Autor Thema: Übertragung Resturlaub  (Read 4674 times)

Secret

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Übertragung Resturlaub
« am: 02.02.2021 10:02 »
Aufgrund langer Krankheit habe ich noch viel Urlaub über. Mein Arbeitgeber will mir nur die gesetzlichen Ansprüche übertragen und nicht den tariflichen Mehranspruch. Also den tariflichen Urlaub streicht er zum 31.12.2020.
Darf er das?

Bei mir findet der TVöD-K Anwendung.

was_guckst_du

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #1 am: 02.02.2021 14:26 »
...aus welchem Kalenderjahr ist der tarifl. Urlaub...

Der Jahresurlaub muß gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG im laufenden Kalenderjahr seitens der Arbeitgebers gewährt und seitens des Arbeitnehmers genommen werden.
Sowohl das BUrlG als auch § 26 Abs. 2 TVöD ermöglicht die Übertragung des Jahresurlaubs in die ersten 3 Monate des folgenden Kalenderjahres. Ein Rechtsanspruch bzw. -pflicht auf Übertragung besteht demnach nur, "wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen." Das gilt dann auch für den tariflichen Urlaub.
« Last Edit: 02.02.2021 14:33 von was_guckst_du »
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Lars73

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #2 am: 02.02.2021 14:32 »
Eine Streichung des Urlaubs aus 2020 zum 31.12.2020 bei fortdauern der Krankheit bis zum 31.12.2020 wäre nicht korrekt.

was_guckst_du

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #3 am: 02.02.2021 14:35 »
...die Übertragung nur des gesetzlichen Urlaubsanspruches bezieht sich auf Übertragungen nach dem 31.03. des Folgejahres aufgrund eines Urteils de EuGH zum Verfall des Anspruches wegen langer Krankheit...
Gruß aus "Tief im Westen"

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Secret

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #4 am: 02.02.2021 20:05 »
Habe aus 2019 28 Tage
und aus 2020 30 Tage.

Ergo müsste ich noch jetzt 58 Tage übertragen bekommen? Zumindest bis 31.03. aber die kappen den tariflichen Teil aus 2019
« Last Edit: 02.02.2021 20:18 von Secret »

WasDennNun

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #5 am: 02.02.2021 20:19 »
Ich glaube die 18 Tage gesetzlichen Urlaub der dir aus 2019 noch zustehen, verfallen auch zum 31.3.
Die 10 tarifliche sind schon verfallen.


was_guckst_du

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #6 am: 03.02.2021 06:52 »
es sollte wie folgt übertragen werden:

1. aus 2019 Übertragung des gesetzl. Anspruches von 20 Tagen (bis 31.03.2021 gem. Entscheidung EuGH)
2. aus 2020 den gesamten Anspruches von 30 Tagen (bis 31.03.2021 nachTVöD) => ggfls auch bis 31.05. möglich

also insgesamt 50 Tage

du solltest also schleunigst Urlaub nehmen ;)
Gruß aus "Tief im Westen"

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Spid

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #7 am: 03.02.2021 07:00 »
Aber nur dann, wenn es sich bei den 28 Tagen aus 2019 um einen Teilurlaubsanspruch und nicht um einen Resturlaubsanspruch handelt.

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #8 am: 05.02.2021 12:50 »
Danke an alle

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #9 am: 05.02.2021 13:59 »
Aber noch eine Frage:

Wo steht eigentlich genau, dass am 31.12. nicht nur der gesetzliche Urlaub als Resturlaub übertragen wird, sondern auch der tarifliche Mehrurlaub? Unter §26 ist dies nicht so wirklich zu lesen.

Spid

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #10 am: 05.02.2021 14:03 »
In §26 Abs. 2 TVÖD

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #11 am: 05.02.2021 14:07 »
Dort steht nur:

Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

Es wird aber nicht zwischen gesetzlichen und tariflichen Urlaub unterschieden.

Spid

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #12 am: 05.02.2021 14:08 »
Eben.

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #13 am: 05.02.2021 14:10 »
Wenn ich jetzt aber als AG sage, es wird nur der gesetzliche übertragen und Sie als AN sagen das was Sie hier anführen, dann ist es Aussage gegen Aussage.

Wo steht geschrieben, dass es so ist wie Sie sagen?

Spid

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Antw:Übertragung Resturlaub
« Antwort #14 am: 05.02.2021 14:13 »
Wie meinen?

Deine Frage war
Wo steht eigentlich genau, dass am 31.12. nicht nur der gesetzliche Urlaub als Resturlaub übertragen wird, sondern auch der tarifliche Mehrurlaub? Unter §26 ist dies nicht so wirklich zu lesen.

Und das steht genau dort wo ich es bezeichnet habe:
In §26 Abs. 2 TVÖD

und wie Du es zitiert hast:
Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.