Autor Thema: Stufenfestsetzung der ehem. Zeitsoldaten  (Read 3825 times)

SPC

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Stufenfestsetzung der ehem. Zeitsoldaten
« am: 29.01.2021 22:43 »
Guten Abend werte Kolleginnen und Kollegen,

mal wieder das alte leidige Thema der Stufenfestsetzung.

Sachverhalt:
Ich begann am 01.01.2008 den freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Insgesamt verlängerte ich meine Dienstzeit auf 12 Jahre; das Dienstzeitende war der 31.12.2019. (Rechtsanspruch auf BFD ab 01.01.2018, da SaZ "alter" Art).
2016/2017 bewarb ich mich für eine Einstellung im gehobenen Dienst beim Zoll, welche zum 01.08.2017 als Zollinspektoranwärter (Beamter auf Widerruf) erfolgte (Rechtsanspruich auf BFD wurde entsprechend um 5 Monate vorgezogen).
Ich absolvierte Erfolgreich das duale Studium und wurde ende Juli 2020 zum Zollinspektor (und Beamten auf Probe) ernannt. Vor einigen Wochen erhielt ich einen Bescheid über die Festsetzung der Erfahrungsstufen. Mir wurden die vollen 12 Jahre (01.01.08 - 31.12.19) anerkannt und ich somit in Erfahrungsstufe 5 eingruppiert.
2 Wochen später rief mich der Personaler an und teilte mir mit, dass es sich hierbei um ein Missverstädnis seines Kollegen handelte, der die Vorschriften wohl falsch gelesen hätte. Der Verwaltungsakt wäre mithin rechtswidrig und gemäß § 48 VwVfG zurück zu nehmen.

Als Begründung führte der Personaler an, Zitat: "weil wir schlichtweg nicht wissen, wie mit der "überschneidenden" Zeit vom 01.08.2017 - 31.12.2019 zu Verfahren sei, weil du ja da bei uns beim Zoll in der Ausbildung warst".

Mir würde also statt der 12 Jahre, eine Dienstzeit von 9 Jahren und 7 Monaten (01.01.08 - 31.07.17) anerkannt werden und ich in Erfahrungsstufe 4 eingruppiert werden.

Ich verwies den Personaler auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 BbesG, §8 SVG und auf § 28 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV).

Nach meiner Auffassung lässt alleine schon der §28 Abs. 1 Nr. 2 BbesG keinen Handlungsspielraum. Hierbei halte ich es auch für unerheblich, ob ich ab dem 01.08.2017 an einer nach §5 SVG geförderten Maßnahme teilgenommen habe, da ich trotzdem (bzw. trotz BFD) noch "aktiver" (also innerhalb der 12 Jährigen Dienstzeit) Soldat war. §8 SVG steht meiner Auffassung nach eben diesem nicht entgegen, im Gegenteil.
Ebenso sagt § 28.1.2.1 BBesGVwV:

"Für Zeiten in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat in der Bundeswehr sowie für Zeiten als Eignungsübender (§ 87 SG) oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art (§ 6 Einsatzweiterverwendungsgesetz) gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Spezialregelung in Ergänzung zu § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 2Die in diesen Dienstverhältnissen zurückgelegten Zeiten werden ohne Prüfung der Gleichwertigkeit wie gleichwertige hauptberufliche Zeiten anerkannt und gegebenenfalls mit anderen Zeiten zusammengerechnet. 3Zeiten innerhalb des Soldatenverhältnisses, die Ausbildungszwecken dienen (z.B. Zeiten der Laufbahnausbildung als Unteroffizier-, Feldwebel- oder Offiziersanwärter sowie Studienzeiten an einer Universität der Bundeswehr), werden nicht abgezogen."

Da es sich um Beispiele handelt, verstehe ich die vorgenannten Aufzählungen nicht abschließend; Vielmehr sehe ich die Gemeinsamkeit darin, das es sich bei der Zeit vom 01.08.2017 - 31.12.2019 um Ausbdilungszwecke innerhalb des Soldatenverhältnisses handelt (die zumindest Artverwandt ist).

Übersehe ich etwas? Nach meinem Verständnis hat die Behörde hier kein Ermessen und es müsste der gesamte 12-Jährige Zeitraum vom 01.01.08 - 31.12.19 anerkannt werden.

Veielen Dank, dass ihr euch die Zeit genommen habt um diesen etwas längeren Text zu lesen und zu beantworten.

Viele Grüße

SPC


Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung der ehem. Zeitsoldaten
« Antwort #1 am: 30.01.2021 00:03 »
In der Tat eine interessante Fallkonstellation. Gut, dass du dich schon in Rechtsnormen eingelesen hast. Gibt es schon schon einen schriftlichen Bescheid, der die Stufenfestsetzung aufhebt/ändert und was wird dort als Begründung genannt? Die mündliche Aussage des Personalers ist mithin wenig hilfreich.

