Autor Thema: Ausgleichszeitraum Arbeitszeitkonto  (Read 2217 times)

schalke

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Ausgleichszeitraum Arbeitszeitkonto
« am: 30.01.2021 19:22 »
Hallo Leute,
ich schreibe für Vorfälle, die meine Frau betreffen. Folgender Sachverhalt:

Beschäftigte in einer kommunalen Klinik in der Vorsorge. Diese Abteilung wurde wegen des Lockdown am 23.03.2020 geschlossen. Meine Frau wurde tätigkeitsfremd an der Einlasskontrolle eingesetzt, was für sie in Ordnung war. Einige Tage wurden ganz oder tlw. genutzt um Überstunden abzubauen. Nachdem keine Überstunden mehr bestanden, wurde sie trotzdem weiter tageweise nicht eingesetzt.

Liegt hier ein Annahmeverschulden des AG vor?

Weitere Frage: Der Ausgleichszeitraum wird individuell festgelegt und beträgt immer 365 Tage ab der Kreuzung der Null-Linie.

Bei meiner Frau war dieses Kreuzung am 06.03.2020, ab da war Neustart der 365 Tage. Durch den Abbau von Überstunden fand eine erneute Kreuzung am 23.03. statt und ein erneuter Neustart des Ausgleichszeitraums.

Ab 07.07.20 war meine Frau AU wegen eines Bandscheibenvorfalls. Ab 17.08.20 dann im Krankengeld. Ab diesem Tag wurde der Ausgleichszeitraum angehalten (bei 218 Tage) bis zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 11.01.21 nach einer Wiedereingliederungsmassnahme.
In der BV zum Arbeitszeitkonto sind Stoppkriterien aufgeführt (Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub und Weiterbildung spezieller Pflegekräfte)

Kann es hier sein, dass auch die Krankheit ohne Lohnfortzahlung (also nach sechs Wochen krank) ohne speziell genannt zu sein, als Stoppkriterium gilt?

Viel Text, trotzdem danke fürs lesen, evt. habe ich dann nochmal eine spezielle Frage.

Grüsse
Michael

Spid

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Antw:Ausgleichszeitraum Arbeitszeitkonto
« Antwort #1 am: 30.01.2021 19:31 »
Hallo Leute,
ich schreibe für Vorfälle, die meine Frau betreffen. Folgender Sachverhalt:

Beschäftigte in einer kommunalen Klinik in der Vorsorge. Diese Abteilung wurde wegen des Lockdown am 23.03.2020 geschlossen. Meine Frau wurde tätigkeitsfremd an der Einlasskontrolle eingesetzt, was für sie in Ordnung war. Einige Tage wurden ganz oder tlw. genutzt um Überstunden abzubauen. Nachdem keine Überstunden mehr bestanden, wurde sie trotzdem weiter tageweise nicht eingesetzt.

Liegt hier ein Annahmeverschulden des AG vor?

Liegen feste Arbeitszeiten vor? Gibt es einen Dienstplan? Hat sie ihre Arbeitsleistung angeboten?

Zitat
Weitere Frage: Der Ausgleichszeitraum wird individuell festgelegt und beträgt immer 365 Tage ab der Kreuzung der Null-Linie.

Bei meiner Frau war dieses Kreuzung am 06.03.2020, ab da war Neustart der 365 Tage. Durch den Abbau von Überstunden fand eine erneute Kreuzung am 23.03. statt und ein erneuter Neustart des Ausgleichszeitraums.

Ab 07.07.20 war meine Frau AU wegen eines Bandscheibenvorfalls. Ab 17.08.20 dann im Krankengeld. Ab diesem Tag wurde der Ausgleichszeitraum angehalten (bei 218 Tage) bis zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 11.01.21 nach einer Wiedereingliederungsmassnahme.
In der BV zum Arbeitszeitkonto sind Stoppkriterien aufgeführt (Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub und Weiterbildung spezieller Pflegekräfte)

Kann es hier sein, dass auch die Krankheit ohne Lohnfortzahlung (also nach sechs Wochen krank) ohne speziell genannt zu sein, als Stoppkriterium gilt?

Viel Text, trotzdem danke fürs lesen, evt. habe ich dann nochmal eine spezielle Frage.

Grüsse
Michael

Was soll ein Stoppkriterium sein? Welche Wirkung soll so ein Stopp haben?

schalke

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Antw:Ausgleichszeitraum Arbeitszeitkonto
« Antwort #2 am: 30.01.2021 19:57 »
Hallo,

sie hatte feste Arbeitszeiten von 07.30 - 16.00 (Freitag 15.00) - ein "echter" Dienstplan existiert somit nicht.

Prinzipiell hat sie ihre Arbeitsleistung angeboten. Die Aussage ihrer Vorgesetzten war "ich habe ja eigentlich nicht das Recht euch heimzuschicken, aber es gibt halt nichts zu tun"- Dies eben, weil die Abteilung meiner Frau geschlossen war.

