Autor Thema: Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016  (Read 4885 times)

Spid

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Antw:Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016
« Antwort #30 am: 31.01.2021 13:38 »
Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Der AG trifft keine Entscheidung über die Eingruppierung. Mit seinem Verhalten stützt er die axiomatische Annahme über sein Unvermögen.

Isie

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Antw:Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016
« Antwort #31 am: 31.01.2021 14:02 »
Wenn die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat, sondern seit dem letzten Eingruppierungsvorgang gleich  war, aber einer höheren Entgeltgruppe entsprach, bist du ab der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dadurch ergibt sich wahrscheinlich eine Änderung bei der Stufenzuordnung und bei den Stufenlaufzeiten.

mirgehtsgut

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Antw:Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016
« Antwort #32 am: 31.01.2021 14:06 »
Wenn die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat, sondern seit dem letzten Eingruppierungsvorgang gleich  war, aber einer höheren Entgeltgruppe entsprach, bist du ab der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dadurch ergibt sich wahrscheinlich eine Änderung bei der Stufenzuordnung und bei den Stufenlaufzeiten.

Verstehe ich das richtig, und das würde bedeuten, dass ich seit Ausüben dieser Tätigkeit, also von Anfang an Anspruch auf das Entgelt der höheren Gruppe hätte und das Datum des Antrags irrelevant ist?

mirgehtsgut

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Antw:Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016
« Antwort #33 am: 31.01.2021 14:07 »
Wie sieht das eigentlich mit dem Leistungsentgelt aus, erhöht sich das mit dem höhreren Entgelt nicht auch?

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016
« Antwort #34 am: 31.01.2021 14:10 »
Wenn die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat, sondern seit dem letzten Eingruppierungsvorgang gleich  war, aber einer höheren Entgeltgruppe entsprach, bist du ab der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dadurch ergibt sich wahrscheinlich eine Änderung bei der Stufenzuordnung und bei den Stufenlaufzeiten.

Verstehe ich das richtig, und das würde bedeuten, dass ich seit Ausüben dieser Tätigkeit, also von Anfang an Anspruch auf das Entgelt der höheren Gruppe hätte und das Datum des Antrags irrelevant ist?
Ja, wenn ab dem Zeitpunkt der AG sich in der EG geirrt hat, dann warst du ab diesem Zeitpunkt in entsprechender höheren EG.
Einen Anspruch auf Nachzahlung hast du aber nicht (§37.)
Was aber man einklagen könnte, ist dass die Stufenlaufzeit ab Einstellung komplett nachgerechnet wird.

Isie

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Antw:Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016
« Antwort #35 am: 31.01.2021 14:13 »
Das Datum des Antrages ist insoweit relevant, dass du damit die Ausschlussfrist gewährt hast. Allerdings nur, wenn dein Antrag eine schriftliche Geltendmachung des Entgeltanspruchs aus der höheren Entgeltgruppe enthielt. Die Stufenzuordnung selber unterliegt dagegen nicht der Ausschlussfrist.

Spid

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Antw:Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016
« Antwort #36 am: 31.01.2021 14:17 »
Wenn die auszuübende Tätigkeit sich nicht geändert hat, sondern seit dem letzten Eingruppierungsvorgang gleich  war, aber einer höheren Entgeltgruppe entsprach, bist du ab der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Dadurch ergibt sich wahrscheinlich eine Änderung bei der Stufenzuordnung und bei den Stufenlaufzeiten.

Verstehe ich das richtig, und das würde bedeuten, dass ich seit Ausüben dieser Tätigkeit, also von Anfang an Anspruch auf das Entgelt der höheren Gruppe hätte und das Datum des Antrags irrelevant ist?

Nein, das verstehst Du nicht richtig. Zutreffend ist zwar, daß der Antrag die gleiche rechtliche Relevanz hat wie das Essen eines Döners, die ausgeübte Tätigkeit ist jedoch völlig unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Maßgeblich ist allein, wann Du aufgrund Deiner auszuübenden Tätigkeit wie eingruppiert warst.

Isie

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Antw:Höhergruppierung stufengleich, Antrag aus 2016
« Antwort #37 am: 31.01.2021 14:24 »
Wenn die ausgeübte Tätigkeit und die auszuübende Tätigkeit identisch waren, besteht der Anspruch von Anfang an. Die Frage ist also, ob du nur die dir von deinem Arbeitgeber übertragene Tätigkeit ausgeübt hast.