Verstehe ich es richtig, dass du sowohl im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit warst als auch Beamter auf Widerruf, somit ein Doppeldienstverhältnis bestand?

Das Problem ist hier anscheinend, dass Zeiten als Beamter auf Widerruf grundsätzlich die Zeiten der Laufbahnausbildung nicht angerechnet werden.

Die Kollision von zwei Dienstverhältnissen, sofern in diesem Fall gegeben, stellt häufig ein Problem dar. Die die Erfahrungszeiten festsetzende Stelle könnte ggf. argumentieren, dass wegen der Freistellung vom militärischen Dienst § 28 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung fände, weil die Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis geruht haben. Hier wäre ggf. nochmal ein Blick in den Freistellungsbescheid zu werfen, ob dieser dazu näheres aussagt.

Wenn du deine Argumentation auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG stützen willst, würde ich ich der die Erfahrungszeiten festsetzende Stelle auch auf § 55 Abs. 1 S. 2 Soldatengesetz hinweisen, wonach ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ernannt wird.

Außerdem sollte man mit dem Normzweck argumentieren: Der Gesetzgeber hat sich mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG bewusst für eine Privilegierung von Zeiten im Wehrdienstverhältnis entschieden. Ausnahmen für Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst sind nicht ersichtlich. Eine Bevorzugung im Vergleich mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nicht Soldat auf Zeit waren, ist gerechtfertigt. Mit der erweiteren Anerkennung von Erfahrungszeiten honoriert der Gesetzgeber den besonderen Dienst als Soldat für das staatliche Gemeinwesen - im Falle der Freistellung auch zeitlich nachgelagert, wo kein aktiver Dienst mehr geleistet wurde.

Im Ergebnis sehe ich das Recht eher auf deiner Seite. Wie du richtig anführst und die BBesVwV angibt, ist § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBesG lex specialis zu § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG und geht dieser Norm vor. Dabei ist es unerheblich, dass die übrigen Zollinspektoranwärter ihre Anwärterzeit als Erfahrungszeit nicht angerechnet bekommen.

Bitte Begründung des Bescheids, der die Stufenfestsetzung ändert, hier nennen oder abwarten. Aus meiner Sicht ein nicht einfach rechtlich zu würdigender Sachverhalt, bei dem es eher kein klares ja oder nein gibt. Hier könnte es nötig sein, sich einen Rechtsbeistand zu suchen. Wahrscheinlich wird die Behörde erstmal nicht mehr von ihrem Standpunkt abweichen, so dass ein formeller Widerspruch erfolgen und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden muss. Bei Betrachtung der finanziellen Auswirkungen bis zum Erreichen der höchsten Erfahrungsstufe aber nahezu sicher lohnenswert.
« Last Edit: 30.01.2021 00:11 von Asperatus »

SPC

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Antw:Stufenfestsetzung der ehem. Zeitsoldaten
« Antwort #2 am: 30.01.2021 12:26 »
Hi Asperatus,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort  :)

Der Bescheid kam gestern bei mir an. Ich habe ihn mal hier hochgeladen.



Also um ehrlich zeu sein, steht ja nun nicht wirklich viel im Bescheid....

Was ich mich dabei immer Frage, ist: Ich bin doch nicht der erste Soldat, der im Rahmen des Berufsförderungsdienstes (einen Teil vom) Vorbereitungsdienst bei einer anderen Bundesbehörde geleistet hat.
Leider habe ich keine passenden Urteile, Kommentare oder ähmliches gefunden..und ich hab wirklich stundenlang gesucht.

Deshalb hoffe ich auf das Wissen hier im Forum und bedanke mich besonders nochmal bei dir, Asperatus.
Da der Bescheid ja nun nicht wirklich Aussagekräftig ist, warum eine Anerkennung nicht statt findet, stellt sich mir natürlich die Frage, wie ich in meinem Einspruch am besten Argumentieren soll.

Der Personaler hat mir am Telefon zwar auch gesagt, dass der Bescheid vorläufig ergeht (steht ja auch im Bescheid) und, sobald eine Entscheidung seitens BMF bzw. Generalzolldirektion vorliegt, dieser ggf. auch wieder zu meinen Gunsten geändert wird. Jedoch gab er auch an, als ich ihn fragte wie lange das nun schon geht: "Joa, schon einige Zeit....Wir fragen so alle Vierteljahr mal nach wie es denn aussieht.."

