Autor Thema: Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden  (Read 14507 times)

Santo

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #45 am: 08.02.2021 19:24 »
Anordnung von Überstunden ist mit Nichten so lapidar wie das hier beschrieben wird, durch den Arbeitgeber möglich. Lies dir mal Rechtsurteile durch und die Vorgaben des TVÖD.

Klar, wenn du alles mit machst, sind das keine Überstunden, sondern freiwillige Arbeit, die du im Zweifel sogar noch rechtfertigen darfst, auch wenn einzelne Chefs das gern sehen, kann da die Personalabteilung mal eben einen Cut machen und dann warst das.

Ich würde niemals ohne schriftliche Anordnung, in der genau steht, was ich wann wieso weshalb tun soll (als Überstunden) diese machen. Wenn du morgen kündigst oder gekündigt wirst in deiner Wartezeit, dann guckst du in die Röhre.

Und anschließend würde ich es erst recht nicht ohne schriftliche Anordnung tun. Überstunden dürfen nur für den Notfall angeordnet werden und der ist nicht gegeben, weil man kein Personal einstellt und das dauerhaft. Überstunden müssen genau beschrieben, befristet und begründet sein.

Nur weil die meisten Mitarbeiter freiwillig mehr Stunden aufbauen, hat das nichts damit zu tun, dass das niemand muss, denn es ist freiwillig.

Du machst deinen Job die Wochenstunden, die im Vertrag stehen, alles andere muss schriftlich angeordnet werden, steht doch auch so im Vertrag drinnen. Und damit tun sich die meisten Arbeitgeber dann doch sehr schwer, weil sie wissen, dass man eben nicht auf einem Wischzettel mal eben zwischen Tür und Tor eine Anordnung erlassen kann.

Das bei dir klingt ja nach einer dauerhaften kompletten Überlastung. Du bist derjenige, der es in der Hand hat. Nicht der Arbeitgeber, wenn  der mehr Arbeitsleistung in Stunden benötigt, muss er Personal einstellen, fertig.

Mich wundert, dass das hier so lachs dargestellt wird, von wegen wenn der Chef kurz rein schneit und meint, ab sofort musst du Samstag, Sonntag und sonst wann arbeiten, hast du das ohne wenn und aber zu machen, sorry - Sklaventum ist vorbei.

Spid

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #46 am: 08.02.2021 19:44 »
Und mich wundert, wie man derlei viel dümmliches und falsches Gefasel in einem Beitrag unterbringen kann. Wie wäre es, einfach mal die nuhrsche Regel zu beachten. Deinen zweiten Satz hättest Du Dir selbst zu Herzen nehmen sollen. Die beharrliche Verweigerung einer rechtmäßigen Weisung, weil sie nicht schriftlich erfolgt, kann auch außerhalb der Wartezeit zur rechtmäßigen Kündigung führen - gut, wenn es einem die ahnungslosen Möchtegernschlaumeier so leicht machen, sich ihrer zu entledigen. Eine Einschränkung dahingehend, dass Überstunden nur in dringenden Fällen angeordnet werden dürfen, besteht im Geltungsbereich des TVöD eben gerade nicht. Es genügt vielmehr die einfache betriebliche Notwendigkeit, siehe §6 Abs. 5 TVÖD - mithin liegt die Beurteilung der Notwendigkeit im billigen Ermessen des AG. Ein Schrifterfordernis sieht weder der TVÖD vor noch wäre es in der Rechtsprechung gefordert. Vielmehr kann die Anordnung - innerhalb wie außerhalb des Tarifregime des TVÖD - sogar durch konkludentes Handeln erfolgen, siehe u.a. BAG, Urteil v. 10.04.2013 - 5 AZR 122/12.

