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Steuerbelastung durch Lohnnachzahlung

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Robert74:
Guten Tag zusammen,

ich habe eine Frage zu meiner neuen Eingruppierung (Gewerblich-handwerkliche Tätigkeiten) Bayern.

Wie es scheint werde ich von EG 6 in EG 9a wechseln und somit einiges mehr an brutto verdienen. Da mein Arbeitgeber aber von der max. Bearbeitungszeit ausgeht (bis 5/2021) ist meine Lohnnachzahlung (1.1.2020 – 1.5.2021) dann 16 Monate.
Wird durch die Nachzahlung des Entgeltes die Steuerbelastung auf 2020 / 2021 aufgeteilt oder fällt diese gesamt in 2021 an? Was dann ein erheblicher Steuerbetrag bedeuten würde und somit eine negative Auswirkung haben könnte.

Kann mir hier jemand weiterhelfen, danke.

Spid:
Die steuerliche Behandlung des Entgelts ist kein tariflicher Regelungsgegenstand.

Robert74:
Die Frage: wie wird dies von Arbeitgeber (Kommune) dargestellt. Rückwirkende neu Lohnabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung in 2020 oder alles in 2021 als Nachzahlung?

Spid:
Auch das ist kein tariflicher Regelungsgegenstand.

Isie:
Die Nachzahlung für das Jahr 2020 wird als sonstiger Bezug im Monat der Nachzahlung versteuert. Die Nachzahlung für das Jahr 2021 wird den einzelnen Nachzahlungsmonaten zugeordnet und die Steuern werden monatlich neu berechnet.

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