Noch eine andere Frage:

Selbst wenn der Bescheid vom 16.11.20 zurück genommen werden würde, dann nach meinem Verständnis nur für die Zukunft.
Dabei beziehe ich mich auf § 48 Abs. 1, 2 VwVfG
"1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann."

Natürlich habe ich auf den Bestand des VA`s vom 16.11.20 (laut dem ich in Stufe 5 eingruppiert werde) vertraut.
Die hier gewährte Leistung hatte ich entsprechend zügig verbraucht.

Beste Grüße

SPC





hermans

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Antw:Stufenfestsetzung der ehem. Zeitsoldaten
« Antwort #3 am: 30.01.2021 13:11 »
Der Gesetzgeber hat sich mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG bewusst für eine Privilegierung von Zeiten im Wehrdienstverhältnis entschieden. Ausnahmen für Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst sind nicht ersichtlich. Eine Bevorzugung im Vergleich mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nicht Soldat auf Zeit waren, ist gerechtfertigt. Mit der erweiteren Anerkennung von Erfahrungszeiten honoriert der Gesetzgeber den besonderen Dienst als Soldat für das staatliche Gemeinwesen - im Falle der Freistellung auch zeitlich nachgelagert, wo kein aktiver Dienst mehr geleistet wurde.
Tja, blöd nur, dass die Legislative nichts entscheidet sondern die Exekutive. Und dort gilt das Sparsamkeitsprinzip. Also wird geltendes Recht immer zu ungunsten des Antragsstellers auslegt - er kann ja Rechtsmittel einlegen.
Zitat
Wahrscheinlich wird die Behörde erstmal nicht mehr von ihrem Standpunkt abweichen, so dass ein formeller Widerspruch erfolgen und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden muss.
So und nur so.

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung der ehem. Zeitsoldaten
« Antwort #4 am: 30.01.2021 16:35 »
Die Behörde will sich offentsichtlich bei der obersten Dienstbehörde wegen des komplexen Sachverhaltes absichern.

Empfehlenswert ist, innerhalb der Frist Widerspruch einzulegen. Dieser muss zunächst nicht begründet werden und soll nur der Fristwahrung dienen. Es sollte im Widerspruch darauf verwiesen werden, dass die Begründung nach Kenntnisnahme des endgültigen Bescheids erfolgt.

Solange keine Bezüge zurück gefordert oder mit Folgebezügen verrechnet werden, würde ich erstmal nichts weiter unternehmen. Ansonsten wie angesprochen auf den Verbrauch der Leistungen berufen. Die vorläufige Änderung des Bescheids, obwohl der Sachverhalt auf Seiten des Dienstherrn noch nicht geklärt ist, erfolgt vermutlich aus der Problematik der schweren Rückforderbarkeit der erhaltenen Geldleistungen.

Vielleicht besteht die Möglichkeit, eine Kommentierung des BBesG in einer Bibliothek einzusehen? Evlt. findet sich da klärendes. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass deine Behörde diese nicht selbst geprüft hat, bevor es den Sachverhalt an das BMF abgab. Also steht dort vermutlich auch nichts brauchbares. Unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen ist, dass der BFD in der Frage weiterhelfen kann. Eine Nachfrage würde zumindest nicht schaden. Ansonsten einen "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" suchen, der sich auf Dienstrecht, Besoldungsrecht oder Soldatenrecht spezialisiert hat. Sofern eine Mitgliedschaft im Deutschen Bundeswehrverband (noch) besteht, könnte man einen von deren Vertragsanwälten bemühen. Falls nicht, könnte man trotzdem an diese Anwälte herantreten, denn sie dürften sich mit der Materie am ehesten auskennen.

Ich bin auf jeden Fall sehr am weiteren Verlauf und Ausgang des Falles interessiert.

andreb

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Antw:Stufenfestsetzung der ehem. Zeitsoldaten
« Antwort #5 am: 31.01.2021 01:40 »
Guten Abend,

ich war/bin in einer ähnlichen Situation, mit jedoch weniger gravierenden Auswirkungen als beim Threadersteller.

Also ein ähnlich gelagerter Fall:
- ebenfalls SaZ alter Art
- zunächst SaZ 14 J 6 M
- Beginn der Laufbahnausbildung im gntd am 03.04.2017 (jedoch in der Bundeswehrverwaltung)
- „Doppelstatus“ im Zeitraum 03.04.2017 - 30.04.2017, weil zwischenzeitlich Dienstzeit verkürzt.

Bei der Stufenlaufzeit wurden mir voll angerechnet der Zeitraum 01.01.2004 - 02.04.2017:
= 13 J 03 M 2 T
=> folglich 13 J 04 M (nach § 28 Abs. 4 BBesG)
Also bei mir war es unkritisch.


