Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Ausgleichszeitraum Arbeitszeitkonto
schalke:
Hallo Leute,
ich schreibe für Vorfälle, die meine Frau betreffen. Folgender Sachverhalt:
Beschäftigte in einer kommunalen Klinik in der Vorsorge. Diese Abteilung wurde wegen des Lockdown am 23.03.2020 geschlossen. Meine Frau wurde tätigkeitsfremd an der Einlasskontrolle eingesetzt, was für sie in Ordnung war. Einige Tage wurden ganz oder tlw. genutzt um Überstunden abzubauen. Nachdem keine Überstunden mehr bestanden, wurde sie trotzdem weiter tageweise nicht eingesetzt.
Liegt hier ein Annahmeverschulden des AG vor?
Weitere Frage: Der Ausgleichszeitraum wird individuell festgelegt und beträgt immer 365 Tage ab der Kreuzung der Null-Linie.
Bei meiner Frau war dieses Kreuzung am 06.03.2020, ab da war Neustart der 365 Tage. Durch den Abbau von Überstunden fand eine erneute Kreuzung am 23.03. statt und ein erneuter Neustart des Ausgleichszeitraums.
Ab 07.07.20 war meine Frau AU wegen eines Bandscheibenvorfalls. Ab 17.08.20 dann im Krankengeld. Ab diesem Tag wurde der Ausgleichszeitraum angehalten (bei 218 Tage) bis zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 11.01.21 nach einer Wiedereingliederungsmassnahme.
In der BV zum Arbeitszeitkonto sind Stoppkriterien aufgeführt (Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub und Weiterbildung spezieller Pflegekräfte)
Kann es hier sein, dass auch die Krankheit ohne Lohnfortzahlung (also nach sechs Wochen krank) ohne speziell genannt zu sein, als Stoppkriterium gilt?
Viel Text, trotzdem danke fürs lesen, evt. habe ich dann nochmal eine spezielle Frage.
Grüsse
Michael
Spid:
--- Zitat von: schalke am 30.01.2021 19:22 ---Hallo Leute,
ich schreibe für Vorfälle, die meine Frau betreffen. Folgender Sachverhalt:
Beschäftigte in einer kommunalen Klinik in der Vorsorge. Diese Abteilung wurde wegen des Lockdown am 23.03.2020 geschlossen. Meine Frau wurde tätigkeitsfremd an der Einlasskontrolle eingesetzt, was für sie in Ordnung war. Einige Tage wurden ganz oder tlw. genutzt um Überstunden abzubauen. Nachdem keine Überstunden mehr bestanden, wurde sie trotzdem weiter tageweise nicht eingesetzt.
Liegt hier ein Annahmeverschulden des AG vor?
--- End quote ---
Liegen feste Arbeitszeiten vor? Gibt es einen Dienstplan? Hat sie ihre Arbeitsleistung angeboten?
--- Zitat ---Weitere Frage: Der Ausgleichszeitraum wird individuell festgelegt und beträgt immer 365 Tage ab der Kreuzung der Null-Linie.
Bei meiner Frau war dieses Kreuzung am 06.03.2020, ab da war Neustart der 365 Tage. Durch den Abbau von Überstunden fand eine erneute Kreuzung am 23.03. statt und ein erneuter Neustart des Ausgleichszeitraums.
Ab 07.07.20 war meine Frau AU wegen eines Bandscheibenvorfalls. Ab 17.08.20 dann im Krankengeld. Ab diesem Tag wurde der Ausgleichszeitraum angehalten (bei 218 Tage) bis zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 11.01.21 nach einer Wiedereingliederungsmassnahme.
In der BV zum Arbeitszeitkonto sind Stoppkriterien aufgeführt (Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub und Weiterbildung spezieller Pflegekräfte)
Kann es hier sein, dass auch die Krankheit ohne Lohnfortzahlung (also nach sechs Wochen krank) ohne speziell genannt zu sein, als Stoppkriterium gilt?
Viel Text, trotzdem danke fürs lesen, evt. habe ich dann nochmal eine spezielle Frage.
Grüsse
Michael
--- End quote ---
Was soll ein Stoppkriterium sein? Welche Wirkung soll so ein Stopp haben?
schalke:
Hallo,
sie hatte feste Arbeitszeiten von 07.30 - 16.00 (Freitag 15.00) - ein "echter" Dienstplan existiert somit nicht.
Prinzipiell hat sie ihre Arbeitsleistung angeboten. Die Aussage ihrer Vorgesetzten war "ich habe ja eigentlich nicht das Recht euch heimzuschicken, aber es gibt halt nichts zu tun"- Dies eben, weil die Abteilung meiner Frau geschlossen war.
Das "Stoppkriterium" hält die Rückwärtszählung des Ausgleichszeitraums an. Meine Frau stand am 17.08.20 auf 218 Tage bis Ablauf des Ausgleichszeitraums. Mit diesen 218 Tagen hat sie nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 11.01.21 weitergemacht. Damit wurde der Ausgleichszeitraum um fast 5 Monate verlängert.
Spid:
Wenn sie ohne Erlaubnis des AG der Arbeit fernblieb, hielte ich einen negativen Zeitsaldo für ein großzügiges Entgegenkommen des AG anstatt einer außerordentlichen Kündigung.
Bei festen Arbeitszeiten kann grundsätzlich keine Zeitschuld entstehen - weshalb auch Ausgleichszeiträume dafür unbeachtlich sind.
schalke:
Sie blieb ja nicht ohne Erlaubnis der Arbeit fern. Die Vorgesetzte ist ihr weisungsbefugt und auch für die Genehmigung von angefallenen Überstunden oder Abbau von Überstunden zuständig.
Zusätzlich waren die genannten Dienste zur Einlasskontrolle immer auf max. 4,5 Std. beschränkt wegen dauerndem stehen und erschwerter Arbeit unter Schutzkleidung.
Danach hat sie sich immer in ihrer Abteilung gemeldet und wurde nach Hause geschickt, oder auch mal gesagt, dass sie morgen nicht kommen muss.
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