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Versetzung / geringwertiger Einsatz

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Spid:

--- Zitat von: D2KH96 am 07.02.2021 20:06 ---Bevor ich es hier ganz aufgebe, noch eine Frage zu meinen Einsätzen seit Januar 2020, die bisher alle geringwertiger als meine Entgeltgruppe E08 waren. In meinen Änderungsverträgen steht immer:

"Der Arbeitgeber ist berechtigt, aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen."

Das klingt für mich eindeutig. Gibt es da irgendeine Rechtsgrundlage, die es meinem Arbeitgeber erlaubt, mich nun auch erst in der Poststelle und nun als Pförtner einzusetzen?

--- End quote ---

§106 GewO gibt dem AG das Recht, den Inhalt der Arbeitsleistung näher nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gem. der std. Rechtsprechung des BAG ist er zwar gehindert, eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit einer anderen Wertigkeit zu übertragen. Um eine solche geht es aber nicht, vielmehr geht es um eine sehr kurzzeitige Übertragung von zweieinhalb Wochen. Mithin geht es um die Zumutbarkeit, die Billigkeit und die Interessenabwägung. Schon unter normalen Umständen gäbe es da - wie bereits ausgeführt - kein Problem im Sachverhalt.

D2KH96:
" soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind"

Sowohl im Arbeitsvertrag als auch im Tarifvertrag ist jedoch meine Tätigkeit näher bestimmt...

Und nochmal
Januar bis November 2020: Datenerfassung / Telefonhotline
Dezember 2020 bis Januar 2021: Poststelle
03.02.2021 bis 19.02.2021: Pförtner

Wir reden hier also nicht nur über 2,5 Wochen.

Spid:
Der TVÖD konkretisiert Deine Tätigkeit in keinster Weise. Der Arbeitsvertrag könnte derlei tun und zwar durchaus auch in einer Weise, die das Direktionsrecht des AG dergestalt einschränkte, was aber bei den häufig verwandten Wortcontainern wie „Verwaltungsmitarbeiter“, „Mitarbeiter im allg. Verwaltungsdienst“ oder „Sachbearbeiter“ eher nicht der Fall ist - und in der Sachverhaltsschilderung auch nicht vorgebracht wurde. Worüber Du jammerst, ist unbeachtlich - ich rede von den zweieinhalb Wochen, bei denen es noch eine Rolle spielt. Neben dem implizit erteilten Einverständnis fehlt es für die Vergangenheit am Feststellungsinteresse.

crapSen:
@D2KH96

Du kannst froh sein, dass @Spid auf Deine Fragen antwortet. Mehr fundiertes Fachwissen, worauf man sich verlassen kann, wirst du hier im Forum nicht bekommen.

Auch wenn Dir die Antworten persönlich nicht zusagen, oder Du Dir etwas anderes erhofft hast, handelt dein AG hier augenscheinlich korrekt.

WasDennNun:

--- Zitat von: D2KH96 am 07.02.2021 21:55 ---" soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind"

Sowohl im Arbeitsvertrag als auch im Tarifvertrag ist jedoch meine Tätigkeit näher bestimmt...

Und nochmal
Januar bis November 2020: Datenerfassung / Telefonhotline
Dezember 2020 bis Januar 2021: Poststelle
03.02.2021 bis 19.02.2021: Pförtner

Wir reden hier also nicht nur über 2,5 Wochen.

--- End quote ---
Aber nur noch die letzte 2,5 Wochen sind ja die über die man reden kann, der REst ist ja SChnee von gestern.

Und du hast alle diese Tätigkeiten angenommen?
Dann bist du ja eigentlich nur noch in der EG3 - EG5 eingruppiert.
Zu mindestens sind die Menschen bei uns, die solche Tätigkeiten als auszuübenden Tätigkeiten zugewiesen bekommen haben und diese auch durchführen in dieser EG.

Dein Ärger ist sicherlich verständlich und es sieht ja so aus, dass man einfach keine Verwendung für dich hat und dich auf ein (überbezahltes) Abstellgleis stellt.

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