Das "Stoppkriterium" hält die Rückwärtszählung des Ausgleichszeitraums an. Meine Frau stand am 17.08.20 auf 218 Tage bis Ablauf des Ausgleichszeitraums. Mit diesen 218 Tagen hat sie nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 11.01.21 weitergemacht. Damit wurde der Ausgleichszeitraum um fast 5 Monate verlängert.

Spid

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Antw:Ausgleichszeitraum Arbeitszeitkonto
« Antwort #3 am: 30.01.2021 20:05 »
Wenn sie ohne Erlaubnis des AG der Arbeit fernblieb, hielte ich einen negativen Zeitsaldo für ein großzügiges Entgegenkommen des AG anstatt einer außerordentlichen Kündigung.

Bei festen Arbeitszeiten kann grundsätzlich keine Zeitschuld entstehen - weshalb auch Ausgleichszeiträume dafür unbeachtlich sind.

schalke

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Antw:Ausgleichszeitraum Arbeitszeitkonto
« Antwort #4 am: 30.01.2021 20:15 »
Sie blieb ja nicht ohne Erlaubnis der Arbeit fern. Die Vorgesetzte ist ihr weisungsbefugt und auch für die Genehmigung von angefallenen Überstunden oder Abbau von Überstunden zuständig.
Zusätzlich waren die genannten Dienste zur Einlasskontrolle immer auf max. 4,5 Std. beschränkt wegen dauerndem stehen und erschwerter Arbeit unter Schutzkleidung.
Danach hat sie sich immer in ihrer Abteilung gemeldet und wurde nach Hause geschickt, oder auch mal gesagt, dass sie morgen nicht kommen muss.

Spid

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Antw:Ausgleichszeitraum Arbeitszeitkonto
« Antwort #5 am: 30.01.2021 20:18 »
Gem. Deiner eigenen Schilderung hat die Vorgesetzte nach deren eigener Aussage nicht das Recht, AN nach Hause zu schicken.

schalke

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Antw:Ausgleichszeitraum Arbeitszeitkonto
« Antwort #6 am: 30.01.2021 20:24 »
Wenn man das so liest, hast Du eigentlich recht und man muss da wohl aufpassen, um sich nicht ins eigene Fleisch zu schneiden.

Seltsam ist natürlich, dass die Vorgesetzte selbst die Stunden im  Stundennachhweis so dokumentiert und abgezeichnet hat...

Zur Verlängerung des Ausgleichszeitraums hat niemand eine Idee?

Spid

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Antw:Ausgleichszeitraum Arbeitszeitkonto
« Antwort #7 am: 30.01.2021 20:29 »
Welche Wirkung erwartest Du Dir von der Verlängerung des Ausgleichszeitraums? Was sollte am Ende geschehen?

schalke

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Antw:Ausgleichszeitraum Arbeitszeitkonto
« Antwort #8 am: 30.01.2021 20:56 »
Ich will ja gar nicht, dass er verlängert wird, da am Endes des Zeitraums die Minusstunden "verschwinden"würden, daher interessiert mich auch, ob dieses Pausieren der Rückwärtszählung bei der Krankheit über sechs Wochen korrekt ist. Ansonsten wären die Minusstunden am 22.03. erledigt  - nach jetzigem Stand aber durch das Anhalten eben erst irgendwann im August.

Ich muss aber nun vielleicht doch etwas weiter ausholen, da mir durch Deine Beiträge möglicherweise etwas aufgefallen ist.

Es handelt sich innerhalb der Klinik um eine grössere Abteilung mit mehreren Fachbereichsleiterinnen. Die Abteilung meiner Frau ist die einzige Abteilung, in der das nach-Hause-schicken zeitlich dokumentiert wurde. Den anderen Kollegen und Kolleginnen aus anderen Fachbereichen wurde einfach die AZ gutgeschrieben - dies lief wohl in der ganzen Klinik so locker, zumindest ist meiner Frau niemand, auch aus anderen Bereichen, bekannt, wo da etwas aufgeschrieben wurde.

Das würde aber bedeuten, dass (wahrscheinlich) ausschliesslich in der Abteilung meiner Frau dokumentierte Minusstunden angefallen wären.
Dies würde jetzt auch erklären, warum die Vorgesetzte jetzt so massiv darauf drängt, dass die Stunden erbracht werden.
Sie hat sogar eine junge Mitarbeiterin, deren Stunden kurz vor dem Verfallen waren, dazu "gezwungen", einen Antrag zu stellen, dass der Ausgleichszeitraum um zwei Monate verlängert wird!
Die Verlängerung ist eigentlich dazu gedacht, dass Überstunden nicht zur Auszahlung kommen, sondern nochmal acht Wochen Gelegenheit gesteht, die abzufeiern...

Das wäre ja raffiniert von der Dame, aber möglicherweise ist sie in Erklärungsnot gekommen, warum bei ihr so viele Minusstunden angefallen sind und sonst nirgends.

Spid

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Antw:Ausgleichszeitraum Arbeitszeitkonto
« Antwort #9 am: 30.01.2021 21:03 »
Es ist überhaupt nicht davon auszugehen, daß eine Zeitschuld entstanden ist - es sei denn, als großzügiges Angebot zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung, was aber wohl nicht der Fall ist.