Santo

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #47 am: 08.02.2021 19:47 »
Und mich wundert, wie man derlei viel dümmliches und falsches Gefasel in einem Beitrag unterbringen kann. Wie wäre es, einfach mal die nuhrsche Regel zu beachten. Deinen zweiten Satz hättest Du Dir selbst zu Herzen nehmen sollen. Die beharrliche Verweigerung einer rechtmäßigen Weisung, weil sie nicht schriftlich erfolgt, kann auch außerhalb der Wartezeit zur rechtmäßigen Kündigung führen - gut, wenn es einem die ahnungslosen Möchtegernschlaumeier so leicht machen, sich ihrer zu entledigen. Eine Einschränkung dahingehend, dass Überstunden nur in dringenden Fällen angeordnet werden dürfen, besteht im Geltungsbereich des TVöD eben gerade nicht. Es genügt vielmehr die einfache betriebliche Notwendigkeit, siehe §6 Abs. 5 TVÖD - mithin liegt die Beurteilung der Notwendigkeit im billigen Ermessen des AG. Ein Schrifterfordernis sieht weder der TVÖD vor noch wäre es in der Rechtsprechung gefordert. Vielmehr kann die Anordnung - innerhalb wie außerhalb des Tarifregime des TVÖD - sogar durch konkludentes Handeln erfolgen, siehe u.a. BAG, Urteil v. 10.04.2013 - 5 AZR 122/12.

Auf diesem Niveau diskutiere ich nicht. Gewöhn dir mal Manieren an und lass deinen verbitterten Frust woanders aus.

Spid

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #48 am: 08.02.2021 19:51 »
Bei Deinem Niveau gibt es auch nichts zu diskutieren. Dein Beitrag ist nicht nur wertlos, sondern aufgrund seiner Mangelhaftigkeit gefährlich für jeden, der einfältig genug ist, auf ihn hereinzufallen.

Garvield

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #49 am: 08.02.2021 19:59 »
Bei Deinem Niveau gibt es auch nichts zu diskutieren. Dein Beitrag ist nicht nur wertlos, sondern aufgrund seiner Mangelhaftigkeit gefährlich für jeden, der einfältig genug ist, auf ihn hereinzufallen.

Mach mal 100 Überstunden, die dir jemand mündlich angeordnet hat. Dann wechselt der Chef oder plötzlich sagt jemand: Das war doch nie angeordnet. Und jetzt?

Umgekehrt, ordnet der Chef dir Stunden mündlich an. Die werden einfach nicht gemacht. Und jetzt?

Spid

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #50 am: 08.02.2021 20:03 »
In ersterem Fall klagt man, der Anordnende wird vernommen und sich entsprechend einlassen.

In letzterem Fall Abmahnung und bei Wiederholung oder bei beharrlicher Unbotmäßigkeit auch unmittelbar Kündigung.

Santo

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #51 am: 08.02.2021 20:10 »
In ersterem Fall klagt man, der Anordnende wird vernommen und sich entsprechend einlassen.

In letzterem Fall Abmahnung und bei Wiederholung oder bei beharrlicher Unbotmäßigkeit auch unmittelbar Kündigung.

Die Grenzen für die Anordnung von Überstunden sind ganz klar geregelt. Das Arbeitszeitgesetz macht es eben nicht möglich, dass irgendwelche fantastischen Wochenstunden abgeleistet werden müssen - und vor allem nicht dauerhaft. Auch wenn in deiner Fantasie offenbar der Arbeitnehmer als reine Verfügungsmasse zu betrachten ist, der Arbeitgeber eine Abteilung von 5 Personen zu einer komprimieren kann. Dem ist nicht so und das ist auch gut so.

