Autor Thema: [ST] Zuständigkeit Beurteilung  (Read 1597 times)

beelzebub

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[ST] Zuständigkeit Beurteilung
« am: 04.02.2021 06:43 »
Ich will mal einen fiktiven Fall schildern und würde mich über Eure Erfahrungen, so denn vorhanden, freuen.

Ein Beamter in Sachsen-Anhalt ist ab Mai 2018 ca 4 Monate krank und anschließend (bis heute) an eine andere Behörde abgeordnet. Nun soll er wieder in seine alte Diesntstelle zur Eröffnung seiner Regelbeurteilung kommen. Der eigentliche Beurteilungszeitraum läuft von September 2017 bis September 2020.
Für den Zeitraum (immerhin 24 Monate) der (noch laufenden) Abordnung wurde vom dortigen Vorgesetzten ein Beurteilungsbeitrag abgefordert, der i9n die Beurteilung einfließen soll.

Da der Wechsel gegen den Willen der abordnenden Diesntstelle geschah (wurde vom Ministerium asngewiesen) befürchtet der Beamte nichts Gutes.
Wie ist hier die richtige Vorgehensweise? Welche Gewichtung hat der Beurteilungsbeitrag der derzeitigen Dienststelle? Wer ist überhaupt für die Eröffnung zuständig?
« Last Edit: 05.02.2021 03:29 von Admin2 »

was_guckst_du

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Antw:[ST] Zuständigkeit Beurteilung
« Antwort #1 am: 05.02.2021 08:09 »
..warum sollten wir hier einen fiktiven fall besprechen?...wäre Energieverschwendung ;)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Organisator

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Antw:[ST] Zuständigkeit Beurteilung
« Antwort #2 am: 05.02.2021 08:19 »
Wie ist hier die richtige Vorgehensweise?
So wie beschrieben
Welche Gewichtung hat der Beurteilungsbeitrag der derzeitigen Dienststelle?
Über die Gewichtung entscheidet der Schlussbeurteiler. Im Zweifel also keine.
Wer ist überhaupt für die Eröffnung zuständig?
Die abordnende Dienststelle.

Lars73

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Antw:[ST] Zuständigkeit Beurteilung
« Antwort #3 am: 05.02.2021 08:20 »
Man wartet ob wie die Beurteilung aussieht und prüft dann ggf. die möglichen Schritte.
Bei einer Abordnung bleibt die Zuständigkeit der abordneten Dienststelle im Kern erhalten.