Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Stufenfestsetzung der ehem. Zeitsoldaten
andreb:
Guten Abend,
ich war/bin in einer ähnlichen Situation, mit jedoch weniger gravierenden Auswirkungen als beim Threadersteller.
Also ein ähnlich gelagerter Fall:
- ebenfalls SaZ alter Art
- zunächst SaZ 14 J 6 M
- Beginn der Laufbahnausbildung im gntd am 03.04.2017 (jedoch in der Bundeswehrverwaltung)
- „Doppelstatus“ im Zeitraum 03.04.2017 - 30.04.2017, weil zwischenzeitlich Dienstzeit verkürzt.
Bei der Stufenlaufzeit wurden mir voll angerechnet der Zeitraum 01.01.2004 - 02.04.2017:
= 13 J 03 M 2 T
=> folglich 13 J 04 M (nach § 28 Abs. 4 BBesG)
Also bei mir war es unkritisch.
In meinen Augen ist der Wortlaut von § 28 Abs. 1 Nr. 1 eindeutig. Zeiten als Soldat auf Zeit sind anzuerkennen. Also die Dienstzeit, welche auf der Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnis festgelegt worden ist. Der Wortlaut müsste demnach lauten: „Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, jedoch ohne die Zeiten, welche zeitgleich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf während eines Vorbereitungsdienstes durchlaufen worden sind“
Da die Norm es so ja nicht gibt, sehe ich die Verfahrensweise ebenfalls als fragwürdig an.
Asperatus:
Im Geschäftsbereich BMI wurde im Jahr 2020 mindestens in einem Fall bei vorliegenden Doppeldienstverhältnis Soldat auf Zeit und Beamter auf Widerruf die komplette Wehrdienstzeit im Sinne von §28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG anerkennt; d. h. es wurden mehr Erfahrungszeiten berücksichtigt als in den hier geschilderten beiden Fällen. Es wurde also die für den Beamten günstigere Festsetzung getroffen.
Ich weiß zwar nicht, ob die oberste Dienstbehörde direkt beteiligt war an der Entscheidung, aber da das BMI für das Dienstrecht in der gesamten Bundesverwaltung zuständig ist, hat das Vorgehen in seinem GB schon eine gewisse Präzedenzwirkung.
SPC:
Guten Morgen,
vielen Dank für eure Antworten, @andreb u. Asperatus.
@andreb
Genau so sollte es meiner Meinung auch sein. Freut mich, dass es bei dir geklappt hat.
@Asperatus
Hast du dazu nähere Info`s bzw. wie hast du Kenntnis davon erlangt?
Wie wir bereits hier erörtert haben, sollte dies auch entsprechend das richtige vorgehen sein.
Ferner habe ich noch was interessantes gefunden:
"2.1.1.3
Dienstzeiten im Soldatenverhältnis (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG)
( ... )
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit. Für die erreichte Stufe und Erfahrungszeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis zugrunde zu legen.
Dies gilt auch dann, wenn am Ende der Dienstzeit im Soldatenverhältnis unter Freistellung von der Pflicht militärischen Dienst zu leisten bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung2 (z. B. ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert wurden."
Auszug aus:
"Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; hier: Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG"
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_07122012_D3221020601.htm
Was meinst du dazu?
Liebe Grüße
SPC
Asperatus:
--- Zitat von: SPC am 03.02.2021 05:21 ---@Asperatus
Hast du dazu nähere Info`s bzw. wie hast du Kenntnis davon erlangt?
Wie wir bereits hier erörtert haben, sollte dies auch entsprechend das richtige vorgehen sein.
--- End quote ---
Ich kenne die betroffene Person entfernt. Nähere Infos liegen mir nicht vor.
--- Zitat von: SPC am 03.02.2021 05:21 ---Ferner habe ich noch was interessantes gefunden:
"2.1.1.3
Dienstzeiten im Soldatenverhältnis (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG)
( ... )
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit. Für die erreichte Stufe und Erfahrungszeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis zugrunde zu legen.
Dies gilt auch dann, wenn am Ende der Dienstzeit im Soldatenverhältnis unter Freistellung von der Pflicht militärischen Dienst zu leisten bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung2 (z. B. ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert wurden."
Auszug aus:
"Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; hier: Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG"
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_07122012_D3221020601.htm
Was meinst du dazu?
--- End quote ---
Das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ist ein Artikelgesetz. Die Durchführungshinweise sind vom 7. Dezember 2012. Die Norm, auf die sich der von dir angeführte Passus bezieht, wurde mit Wirkung vom 01.01.2016 geändert. (siehe https://www.buzer.de/gesetz/1599/al52862-0.htm)
Seitdem werden die Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit als hauptberufliche Tätigkeiten angerechnet. Dies kann für den Betroffenen günstiger sein, wenn der Soldat vor Vollendung des 21. Lebensjahres und vor 2009 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen wurde, denn bis dahin begann das Besoldungsdienstalter erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Soldat (oder Beamte) das 21. Lebensjahr vollendet hatte (§ 28 Abs. 1 BBesG a. F.).
Die alten Durchführungshinweise könnten dennoch für die Argumentation gegenüber der Dienstbehörde angeführt werden.
In zwei Kommentaren zum BBesG habe ich nichts zum Ursprungssachverhalt gefunden. Gut möglich, dass zu der Frage auch keine einschlägige Rechtsprechung existiert.
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