Wie 2strong richtig ausführt, ist zu beachten, dass es sich um eine Soll-Vorschrift handelt. Fraglich ist also eher, ob die Tatbestandsvoraussetzungen von § 10 S. 1 BeamtVG erfüllt sind.
Unstreitig dürfte sein, dass du vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dir zu vertretende Unterbrechung tätig warst.
Entscheidend scheint mir hier zu sein, ob die Tätigkeiten in den Entgeltgruppen E11 und E12 ein "wesentlicher Grund" für die Übernahme ins Beamtenverhältnis waren. Ein wesentlicher Grund liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit die Verwendung im Beamtenverhältnis inhaltlich jedenfalls erleichtert oder verbessert hat. Hier dürfte die Dienstbehörde ein gewisses Ermessen haben.
Man sollte jedoch nicht den falschen Rückschluss ziehen, nur weil eine Beschäftigung mindestens der nächstniedrigeren Laufbahn entspricht, würde sie automatisch die Verwendung erleichtern oder verbessern im Sinne des Versorgungsrechts.
Vielleicht hat die Dienstbehörde nicht ausreichend bewertet, inwiefern die Tätigkeiten als Tarifbeschäftigter in der Entgeltgruppe E11/E12 eine Verwendung in der Laufbahn erleichtert oder verbessert hat. Hier könnte eine Argumentation ansetzen.
Wie 2strong ebenfalls richtig bemerkt hat, passt die Begründung nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen. Vielleicht war der Bearbeiter in seinem Denken zu sehr bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten nach BBesG. Dort spielt der Begriff "Schwierigkeit" einer Rolle, im BeamtVG jedoch nicht. Möglicherweise liegt hier also ein Ermessensfehlgebrauch vor.
Es würde meines Erachtens lohnen, mit dem Bearbeiter das Gespräch zu suchen. Falls es dort kein Einlenken gibt, kann man anschließend über die Einlegung formaler Rechtsmittel entscheiden.