Und ich wiederhole: Was nicht schriftlich festgelegt ist, ist in der Praxis immer ein großes Problem, meistens zu Ungunsten des Arbeitnehmers, Allein aus diesem Grund sollte man klar einfordern, was und wann, wie lang zu tun ist.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/arbeitszeit-231-anordnung-des-arbeitgebers_idesk_PI13994_HI1427344.html

Spid

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #52 am: 08.02.2021 20:21 »
Dein kompetenzbefreites Geblubber geht fröhlich weiter, denn auf das ArbZG wurde mehrfach hingewiesen, so hier
Die Grenzen finden sich im ArbZG - insbesondere auch hinsichtlich Ersatzruhetagen. Hinsichtlich der Ankündigung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit ist dieselbe Ankündigungsfrist zu wahren wie bei Arbeit auf Abruf: vier Tage.
und hier:
Die Grenzen des ArbZG sind keine theoretischen, sondern bußgeld- und strafbewehrt, mit der Möglichkeit für jedermann, eine Überschreitung bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Wiederholen kannst Du den Blödsinn zur schriftlichen Anordnung, bis Du schwarz wirst, es gibt kein Formerfordernis für die Anordnung von Überstunden. Und Dein Link widerlegt Deinen Beitrag von 19:24 und belegt meine diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich Deines Unfugs zu Überstunden nur in Notfällen direkt im ersten Absatz. Ganz großes Kino!

Santo

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #53 am: 08.02.2021 20:47 »
Dein kompetenzbefreites Geblubber geht fröhlich weiter, denn auf das ArbZG wurde mehrfach hingewiesen, so hier
Die Grenzen finden sich im ArbZG - insbesondere auch hinsichtlich Ersatzruhetagen. Hinsichtlich der Ankündigung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit ist dieselbe Ankündigungsfrist zu wahren wie bei Arbeit auf Abruf: vier Tage.
und hier:
Die Grenzen des ArbZG sind keine theoretischen, sondern bußgeld- und strafbewehrt, mit der Möglichkeit für jedermann, eine Überschreitung bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Wiederholen kannst Du den Blödsinn zur schriftlichen Anordnung, bis Du schwarz wirst, es gibt kein Formerfordernis für die Anordnung von Überstunden. Und Dein Link widerlegt Deinen Beitrag von 19:24 und belegt meine diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich Deines Unfugs zu Überstunden nur in Notfällen direkt im ersten Absatz. Ganz großes Kino!



Dein Geschwätz ist dermaßen praxisfremd, dass ich glaube, du machst das mit Absicht.
 ;D hast du eigentlich mal überlegt, Standup Comedy zu machen? Ich finde dich witzig.

Garvield

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #54 am: 08.02.2021 20:49 »
In ersterem Fall klagt man, der Anordnende wird vernommen und sich entsprechend einlassen.

In letzterem Fall Abmahnung und bei Wiederholung oder bei beharrlicher Unbotmäßigkeit auch unmittelbar Kündigung.

Das mag alles theoretisch stimmen. Allerdings kann ich sagen: kein Mensch klagt während der Wartezeit gegen den eigenen Arbeitgeber und erst recht nicht, wenn nichts schriftlich festgelegt ist.

Spid

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #55 am: 08.02.2021 20:52 »
Dein kompetenzbefreites Geblubber geht fröhlich weiter, denn auf das ArbZG wurde mehrfach hingewiesen, so hier
Die Grenzen finden sich im ArbZG - insbesondere auch hinsichtlich Ersatzruhetagen. Hinsichtlich der Ankündigung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit ist dieselbe Ankündigungsfrist zu wahren wie bei Arbeit auf Abruf: vier Tage.
und hier:
Die Grenzen des ArbZG sind keine theoretischen, sondern bußgeld- und strafbewehrt, mit der Möglichkeit für jedermann, eine Überschreitung bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Wiederholen kannst Du den Blödsinn zur schriftlichen Anordnung, bis Du schwarz wirst, es gibt kein Formerfordernis für die Anordnung von Überstunden. Und Dein Link widerlegt Deinen Beitrag von 19:24 und belegt meine diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich Deines Unfugs zu Überstunden nur in Notfällen direkt im ersten Absatz. Ganz großes Kino!



