von Mehrarbeit in dem Fall? Muss der Ausgleich der angeordneten Überstunden mittels Freizeit also immer angeordnet werden?
Es heißt übrigens bald nicht mehr "Deutscher", sondern "maximal besteuerte und geduldete Altlast ohne Migrationshintergrund".

Spid

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Antw:Ausgleich Überstunden
« Antwort #3 am: 27.02.2021 11:25 »
Mehrarbeit kann nur von Teilzeitbeschäftigten geleistet werden. Gleitzeitregelungen werden durch Überstunden weder berührt noch könnten Überstunden auf einem Gleitzeitkonto gebucht werden. Sie können nur auf einem Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD gebucht werden. Die Inanspruchnahme einer Gleitzeitregelung berührt Überstunden mithin in keinster Weise.

Amiga

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Antw:Ausgleich Überstunden
« Antwort #4 am: 27.02.2021 11:36 »
OK, dann muss ich mich drei Monate in Geduld üben. Vorher zahlt das mein AG bestimmt nicht aus. Aber gut zu wissen, dass ich trotzdem mein Gleitzeitguthaben nutzen kann, ohne dass die Überstunden davon berührt werden.

Ich bin nicht Teilzeitbeschäftigter, sondern mache einfach im Mittel meine 39h. Es sei denn, hier wird mal was angeordnet so wie jetzt. So ein Arbeitszeitkonto mit faktorisierter Buchung haben wir hier nicht und wäre bei dem eingesetzten mittelalterlichen System so auch nicht möglich. Allerdings dachte ich, dass wenn ich in der Woche freiwillig mal etwas mehr arbeite, dass es dann Mehrarbeit sei.

Besten Dank Spid. Das war gut.
Es heißt übrigens bald nicht mehr "Deutscher", sondern "maximal besteuerte und geduldete Altlast ohne Migrationshintergrund".

Spid

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Antw:Ausgleich Überstunden
« Antwort #5 am: 27.02.2021 11:45 »
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.

WasDennNun

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Antw:Ausgleich Überstunden
« Antwort #6 am: 27.02.2021 11:47 »
Allerdings dachte ich, dass wenn ich in der Woche freiwillig mal etwas mehr arbeite, dass es dann Mehrarbeit sei.
Das sind dann doch einfach nur Gleitzeitstunden.
Es ist ja auch keine Mehrarbeit, weil du ja nicht mehr arbeitest, sondern zu einem anderen Zeitpunkt  8)
Und es sind keine Überstunden, weil sie nicht Über sind.  :P

Novus

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Antw:Ausgleich Überstunden
« Antwort #7 am: 28.02.2021 23:19 »
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.

Moment, war da nicht was - wir vergüten Mehrarbeit seit letztem Jahr wie Überstunden - gabs da nicht ein Urteil, dass feststellte: Mehrarbeit muss anders behandelt/vergütet werden?

EDIT: Oder handle ich wiedermal rechtsbrüchig wenn ich meinen Teilzeitlern Mehrarbeit wie Überstunden bezahle?

Isie

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Antw:Ausgleich Überstunden
« Antwort #8 am: 01.03.2021 06:46 »
Angeordnete Mehrarbeit wird meines Wissens seit einigen Jahren mit dem normalen Entgelt vergütet.

Spid

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Antw:Ausgleich Überstunden
« Antwort #9 am: 01.03.2021 07:09 »
Der TVÖD unterscheidet weiterhin zwischen Mehrarbeit und Überstunden. Aufgrund der BAG-Rechtsprechung dazu ist eine unterschiedliche Vergütung von qualifizierten Mehrarbeitsstunden - bloße Anordnung genügt nicht, es muß wie bei Überstunden das Zeitmoment hinzutreten - und Überstunden jedoch nicht haltbar. Das ändert aber nichts an den tariflichen Begrifflichkeiten.

Lars73

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Antw:Ausgleich Überstunden
« Antwort #10 am: 01.03.2021 07:16 »
Die Tragweite der Entscheidung BAG 6 AZR 161/16 ist bisher fraglich. BMI geht wohl davon aus, dass diese keine allgemeine Wirkung entfaltet. Relevant ist noch BAG 10 AZR 231/18 zu einem anderen Tarifvertrag.

Es gibt ein etwas anders gelagerten Fall der beim BAG anhängig ist (6 AZR 332/19; Termin ist erst August 2021). LAG Nürnberg hatte vorher gegen den Zuschlag geurteilt (3 Sa 348/18).

Ich neige eher dazu, dass ein Anspruch auf Zuschlag besteht, wenn es um nicht ausgeglichene angeordnete Mehrarbeit geht. Der wäre aber noch durch klare Rechtsprechung oder Änderung TVöD zu klären.


Spid

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Antw:Ausgleich Überstunden
« Antwort #11 am: 01.03.2021 07:48 »
Der 10. Senat hat sich der Auffassung des 6. Senats angeschlossen, im in Aussicht gestellten Fall urteilt wieder der 6. Senat, es ist nicht davon auszugehen, daß der seine Rechtsprechung aufgibt, nachdem ihm der 10. Senat gefolgt ist. Im BMI liegt es lediglich an der gekränkten Eitelkeit eines Einzelnen. In anderen Ressorts wird darüber weitgehend der Kopf geschüttelt. Das uns betreuende Ressort hatte bereits vor einiger Zeit geäußert, es bestünden keine Bedenken, so wie von mir ausgeführt zu verfahren.

Lars73

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Antw:Ausgleich Überstunden
« Antwort #12 am: 01.03.2021 07:52 »
@Spid
Danke für den ergänzenden Hintergrund. Ich überlegte schon wie man den Stand so bewerten kann. Das ist eine plausible Erklärung.