Autor Thema: TV COVID  (Read 32665 times)

mumble

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Antw:TV COVID
« Antwort #75 am: 01.03.2021 08:38 »
Hier mal die Antwort der Rechtsabteilung auf meine Anfrage bei der Gewerkschaft über die Kürzung der Entgelte bei Kurzarbeit:

Aus dem TV COVID ergibt sich nach seinem Regelungszweck jedenfalls im Wege der Auslegung recht eindeutig, dass dem Beschäftigten im Falle von Kurzarbeit dann eben gerade nicht Entgelt nach dem TVöD zustehen soll, sondern staatliches Kurzarbeitergeld sowie ein Aufstockungsbetrag. Einer ausdrücklichen wortwörtlichen Regelung, dass Tabellenentgelt nach TVöD dann nicht geschuldet ist, bedarf es nicht.
Da der TVöD sowie der TV COVID von den gleichen (Tarifvertrags)Parteien verhandelt und beschlossen wurde, so gehen wir für diese Parteien auch von der Befugnis aus, die zunächst getroffenen Regelungen einvernehmlich nachträglich wieder abzuändern. (Parallelbeispiel: Wenn Sie mit irgendwem einen Vertrag schließen, so dürfen Sie diesen Vertrag auch jederzeit per einvernehmlichem Änderungsvertrag wieder abändern. Ebenso kann der Bundestag, die Gesetze die er gestern beschlossen hat, heute per neuem Beschluss und Änderungsgesetz wieder abändern.)

Lars73

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Antw:TV COVID
« Antwort #76 am: 01.03.2021 08:44 »
@mumble
Also auf deutsch: Man hat es nicht geschafft das zu regeln was beide Vertragsseiten regeln wollten. Man hätte eine solche Regelung treffen dürfen (ist ja unstrittig). Es kann sein, dass im Wege der Auslegung Gerichte zum Ergebnis kommen, dass das geregelte wurde was geplant war. (Es ist aber auch möglich, dass es ein anderes Ergebnis gibt.)

Spid

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Antw:TV COVID
« Antwort #77 am: 01.03.2021 08:52 »
Es ist wenig überraschend, daß die TVP die Auffassung vertreten, sie hätten vereinbart, was sie vereinbaren wollten. Den TVP steht es natürlich frei, von ihnen vereinbarte Regelungen einvernehmlich zu ändern. Das stand auch nie infrage. Der TV COVID enthält jedoch keinen Hinweis darauf, daß die TVP die Entgeltregelung des TVÖD hätten ändern wollen. Sie haben es schlicht und ergreifend nicht getan. Dadurch wird der TV COVID auch in keinster Weise sinnentleert. Dann müßte man nämlich davon ausgehen, daß die TVP derlei beabsichtigt hätten. Der TV COVID entbindet die AG jedoch von seiner Beschäftigungspflicht und in anderen Tarifverträgen, die zwischen den TVP geschlossen wurden, ermöglicht er die Entgeltkürzung im Rahmen von Kurzarbeit.