Dein Geschwätz ist dermaßen praxisfremd, dass ich glaube, du machst das mit Absicht.
 ;D hast du eigentlich mal überlegt, Standup Comedy zu machen? Ich finde dich witzig.
Das kannst Du gerne so sehen, denn angesichts Deines völligen Mangels an Kompetenz kommt Deinem Urteil keinerlei Wert zu. Poste doch einfach noch einmal einen Link, der Deine Ausführungen widerlegt. Dann haben wenigstens alle wieder was zu lachen - zu mehr langt es ja bei Dir nicht.

Spid

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #56 am: 08.02.2021 20:53 »
In ersterem Fall klagt man, der Anordnende wird vernommen und sich entsprechend einlassen.

In letzterem Fall Abmahnung und bei Wiederholung oder bei beharrlicher Unbotmäßigkeit auch unmittelbar Kündigung.

Das mag alles theoretisch stimmen. Allerdings kann ich sagen: kein Mensch klagt während der Wartezeit gegen den eigenen Arbeitgeber und erst recht nicht, wenn nichts schriftlich festgelegt ist.

Und was hindert denjenigen, die Wartezeit abzuwarten?

Garvield

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #57 am: 08.02.2021 20:56 »
In ersterem Fall klagt man, der Anordnende wird vernommen und sich entsprechend einlassen.

In letzterem Fall Abmahnung und bei Wiederholung oder bei beharrlicher Unbotmäßigkeit auch unmittelbar Kündigung.

Das mag alles theoretisch stimmen. Allerdings kann ich sagen: kein Mensch klagt während der Wartezeit gegen den eigenen Arbeitgeber und erst recht nicht, wenn nichts schriftlich festgelegt ist.

Und was hindert denjenigen, die Wartezeit abzuwarten?

Wenn du es gesundheitlich aushältst?!

Santo

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #58 am: 08.02.2021 20:58 »
Dein kompetenzbefreites Geblubber geht fröhlich weiter, denn auf das ArbZG wurde mehrfach hingewiesen, so hier
Die Grenzen finden sich im ArbZG - insbesondere auch hinsichtlich Ersatzruhetagen. Hinsichtlich der Ankündigung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit ist dieselbe Ankündigungsfrist zu wahren wie bei Arbeit auf Abruf: vier Tage.
und hier:
Die Grenzen des ArbZG sind keine theoretischen, sondern bußgeld- und strafbewehrt, mit der Möglichkeit für jedermann, eine Überschreitung bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Wiederholen kannst Du den Blödsinn zur schriftlichen Anordnung, bis Du schwarz wirst, es gibt kein Formerfordernis für die Anordnung von Überstunden. Und Dein Link widerlegt Deinen Beitrag von 19:24 und belegt meine diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich Deines Unfugs zu Überstunden nur in Notfällen direkt im ersten Absatz. Ganz großes Kino!



Dein Geschwätz ist dermaßen praxisfremd, dass ich glaube, du machst das mit Absicht.
 ;D hast du eigentlich mal überlegt, Standup Comedy zu machen? Ich finde dich witzig.
Das kannst Du gerne so sehen, denn angesichts Deines völligen Mangels an Kompetenz kommt Deinem Urteil keinerlei Wert zu. Poste doch einfach noch einmal einen Link, der Deine Ausführungen widerlegt. Dann haben wenigstens alle wieder was zu lachen - zu mehr langt es ja bei Dir nicht.

Ich finde dich trotzdem gut, auch wenn du Frust wie andere derzeit Schnee schiebst.

Spid

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Antw:Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
« Antwort #59 am: 08.02.2021 21:01 »
Du solltest von Deiner Existenz nicht auf mich schließen. Und, gibt es mal wieder einen Link, der genau das widerlegt, was Du zwei Beiträge vorher geschrieben hast?
« Last Edit: 10.02.2021 02:09 von Admin2 »