Hi Asperatus,
vielen Dank für deine ausführliche Antwort
Der Bescheid kam gestern bei mir an. Ich habe ihn mal hier hochgeladen.
Also um ehrlich zeu sein, steht ja nun nicht wirklich viel im Bescheid....
Was ich mich dabei immer Frage, ist: Ich bin doch nicht der erste Soldat, der im Rahmen des Berufsförderungsdienstes (einen Teil vom) Vorbereitungsdienst bei einer anderen Bundesbehörde geleistet hat.
Leider habe ich keine passenden Urteile, Kommentare oder ähmliches gefunden..und ich hab wirklich stundenlang gesucht.
Deshalb hoffe ich auf das Wissen hier im Forum und bedanke mich besonders nochmal bei dir, Asperatus.
Da der Bescheid ja nun nicht wirklich Aussagekräftig ist, warum eine Anerkennung nicht statt findet, stellt sich mir natürlich die Frage, wie ich in meinem Einspruch am besten Argumentieren soll.
Der Personaler hat mir am Telefon zwar auch gesagt, dass der Bescheid vorläufig ergeht (steht ja auch im Bescheid) und, sobald eine Entscheidung seitens BMF bzw. Generalzolldirektion vorliegt, dieser ggf. auch wieder zu meinen Gunsten geändert wird. Jedoch gab er auch an, als ich ihn fragte wie lange das nun schon geht: "Joa, schon einige Zeit....Wir fragen so alle Vierteljahr mal nach wie es denn aussieht.."
Noch eine andere Frage:
Selbst wenn der Bescheid vom 16.11.20 zurück genommen werden würde, dann nach meinem Verständnis nur für die Zukunft.
Dabei beziehe ich mich auf § 48 Abs. 1, 2 VwVfG
"1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann."
Natürlich habe ich auf den Bestand des VA`s vom 16.11.20 (laut dem ich in Stufe 5 eingruppiert werde) vertraut.
Die hier gewährte Leistung hatte ich entsprechend zügig verbraucht.
Beste Grüße
SPC