Naja, die gewünschte Verteilung ist zu vereinbaren - sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Mithin besteht die bedingte Pflicht zu einer Vereinbarung. Betriebliche Gründe können auch nicht solche sein, die sich aus einer ungleichmäßigen Verteilung stets ergeben, denn diese hat man ja bereits bei der Normierung bedacht. Sie sind hinzunehmen. Der AG müßte darlegen, inwiefern die Verteilung der Arbeitszeit eine wesentliche Beeinträchtigung des Betriebs oder der Sicherheit darstellte oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachte. Nach der Rechtsprechung des BAG berechtigen nicht schon nachvollziehbare Gründe zur Ablehnung, die Ablehnungsgründe müssen auch hinreichend gewichtig sein. Dazu ist eine Prüfung in 3 Stufen vorzunehmen: zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als notwendig angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt, mit dem die unternehmerische Aufgabenstellung im Betrieb realisiert werden soll. Dabei ist zu beachten, daß in vollem Umfang durch die Gerichte überprüft werden kann, ob das Konzept tatsächlich durchgeführt wird und ob sich daraus das vorgetragene Arbeitszeitmodell ergibt. Anschließend ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob das Organisationskonzept tatsächlich der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit entgegensteht, wobei auch zu prüfen ist, ob durch eine zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann. Und auf der 3. Stufe ist schließlich zu überprüfen, wie erheblich das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe ist. Führt die Änderung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung, so sind die Gründe nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG erheblich - ansonsten nicht.