Autor Thema: Persönliche Zulage im TV-L (Hochschule NRW) möglich...?  (Read 3291 times)

Tiffy

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Hallo liebes Forum,

ich bin eigentlich gelernte Chemielaborantin, arbeite aber in einem Lehrlabor und wurde deshalb im Jahr 2008 mit einer neuen Stellenbeschreibung zur technischen Assistentin umgeschrieben, weil ich sonst in der E6 (Aufstieg von BAT VII nach VIb) hängengeblieben wäre.

Bei einer jüngeren Kollegin von mir hat das nicht mehr geklappt, weil inzwischen sowohl am Lehrstuhl als auch im Dezernat Personal die "Schlüsselpositionen" neu besetzt sind. Sie ist inzwischen mit den Argumenten "Erfahrung und Selbstständigkeit" in E 7 gehievt worden und man sagt ihr, sie solle sich darüber hinaus keine weiteren Illusionen machen.

Nun haben wir erfahren, dass es angeblich möglich sein soll, so jemandem eine persönliche Zulage zu zahlen. Das Witzige hieran ist wieder - ich hatte es schon in einem anderen Thread anklingen lassen -, dass keiner genau Bescheid weiß oder wissen will und man alle denkbaren Antworten bekommt, angefangen von "nein, das ist aaabsolut unmöglich" bis hin zu "überhaupt kein Problem, wenn die Leitung es will, nicht mal der PR muss beteiligt werden".

Kann jemand von Euch Licht ins Dunkel bringen, was nun wirklich stimmt? Das eine, das andere oder irgend etwas dazwischen?

Danke und beste Grüße
Eure Tiffy

Spid

  • Gast
Wenn die Voraussetzungen des §16 Abs. 5 TV-L gegeben sind, kann die dort geregelte Zulage gewährt werden.

Tiffy

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Wow, bei Dir kommt das ja zeitlich wie inhaltlich immer wie aus der Pistole geschossen, vielen Dank...  :)

20 % der Stufe 2 in E 7 als maximal erlaubte Zulage wäre ja sogar ganz minimal mehr als 9a/6, von daher würde das Volumen dieser Zulagemöglichkeit ausreichen, ohne es auszureizen, um der Kollegin eine Art Ausgleich zu zahlen. Das werde ich ihr mal weitergeben und sie soll unseren Prof. "heißmachen".  ;)

WasDennNun

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nicht mal der PR muss beteiligt werden".
in Niedersachsen müsste meines wissen nach der PR beteiligt werden.

Tiffy

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Woraus ergibt sich das?

WasDennNun

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NPersVG §65 Absatz 2 glaube ich

Tiffy

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OK, Niedersachsen; bei uns geht es um NRW.

Interessant ist dort aber der Begriff von der "außertariflichen" Zulage. Das, was hier im Thread bislang thematisiert wurde, fällt ja unter die tariflichen Zulagen, oder?

Spid

  • Gast
Ja.

Tiffy

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D.h., es stünde der Hochschule auch frei, eine außertarifliche Zulage zu zahlen...?!  Ganz legitim? :o

Spid

  • Gast
Tarif- und arbeitsrechtlich sind im Tarifvertrag lediglich Mindestarbeitsbedingungen festgelegt, sowohl über- als auch außertarifliche Zulagen sind mithin möglich. Einem AG können andere Zwänge - bspw. das jeweilige Haushaltsrecht oder die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband - dies jedoch verwehren.

Tiffy

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Danke, sehr interessant!

Tiffy

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Noch mal kurz eine Rückfrage an unsere Heros, als Alternative zur Zulagenidee  ;D Eine legitime und realistische Möglichkeit, eine Chemielaborantin, die erst im neuen Recht eingestellt wurde, jetzt noch nach 9a zu holen, gibt es überhaupt nicht? Also natürlich unter der Maßgabe, dass überwiegend klassische chemielaborantentypische Tätigkeiten zugrundeliegen, die lediglich durch einen nicht sehr gravierenden Zeitanteil (ca. 200 h/a) in der direkten Studentenbetreuung aufgewertet werden.

Spid

  • Gast
Auf dem Merkmal Laboranten mit entsprechender Tätigkeit aufbauende Tätigkeiten führen maximal in E7.

Tiffy

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Und mit der Begründung besonderer Verantwortung, Selbstständigkeit und der Studentenbetreuung eine techn. Assistentin oder Technikerin ohne entsprechenden Abschluss aus ihr zu machen, ist bestimmt nicht gut möglich, oder?

Spid

  • Gast
Was man aus ihr macht, ist tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist, ob eine entsprechende auszuübende Tätigkeit übertragen wird.