Autor Thema: Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit  (Read 2794 times)

okiehh

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 13
Hallo,

vielleicht kann mir jemand beim Verständnis der Regeln zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit helfen. Ich habe einen Antrag auf Entscheidung über eine solche Berücksichtigung nach § 49 (2) BeamtVG gestellt. Meine "TVÖD Historie" sieht wie folgt aus (alle Zeiten in der Behörde, die jetzt auch verbeamtet, Verbeamtung im hD):
2006 E11
2007 E12
2014 E13

Die Entscheidung lautet nun, dass die Zeiten ab 2014 berücksichtigt werden. Alles davor aber nicht, da dies "nach Schwierigkeit nicht den Tätigkeiten eines Beamten im höheren nichttechnischen Dienst entsprochen hat und somit der für eine Anerkennung erforderliche funktionale Zusammenhang zwischen Vordienstzeit und Ernennung zum Beamten nicht gegeben ist."

Diese Begründung leuchtet mir nach Lektüre des BeamtVG (ibs. § 10) und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift nicht ein. 10.0.1.15 der BeamtVGVwV fordert einen funktionellen Zusammenhang. Ein solcher besteht, wenn die frühere Tätigkeit die Verwendung im Beamtenverhältnis inhaltlich jedenfalls erleichtert oder verbessert hat. Explizit gefordert wird, dass die Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis mindestens der nächstniedrigeren Laufbahngruppe, in der verbeamtet wird, entspricht. Das wäre doch in diesem Fall gegeben.

Sehe ich das falsch? Hat jemand vielleicht eigene Erfahrungen? Danke schonmal!

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Gemäß § 10 BeamtVG sollen diese Zeiten berücksichtigt werden. Die Begründung des Dienstherrn trägt vor diesem Hintergrund nicht.

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 513
Wie 2strong richtig ausführt, ist zu beachten, dass es sich um eine Soll-Vorschrift handelt. Fraglich ist also eher, ob die Tatbestandsvoraussetzungen von § 10 S. 1 BeamtVG erfüllt sind.

Unstreitig dürfte sein, dass du vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dir zu vertretende Unterbrechung tätig warst.

Entscheidend scheint mir hier zu sein, ob die Tätigkeiten in den Entgeltgruppen E11 und E12 ein "wesentlicher Grund" für die Übernahme ins Beamtenverhältnis waren. Ein wesentlicher Grund liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit die Verwendung im Beamtenverhältnis inhaltlich jedenfalls erleichtert oder verbessert hat. Hier dürfte die Dienstbehörde ein gewisses Ermessen haben.

Man sollte jedoch nicht den falschen Rückschluss ziehen, nur weil eine Beschäftigung mindestens der nächstniedrigeren Laufbahn entspricht, würde sie automatisch die Verwendung erleichtern oder verbessern im Sinne des Versorgungsrechts.

Vielleicht hat die Dienstbehörde nicht ausreichend bewertet, inwiefern die Tätigkeiten als Tarifbeschäftigter in der Entgeltgruppe E11/E12 eine Verwendung in der Laufbahn erleichtert oder verbessert hat. Hier könnte eine Argumentation ansetzen.

Wie 2strong ebenfalls richtig bemerkt hat, passt die Begründung nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen. Vielleicht war der Bearbeiter in seinem Denken zu sehr bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten nach BBesG. Dort spielt der Begriff "Schwierigkeit" einer Rolle, im BeamtVG jedoch nicht. Möglicherweise liegt hier also ein Ermessensfehlgebrauch vor.

Es würde meines Erachtens lohnen, mit dem Bearbeiter das Gespräch zu suchen. Falls es dort kein Einlenken gibt, kann man anschließend über die Einlegung formaler Rechtsmittel entscheiden.

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 513
Ich habe in den Kommentar von Reich zum BeamtVG geschaut. Interessant erschien mir folgendes:

Die Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst seien restriktiv zu interpretieren.

§ 10 ist eine Sonderregelung, mit der unbillige Härten ausgeglichen werden sollen.

Das "soll" ist ein "muss", wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen.

Bei anrechnungsfähigen Zeiten handelt es sich etwa um Zeiten, in denen ein Beamter erst probeweise als Arbeitnehmer beschäftigt wird, weil der Dienstherr die Risiken des Beamtenverhältnisses auf Probe umgehen möchte.

Zu § 10 Nr. 1 BeamtVG: Die Zuordnung zur hauptberuflichen Beamtenaufgabe ist nach der allgemeinen Übung bei dem Dienstherrn zu bewerten.

Zu § 10 Nr. 2 BeamtVG: Findet keine Anwendung bei Beschäftigungen, die in der Regel Beamten obliegen (d. h. Nr. 1 und 2 schließen sich aus)

Bei der Erfordernis der Förderlichkeit ist nicht auf das konkrete Amt im funktionalen Sinn, sondern auf die Laufbahn abzustellen.

Die Tätigkeit ist förderlich, wenn sie nützlich ist, weil sie die Wahrnehmung der laufbahnrechtlichen Funktionen erleichert. Als Beispiel wird hier eine Vortragstätigkeit genannt.

okiehh

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 13
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Werde auch den Kommentar lesen. Das scheint mir etwas widersprüchlich (restriktiv auszulegen, aber "muss", wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen).

Inhaltlich waren die Tätigkeiten unter E11/E12 der jetzigen Tätigkeit jedenfalls sehr ähnlich, es ist mehr Verantwortung hinzugekommen. Es war zu jeder Zeit ein Dp, der grundsätzlich mit Beamten besetzt wird.

Für die Erfahrungszeiten nach BBesG wurden die Zeiten unter E11/E12 als förderliche Zeiten berücksichtigt (zu 50%). Auch wenn die Förderlichkeit hier offenbar andere Kriterien hat.