In meinen Augen ist der Wortlaut von § 28 Abs. 1 Nr. 1 eindeutig. Zeiten als Soldat auf Zeit sind anzuerkennen. Also die Dienstzeit, welche auf der Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnis festgelegt worden ist. Der Wortlaut müsste demnach lauten: „Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, jedoch ohne die Zeiten, welche zeitgleich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf während eines Vorbereitungsdienstes durchlaufen worden sind“
Da die Norm es so ja nicht gibt, sehe ich die Verfahrensweise ebenfalls als fragwürdig an.

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung der ehem. Zeitsoldaten
« Antwort #6 am: 01.02.2021 11:44 »
Im Geschäftsbereich BMI wurde im Jahr 2020 mindestens in einem Fall bei vorliegenden Doppeldienstverhältnis Soldat auf Zeit und Beamter auf Widerruf die komplette Wehrdienstzeit im Sinne von §28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG anerkennt; d. h. es wurden mehr Erfahrungszeiten berücksichtigt als in den hier geschilderten beiden Fällen. Es wurde also die für den Beamten günstigere Festsetzung getroffen.

Ich weiß zwar nicht, ob die oberste Dienstbehörde direkt beteiligt war an der Entscheidung, aber da das BMI für das Dienstrecht in der gesamten Bundesverwaltung zuständig ist, hat das Vorgehen in seinem GB schon eine gewisse Präzedenzwirkung.

SPC

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Antw:Stufenfestsetzung der ehem. Zeitsoldaten
« Antwort #7 am: 03.02.2021 05:21 »
Guten Morgen,

vielen Dank für eure Antworten, @andreb u. Asperatus.

@andreb

Genau so sollte es meiner Meinung auch sein. Freut mich, dass es bei dir geklappt hat.

@Asperatus

Hast du dazu nähere Info`s bzw. wie hast du Kenntnis davon erlangt?

Wie wir bereits hier erörtert haben, sollte dies auch entsprechend das richtige vorgehen sein.

Ferner habe ich noch was interessantes gefunden:

"2.1.1.3
Dienstzeiten im Soldatenverhältnis (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG)

( ... )

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit. Für die erreichte Stufe und Erfahrungszeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis zugrunde zu legen.

Dies gilt auch dann, wenn am Ende der Dienstzeit im Soldatenverhältnis unter Freistellung von der Pflicht militärischen Dienst zu leisten bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung2 (z. B. ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert wurden."

Auszug aus:

"Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; hier: Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG"

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_07122012_D3221020601.htm

Was meinst du dazu?

Liebe Grüße

SPC

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung der ehem. Zeitsoldaten
« Antwort #8 am: 03.02.2021 18:33 »
@Asperatus

Hast du dazu nähere Info`s bzw. wie hast du Kenntnis davon erlangt?

Wie wir bereits hier erörtert haben, sollte dies auch entsprechend das richtige vorgehen sein.

Ich kenne die betroffene Person entfernt. Nähere Infos liegen mir nicht vor.

Ferner habe ich noch was interessantes gefunden:

"2.1.1.3
Dienstzeiten im Soldatenverhältnis (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG)

( ... )

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit. Für die erreichte Stufe und Erfahrungszeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis zugrunde zu legen.

Dies gilt auch dann, wenn am Ende der Dienstzeit im Soldatenverhältnis unter Freistellung von der Pflicht militärischen Dienst zu leisten bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung2 (z. B. ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert wurden."

Auszug aus:

"Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; hier: Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG"

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_07122012_D3221020601.htm

Was meinst du dazu?

Das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ist ein Artikelgesetz. Die Durchführungshinweise sind vom 7. Dezember 2012. Die Norm, auf die sich der von dir angeführte Passus bezieht, wurde mit Wirkung vom 01.01.2016 geändert. (siehe https://www.buzer.de/gesetz/1599/al52862-0.htm)

Seitdem werden die Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit als hauptberufliche Tätigkeiten angerechnet. Dies kann für den Betroffenen günstiger sein, wenn der Soldat vor Vollendung des 21. Lebensjahres und vor 2009 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen wurde, denn bis dahin begann das Besoldungsdienstalter erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Soldat (oder Beamte) das 21. Lebensjahr vollendet hatte (§ 28 Abs. 1 BBesG a. F.).

Die alten Durchführungshinweise könnten dennoch für die Argumentation gegenüber der Dienstbehörde angeführt werden.

In zwei Kommentaren zum BBesG habe ich nichts zum Ursprungssachverhalt gefunden. Gut möglich, dass zu der Frage auch keine einschlägige Rechtsprechung existiert.